EuGH in Luxemburg
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EuGH: Allgemeine Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig

EuGH: Allgemeine Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig

Eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung ohne konkreten Anlass ist auch zur Bekämpfung schwerer Straftaten nicht rechtens. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und bestätigte damit seine bisherigen Urteile.

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Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung ohne konkreten Anlass ist auch zur Bekämpfung schwerer Straftaten nicht mit europäischem Recht vereinbar. Selbst besonders schwere Kriminalität könne nicht einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gleichgestellt werden, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Nur eine solche Bedrohung könne allgemeine Vorratsdatenspeicherung für einen begrenzten Zeitraum rechtfertigen.

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Verurteilter Mörder hatte geklagt

Beschwerdeführer im konkret vorliegenden Fall war ein Mann, der von einem irischen Gericht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Gespeicherte Verkehrs- und Standortdaten in Zusammenhang mit Telefonanrufen dienten als Beweismittel. Solch eine in Irland erlaubte allgemeine Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität verstoße aber gegen EU-Recht, argumentierte der Beschwerdeführer. Der Oberste Gerichtshof in Irland legte daraufhin den Fall dem EuGH zur Prüfung vor.

Unzulässiger Eingriff in das Privatleben

Das höchste EU-Gericht urteilte nun, dass "präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten" zur Bekämpfung schwerer Straftaten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Es liege ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten vor. Auch dürften Telekommunikationsanbieter nicht verpflichtet werden, pauschal Daten zu speichern.

Zwar könne bei einer Bedrohung der nationalen Sicherheit solch eine Datenspeicherung gerechtfertigt sein, urteilte der EuGH. Die Bekämpfung schwerer Kriminalität sei damit aber nicht gleichzusetzen.

Laufende Ermittlungen oder "strategische Orte" als Voraussetzung

Zulässig sei aber eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, etwa bei bestimmten Personengruppen oder an bestimmten Standorten. Sei etwa die Kriminalität an "strategischen Orten" wie Flughäfen oder Bahnhöfen erhöht, könne dort eine Vorratsdatenspeicherung erlaubt sein.

Auch bei eingeleiteten Ermittlungen gegen konkrete Personen sei die Verkehrs- und Standortdatenspeicherung zulässig. Das EU-Recht erlaube zudem die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Bestandsdaten der Telekommunikationsnutzer. Dabei wird erhoben, welche Personen einen konkreten Telefon- und Internetanschluss verwendet. Werde eine Vorratsdatenspeicherung vorgenommen, müsse aber eine unabhängige Stelle oder ein Gericht dies genehmigt haben, betonte der EuGH.

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Nationale Gerichte an EuGH-Auslegung gebunden

Ob die Verurteilung des Beschwerdeführers nun aufgehoben wird, ist nicht ausgemacht. Denn nationale Regelungen dürfen laut EuGH trotz einer EU-rechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung dennoch vorsehen, dass die erhobenen Daten als Beweismittel verwendet werden können. Gerichte sind aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Auch die derzeit ausgesetzte deutsche Regelung liegt beim EuGH, darüber wurde aber noch nicht entschieden.

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