Ein Fußgänger geht über einen vereisten Bürgersteig
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Bei Verkehrs- und Bahnchaos durch Schnee und Glätte gibt es kein gesetzliches Recht auf Homeoffice.
Bildrechte: picture alliance/dpa | Bernd Wüstneck
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Bei Verkehrs- und Bahnchaos durch Schnee und Glätte gibt es kein gesetzliches Recht auf Homeoffice.

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Anspruch auf Homeoffice bei Straßenglätte? So ist die Rechtslage

Anspruch auf Homeoffice bei Straßenglätte? So ist die Rechtslage

Minusgrade, Schnee, Regen und spiegelglatte Straßen: Wenn die Temperaturen unter dem Nullpunkt sind und Niederschlag dazukommt, werden die Straßen oft extrem glatt. Dürfen Arbeitnehmer dann im Homeoffice bleiben? Das sagen Arbeitsrechtler.

Über dieses Thema berichtet: BR24 Radio am .

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) warnt in Bayern vor Frost, Glätte und Glatteis. Aber auch, wenn Straßen zugefroren oder Schienen unter Schnee begraben sind: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice, sagte Adrian Philipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Landshut, dem BR vergangenes Jahr bei ähnlicher Wetterlage.

Homeoffice wegen gefrorener Straßen?

Solange keine Homeoffice-Regelungen im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen in einem Tarifvertrag stehen, sei es schwierig, auf die Arbeit von daheim zu bestehen. "Man könnte höchstens versuchen, dass man mit dem Arbeitgeber noch einmal spricht. Weil letztendlich ist es immer besser, der Arbeitgeber hat irgendeine Arbeitsleistung als gar keine Arbeitsleistung", sagt Philipp.

Selbst wenn öffentliche Verkehrsmittel stark eingeschränkt wären oder gar nicht mehr fahren, entstehe kein Anspruch auf Homeoffice. Der Arbeitnehmer trage das sogenannte "Wegerisiko".

Das bestätigte vergangenes Jahr auch Michael Thorn, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus München. Das Wegerisiko bedeute für den Arbeitnehmer: "Es liegt allein in seiner Verantwortung, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, unabhängig von den Verkehrsmitteln."

Falls es etwa wegen unpassierbarer Straßen oder Zugausfällen unmöglich wäre, am Arbeitsplatz zu erscheinen, könne das im schlimmsten Fall Auswirkungen aufs Gehalt haben: Der Gehaltsanspruch verfalle für die nicht geleistete Arbeitszeit, so Thorn. Der Arbeitnehmer sei in der Pflicht, sich um zumutbare Alternativen zu kümmern und diese zu nutzen. Zudem müsse er den Arbeitgeber rechtzeitig über Verzögerungen informieren.

Homeoffice, weil Schule, Kindergarten oder Kita geschlossen sind?

Was gilt, wenn Schule, Kindergarten oder Kita wegen des Wetters geschlossen sind – und Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen müssen? Auch hier gibt es keinen automatischen Anspruch auf Homeoffice. Thorn zufolge kann aber der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greifen, sofern das nicht explizit im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde.

Demnach können Erziehungsberechtigte im Notfall der Arbeit fernbleiben, wenn sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben. Sie haben weiter Anspruch auf ihr Gehalt. Das gelte aber nur vorübergehend und höchstens ein bis zwei Tage.

Wo fällt in Bayern die Schule aus?

Diese Liste aktualisiert sich automatisch aus Daten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Wie richtig reagieren bei einem Glatteis-Unfall?

Wenn der Arbeitgeber trotz extrem schwieriger Wetterverhältnissen kein Homeoffice erlaubt, bleiben Alternativen – etwa Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen. Wer sich trotz Glatteises auf die Straße begibt und in einen Unfall gerät, ist laut Philipp über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Wichtig sei auch in diesem Fall, dem Arbeitgeber schnellstmöglich Bescheid zu geben. Würde dies nicht rechtzeitig geschehen, könne es sein, dass Leistungen der Versicherung verweigert oder eingeschränkt werden. "Auch wenn man sich unsicher ist, ob es denn jetzt ein Unfall ist - es kann ja sein, dass man sich gar nicht geschädigt fühlt, keine Schmerzen hat -, aber auch dann sollte man auf Nummer sicher gehen und die Sache sofort klären", so der Anwalt.

Bayernkarte: Unwetterwarnungen des DWD

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Dieser Artikel ist erstmals am 14. Januar 2025 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.

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