Verbraucherverbände haben in einem Marktcheck festgestellt, dass viele Anbieter veraltete Klauseln für Kündigungen und Vertragsverlängerungen für Abonnements anwenden.
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht vor, dass nach der Mindestlaufzeit eine Kündigung binnen Monatsfrist möglich sein muss. Das wird häufig nicht umgesetzt und steht dann oft schon falsch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Damit ist das "Kleingedruckte" mit den juristischen Nebenabreden zum Vertragsschluss gemeint. Wenn Kunden und Kundinnen den Vertrag beenden wollen, wird ihre Kündigung dann häufig nicht akzeptiert mit dem Verweis auf eben jene AGB, die aber nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entsprechen.
Auch in Bayern zahlreiche Fälle mit rechtswidrigen AGB aufgetreten
Darüber hat jetzt die Verbraucherzentrale Bayern aufgeklärt. So habe jeder siebte von den im Marktcheck überprüften Anbietern in seinen Vertragsbedingungen unwirksame Laufzeitverlängerungen angegeben oder falsche Kündigungsfristen, bei Fitnessstudios sogar bei mehr als jedem vierten.
Allein in Bayern wurden daraufhin von der Verbraucherzentrale in München zehn Online-Dating Anbieter abgemahnt. Sechs Unternehmen hätten inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre AGB geändert. Vier Verfahren sind noch offen. In anderen Fällen laufen noch Untersuchungen.
Gesetz für faire Verbraucherverträge häufig nicht richtig umgesetzt
So hat die Verbraucherzentrale Bayern zum Beispiel festgestellt, dass Partnerbörsen wie Online-Dating-Portale ihre Kunden häufig mit solchen illegalen Praktiken in ihren Verträgen halten. Schon in den ausgewiesenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fehlte es oft an der Umsetzung der jüngsten Gesetzesänderungen. Offen ist, wie die Firmen anschließend mit Kundinnen und Kunden umgehen, die gekündigt haben, inwiefern dann die AGB oder die Rechtslage angewendet wird.
Das Gesetz sieht nämlich vor, dass alle Kunden und Kundinnen nach Ende der Mindestlaufzeit mit Frist von einem Monat kündigen können. Gemeint sind damit ausdrücklich Zeitschriftenverlage, Energieversorger oder Fitnessstudios.
Für Handy-, Festnetz und Internetverträge wie von Telefonanbietern gilt das schon seit Dezember 2021, mit der Besonderheit, dass es dort auch für Altverträge von vor diesem Zeitraum gilt. Für alle anderen Bereiche gilt das seit März letzten Jahres.
Ein Monat nach Mindestlaufzeit kann Schluss sein bei Kündigung
Bundesweit wurden 800 Firmen von Verbraucherverbänden jetzt untersucht. Dieser Marktcheck ergab 167 Verstöße bei 116 Unternehmen. Darunter fanden sich zum Beispiel unzulässige Kündigungsklauseln. Daraufhin verschickten die Verbraucherschützer zahlreiche Abmahnungen.
"Unser Marktcheck zeigt, dass viele Unternehmen ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben und ganz schnell einiges nachholen müssen. Obwohl die Wirtschaft mehr als ein Jahr Zeit hatte, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen Gesetze anzupassen, nutzt immer noch jeder siebte Anbieter unwirksame Klauseln." Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern
Auch Tanzkurse, der Bereich Mobilität oder Abonnements für Kleidung und Bedarfsgegenstände zählten zu den für solche Praktiken bekannten Branchen. Erste Erfolge zeigten sich bereits; denn die meisten abgemahnten Firmen hätten sofort reagiert und ihre Bedingungen angepasst.
Verbraucherzentralen wollen Missstände konsequent verfolgen
Halm verspricht, dass die Verbrauchzentralen Hinweisen konsequent nachgehen. Grundsätzlich gilt: Wer einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen hat, kann diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Fortschritte gab es bereits im Bereich Telekommunikation, wo nur in zwei Prozent der Unternehmen vergleichsweise wenige Verstöße festgestellt wurden.
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