In der Outdoor-Community sorgt ein Gerichts-Streit für Aufsehen: Einem Nutzer eines Klettersteigs in der Fränkischen Schweiz ist während einer Tour ein ungefähr zweieinhalb Meter großer Felsbrocken auf den Arm gefallen und hat ihn verletzt. Daraufhin hat der Mann den Eigentümer des Waldgrundstücks und eine Bergsportvereinigung auf 120.000 Euro Schmerzensgeld verklagt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun das Urteil des Landgerichts bestätigt: Es besteht keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Oder anders gesagt: Am Klettersteig kann immer mal etwas passieren – den Sport betreibt man auf eigene Gefahr.
- Zum Artikel: Unfälle beim Wandern und Klettern: Wer haftet?
Warum der Grundstückseigentümer keine Schuld trägt
Der Kläger bemängelte laut Mitteilung des Landgerichts, dass der Eigentümer sich nicht ausreichend um die Sicherung des Steigs gekümmert habe. Der Riss, der im Stein entstanden ist, hätte dem Eigentümer auffallen müssen, findet der Mann. Vor allem, da der Fels für Touristen als Ausflugsziel beworben wird. Aber auch die Bergsportvereinigung, die den Steig ehrenamtlich wartet, habe eine Verantwortung für die Sicherheit, findet der Kläger.
Das Oberlandesgericht stellte allerdings fest, dass Sportlerinnen und Sportler den Wald auf eigene Gefahr nutzen. Das ist laut Begründung der Justizpressestelle im Bundeswaldgesetz verankert. Waldbesucher würden sich demnach bewusst den waldtypischen Gefahren aussetzen und müssten das Risiko selbst tragen. Verwitterung, Erosion und Wurzelwachstum hätten naturgegeben zum Abbruch des Felsens gesorgt – das sei waldtypisch und laut erstinstanzlichem Urteil ein "bedauerlicher Unglücksfall".
Botschaft für die Wander-Welt
Haften müsse der Waldbesitzer nur für untypische Gefahren. Dass der Steig touristisch beworben werde, spiele für die Risikobewertung keine Rolle. Auch den Bergsportverein treffe in diesem Fall keine Verantwortung. Der Verein bringt die Sicherungsseile am Fels an und sei nur in Verantwortung zu ziehen, falls diese zu einem Unfall geführt hätten. Auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hin nahm der Kläger die Berufung zurück.
Für Menschen, die gerne Sport in der Natur treiben, bedeutet das Urteil: Nur weil ein Weg markiert, gesichert oder touristisch beworben ist, bedeutet das nicht, dass es ungefährlich ist, ihn zu benutzen. Und auch nicht, dass andere dafür haften, wenn es zu Unfällen kommt. Laut Gericht verändert daran auch starke Nutzung nichts. Anders ist das unter Umständen bei einem kommerziellen Klettergarten, für den Eintritt verlangt wird. Außerdem gelten in anderen Ländern möglicherweise andere Regeln.
Community lobt die Entscheidung
In der Outdoor-Community sorgt die Entscheidung für Verständnis. Auch unter einem Instagram-Post von BR24 diskutieren die Nutzerinnen und Nutzer den Fall.
Dort heißt es etwa "Absolut richtige Entscheidung" oder auch "Wäre anders entschieden worden, würde es mich nicht wundern, wenn uns die tollen Vereine, Ehrenamtliche, Grundbesitzer usw. bald keine Wege in der Natur zur Verfügung stellen, auf denen wir uns bewegen und die Natur genießen können".
Dieser Artikel ist erstmals am 20.9.2026 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.
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