"Baden verboten" und "Lebensgefahr" steht auf einem Schild am Eisbach in München. Im Hintergrund sind Badende zu sehen.
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"Baden verboten" und "Lebensgefahr" steht auf einem Schild am Eisbach in München. Im Hintergrund sind Badende zu sehen.

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Badeunfälle im Eisbach: Reicht es, Schilder aufzustellen?

Badeunfälle im Eisbach: Reicht es, Schilder aufzustellen?

Obwohl das Baden im Münchner Eisbach verboten ist, lassen sich Menschen im Sommer durch das Gewässer treiben. Dabei kommt es immer wieder zu Badeunfällen, teils zu tödlichen. BR24-User diskutieren über die Sicherheitsmaßnahmen, Experten ordnen ein.

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Offiziell ist das Baden im Münchner Eisbach verboten. Dennoch kommt es immer wieder zu Badeunfällen im Gewässer, teils mit fatalen Folgen. Erst Ende Juli ist nach einem solchen Unfall ein 24 Jahre alter Mann gestorben. Wie die Feuerwehr damals mitteilte, war der Mann ein Wehr heruntergestürzt, da es ihm nicht mehr gelungen war, sich an einer Kette festzuhalten. Rund einen Monat zuvor war bereits ein Student beim Baden im Eisbach ertrunken.

Badeunfall im Eisbach: Härtere Strafen oder Eigenverantwortung?

In den BR24-Kommentarspalten diskutierten User über die Unfälle, denn obwohl das Baden im Eisbach offiziell verboten ist, lassen sich gerade im Sommer täglich zahlreiche Menschen durch das Gewässer treiben. Während sich User wie "volokvol" oder "Lajobay" mehr Kontrollen und härtere Strafen wünschen, verweisen andere Nutzer auf die Eigenverantwortung. "Badeverbot ist Badeverbot. Wer trotzdem badet, badet auf eigene Gefahr", so etwa BR24-User "Cosi".

Verwalter hat "Verkehrssicherungspflichten": Das gilt

Für die Verwaltung des Englischen Gartens und somit auch des Eisbachs ist die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen zuständig. Diese ist auch für die Einhaltung der sogenannten Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. Das bedeutet: Sie müsse die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren, erklärt Stephan Lorenz, Professor am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der LMU München, im BR24-Gespräch. Tue die Schlösserverwaltung dies nicht, hafte sie bei Verletzungen oder Todesfällen zivilrechtlich auf Schadensersatz.

Bei den "Verkehrssicherungspflichten" gehe es laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Maßnahmen, die ein "umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtig denkender Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu schützen". Das heißt: Eigentümer beziehungsweise Verwalter müssten nicht jeden vor jedweder nur denkbaren Gefahr schützen. Es bestehe auch eine Selbstverantwortung auf Seiten der potenziell Gefährdeten.

DLRG: Kontrolle des Badeverbots "unmöglich"

Anfang August hatte bereits die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) Bayern an die Eigenverantwortung aller volljährigen Schwimmer appelliert, im Münchner Eisbach keine Mutproben oder Ähnliches durchzuführen. Zudem sollten Eltern ihre Kinder für die Gefahren des schnell fließenden Baches noch besser sensibilisieren.

Das geltende Badeverbot durch Kontrollen wirklich durchzusetzen, sei aufgrund der vielen Schwimmer unmöglich, so Michael Förster von der DLRG damals. Laut ihm liegt in der Nähe der Eisbachwelle ein Hotspot. Auf der angrenzenden Wiese hielten sich an Sommertagen durchschnittlich etwa 200 Personen zur gleichen Zeit auf. Davon hüpften pro Minute rund zwanzig ins Wasser. Es handele sich dabei häufig um junge Leute.

Sicherungsmaßnahmen: Schilder und Ausstiegshilfen

Wie die Bayerische Schlösserverwaltung auf BR24-Anfrage mitteilt, sei das Baden in sämtlichen Gewässern des Englischen Gartens ausdrücklich verboten. Beim Schwimmen im Eisbach drohe Lebensgefahr, da es sich um ein besonders reißendes Gewässer mit mehreren Schwellen, unkalkulierbaren Unterströmungen und kleinen Wasserfällen handele. Das Badeverbot sei sowohl in der an allen Eingängen ausgehängten Parkordnung als auch auf Schildern kommuniziert.

Zudem würden Schilder und Piktogramme konkret auf die bestehende "Lebensgefahr" hinweisen. Diese Schilder würden regelmäßig kontrolliert und auf gute Sichtbarkeit überprüft, heißt es von der Schlösserverwaltung. Dazu gebe es diverse Not-Ausstiegshilfen. Damit habe der Träger die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen, so die Einschätzung von Professor Lorenz.

Strafrechtlich sieht die Lage ähnlich aus. Durch die Schilder und die Parkordnung gebe es vonseiten der Schlösserverwaltung den Versuch, das Verbot durchzusetzen, so Michael Kubiciel, Studiendekan der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg. Wer dennoch in den Eisbach springt, handele eigenverantwortlich. Strafrechtlich könne daher niemand anderem die Schuld zugerechnet werden.

Ähnlicher Grundsatz bei Baustellen oder Wanderwegen

Ein ähnlicher Grundsatz gilt laut Lorenz auch für andere Gefahrenquellen, wie Wanderwege oder Baustellen. Eine entsprechende Beschilderung beziehungsweise eine Einzäunung sei in den allermeisten Fällen rechtlich ausreichend. Ausnahmen gebe es etwa bei Gefahrenquellen, die etwa für Kinder besonders ansprechend seien. In solchen Fällen, etwa bei einem herumstehenden Bagger, seien zusätzliche Sicherungsmaßnahmen geboten, so Lorenz.

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