Herbstzeit ist Wanderzeit. Gerade bei schönem Wetter zieht es viele Leute in die Berge. Wer dort unterwegs ist, sollte sich immer bewusst sein, dass er oder sie dort eigenverantwortlich unterwegs ist. Das hat nun das Landgericht München I entschieden.
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Schneefall und Alarmierung des Rettungshubschraubers
Geklagt hatte eine Frau, die im Spätherbst 2021 - es war schon November - mit ihrer männlichen Bekanntschaft im Karwendel unterwegs war. Das Wander-Date endete jedoch anders als geplant: Die beiden mussten mit einem Helikopter gerettet werden, weil sie sich verstiegen hatten. Die Schuld dafür sah die Frau allerdings bei ihrem Begleiter.
Der Mann hatte mit ihr die Tour auf die Rappenklammspitze geplant. Da der Frau die Besteigung des Gipfels als zu schwierig erschien, schlug der Mann eine Rundtour vor und meinte, man könne statt der Gipfelbesteigung ja auch einen anderen Weg ins Tal zurücknehmen als entlang der Aufstiegsroute. Die Klägerin stimmte dem zu, obwohl sie wusste, dass ihr Begleiter sie nur mithilfe seines Mobiltelefons lenken und leiten würde, denn eine Landkarte hatten beide nicht dabei.
Wegen des Schnees und fehlender Spuren wurde es für die beiden aber immer schwieriger, einen Weg zu finden. Während der Tour schneite es weiter, an einer Felswand ging es für die Frau nicht weiter. Dort beschlossen sie gemeinsam, die Bergretter zu rufen.
Haftung als faktischer Bergführer?
Vor Gericht wollte die Frau erreichen, dass der Mann die Kosten für ihre Rettung allein tragen muss - exakt 8.430,45 Euro. Aus ihrer Sicht war der Mann für ihre Wanderung verantwortlich. Sie war der Meinung, der Beklagte hafte aufgrund eines Gefälligkeitsvertrags, zumindest jedoch aus unerlaubter Handlung. Er habe als faktischer Bergführer dafür Sorge tragen müssen, dass die Klägerin nicht unterkühle.
Gericht: "Private, gemeinsame Freizeitveranstaltung"
Das Landgericht München I folgte dieser Argumentation nicht. Bei einer privaten Bergtour hafte jeder für sich selbst, befanden die Richter. Auch wenn sich der Begleiter als erfahrener, gar als alpiner Bergsteiger gebe - am Ende sei jeder Wanderer für sich selbst verantwortlich.
"Eine rein private, gemeinsame Freizeitveranstaltung wie eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. Im Vordergrund steht vielmehr der soziale Kontakt und nicht etwa der Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden."
Flirt: Ja - Haftung: Nein
Auch dass der Mann sich in einem als Flirt gehaltenen Chat mit der Klägerin vorab als "ihr persönlicher Bergführer" bezeichnet habe, ändere an der Bewertung nichts. Dass sie den Gipfel nicht habe besteigen wollen und auch mit entschieden hätte, die Bergrettung zu rufen, zeige, dass sie in der Lage war, ihre Fähigkeiten richtig einzuschätzen, befanden die Richter.
Die Frau bleibt also erst einmal auf den Kosten von rund 8.500 Euro sitzen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
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Mit Informationen von dpa.
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