Campen und Zelten sind im Naturschutzgebiet der Allgäuer Hochalpen verboten.
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Campen und Zelten sind im Naturschutzgebiet der Allgäuer Hochalpen verboten.

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Viele Wildcamper: Landratsamt Oberallgäu appelliert an Wanderer

Viele Wildcamper: Landratsamt Oberallgäu appelliert an Wanderer

Immer wieder campen Menschen verbotenerweise im Naturschutzgebiet Allgäuer Hochalpen. Das Landratsamt Oberallgäu richtet einen Appell an Wanderer, das zu unterlassen – nicht zum ersten Mal. Warum die Polizei über viele Ausreden nur schmunzelt.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Schwaben am .

Allein im August, so das Landratsamt Oberallgäu, habe die Alpinpolizei bei Kontrollen in den Allgäuer Hochalpen 19 Ordnungswidrigkeiten und zwei Straftaten festgestellt, dazu kommen weitere 20 Platzverweise. Vor allem an Gaisalpsee und Schrecksee habe es zahlreiche Verstöße gegeben. Doch das Campen und Zelten im Naturschutzgebiet Allgäuer Hochalpen ist strikt verboten, macht das Landratsamt in seiner heutigen Mitteilung noch einmal deutlich.

Die Strafen sind empfindlich hoch

Seit Jahren führen die Naturschutzwacht und die Alpinpolizei regelmäßig Kontrollen am Berg durch, "um den Schutz der Natur sicherzustellen und illegales Verhalten zu unterbinden", betont das Landratsamt. Stoßen die Beamten auf Wildcamper, kann das für die Ertappten ganz schön teuer werden: Bis zu 400 Euro Bußgeld kann das Landratsamt Oberallgäu als zuständige Behörde verhängen.

Wohl auch deshalb gäben kontrollierte Wanderer und Bergsteiger immer wieder an, dass sie sich in einer Notlage befunden hätten und deshalb die Nacht in den Bergen verbringen mussten.

Nicht immer sind die Ausreden plausibel

Ein Notbiwak ist aber laut Landratsamt nur in Notfällen zulässig, wenn beispielsweise der Rückweg im Dunkeln nicht möglich ist, jemand verletzt ist oder gesundheitliche Probleme aufgetreten sind. In solchen Fällen sei es wichtig, die Bergrettung zu alarmieren und sich mit minimaler Notfallausrüstung wie Biwaksack, Jacke, Mütze und Handschuhen vor Unterkühlung zu schützen.

Die angetroffenen Ausrüstungsgegenstände, wie Zelt, Schlafsack, Isomatten, Kocher, Geschirr und Lebensmittel, sprechen nach Angaben des Landratsamts jedoch oft gegen die Notwendigkeit eines Biwaks und legen nahe, dass die Übernachtung geplant war. Insbesondere der Startzeitpunkt einer Tour nach 16:00 Uhr deute auf eine beabsichtigte Übernachtung hin und nicht auf eine unvorhergesehene Notlage.

Entscheidender Unterschied zwischen "campen" und "biwakieren"

Auch der Deutsche Alpenverein betont auf seiner Seite (Externer Link), dass "Campen in Schutzgebieten streng verboten ist" und stellt noch einmal die Begrifflichkeiten klar: Während "Zelten und Campen das geplante Übernachten im Freien" bezeichne, verstehe man unter "Biwakieren" das "ungeplante Übernachten im alpinen Gelände" – und das sei eben nur in einer Notsituation erlaubt, keinesfalls aber als vorsätzliche, geplante Übernachtung.

Wer sichergehen will, was wo erlaubt ist, wie die Oberallgäuer Schutzgebiete verlaufen und wo in den Bergen geschützte Tierarten leben, für den hat das Landratsamt Oberallgäu eine spezielle Internetseite eingerichtet: Tipps zur naturverträglichen Freizeitgestaltung in den Oberallgäuer Bergen finden sich auf www.freiraum-lebensraum.info

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