Am Samstag hatten etwa 200 Polizisten drei Objekte in Augsburg nach Drogen durchsucht, auch den "City Club" in der Innenstadt. Laut den Betreibern wurden dabei alle Besucher mindestens bis auf die Unterwäsche kontrolliert. Dabei sei auch der Intimbereich von Betroffenen abgetastet worden oder laut einer Zeugenaussage mit Taschenlampen abgesucht. Gäste und Mitarbeitende seien "über mehrere Stunden hinweg festgehalten" worden, zum Teil auch im Außenbereich "trotz Temperaturen um den Gefrierpunkt". Das Vorgehen der Polizei hat dabei für heftige Kritik gesorgt.
Leibesvisitation bei Razzia gilt auch für Körperöffnungen
Als rechtliche Grundlage für die Leibesvisitationen bei den Augsburger Clubgästen nannte das Polizeipräsidium Schwaben Nord in einer Pressemitteilung das bayerische Polizeiaufgabengesetz, kurz PAG. Darin steht: Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn sie sich an einem Ort aufhält, „von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben.“ In diesem Fall ging die Polizei davon aus, dass Menschen dort mit Drogen handeln.
Was die Polizisten bei entsprechender Erlaubnis am Körper durchsuchen dürfen, hatte Rafael Behr, emeritierter Professor für Polizeirecht an der Akademie der Polizei Hamburg, am Dienstag im BR erklärt. Eine Körperdurchsuchung heiße konkret: „alle Kleidungsstücke“, aber auch „alle natürlichen Öffnungen“, also nicht nur Mund oder Ohren, sondern auch Anus oder Vagina. „Alles, was kein medizinisches Instrument erfordert, kann da angesehen werden“, so Behr.
Verhältnismäßigkeit und Menschenwürde muss bei Razzia gewahrt werden
Dabei dürfe es allerdings zu keinen Verstößen gegen die Menschenwürde kommen, "wenn also beispielsweise man noch Witze macht über die Person oder sie der Öffentlichkeit vorführt".
Generell gilt laut Behr für einen Polizeieinsatz ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Polizisten müssten also beachten, unter welchen Bedingungen sie die Leute gerade festhalten: "Kälte oder auch Hitze ist ein Kriterium, genau wie die Versorgung mit Wasser oder den Gang zur Toilette zu verwehren."
Körperlicher Widerstand gegen Polizei ist strafbar
Wer sich in einer Razzia wiederfindet und kontrolliert wird, dem rät Behr, mit der Polizei zu kooperieren. Körperlicher Widerstand sei äußerst unklug und werde strafrechtlich verfolgt. Wer sich körperlich wehre, müsse mit einer Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder auch wegen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte rechnen.
Man könne allerdings darauf hinweisen, dass man mit der Maßnahme nicht einverstanden sei und Rechtsmittel einlegen werde. Laut Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht, kann man die Polizei außerdem darum bitten, zu dokumentieren, dass man mit den Maßnahmen nicht einverstanden ist.
Strafrechtsanwalt hält Razzia in Augsburg für übertrieben
Grubwinkler sieht im Fall Augsburg indes ein deutlich zu hartes Vorgehen der Polizei. Er geht davon aus, dass der Durchsuchungsbeschluss nur für "einzelne, wenige Personen" galt. Dass eine "so große Zahl von Personen verdachtsunabhängig einer Leibesvisitation bis auf die Unterwäsche" unterzogen wird, sei "nicht zu erklären", so Grubwinkler. Auch dass Polizisten in Augsburg mit 200 Beamten im Einsatz waren, sei "absolut unüblich", da es um unbescholtene Bürger gehe, gegen die kein Strafverfahren laufe.
Zur Anzahl der Polizisten äußerte sich das Polizeipräsidium Schwaben Nord im BR: Pressesprecher Michael Niefenecker sagte, man habe mit einer entsprechenden Kräfteanzahl vor Ort sein wollen, um "schnellstmöglich die Situation einzufrieren" und um "das Zerstören und Vernichten von Beweismitteln" zu verhindern. An der gesamten Razzia seien zwar 200 Einsatzkräfte beteiligt gewesen, vor Ort beim City Club aber "nur etwas mehr als 100".
"Bei einem Teil der Personen war eine Entkleidung erforderlich, um mögliches verstecktes Betäubungsmittel aufzufinden", schrieb die Polizei am Dienstagabend in einer Mitteilung. Ausziehen mussten sich demnach diejenigen, bei denen bereits Drogen gefunden worden waren, oder "deren Verhalten den Besitz von Betäubungsmitteln vermuten ließ", wie es weiter hieß.
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