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BGH stärkt Rechte von Prämiensparern

BGH stärkt Rechte von Prämiensparern

Erfolgreiche Musterklage: Einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge enthalten alte Prämiensparverträge vor allem der Sparkassen unzulässige Klauseln zu Zinsanpassungen. Aufgrund dessen könnten Betroffenen Nachzahlungen zustehen.

Über dieses Thema berichtet: BR24 am .

Der Bundesgerichtshof hat in einem Musterfeststellungsurteil die Rechte von Prämiensparern gestärkt. Der BGH in Karlsruhe bestätigte am Mittwoch frühere Urteile, wonach viele alte Prämiensparverträge vor allem der Sparkassen unzulässige Klauseln enthalten. Kunden können nun auf Nachzahlungen hoffen.

In der Entscheidung geht es um langfristige Sparverträge mit variablem Zinssatz, die in den 1990er- und 2000er-Jahren zu Hunderttausenden abgeschlossen wurden. Angesichts der Niedrigzinsphase hatten Kreditinstitute die Zinsen deutlich gesenkt. Die Kriterien waren im Vertrag aber nicht genannt. Der BGH machte nun Vorgaben, wie Zinsanpassungen zu berechnen sind.

Urteil hat grundsätzliche Bedeutung

Im konkreten Fall war eine Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig erfolgreich. Nun dürfen sich in erster Linie all jene Hoffnung auf eine Nachzahlung machen, die sich dieser Klage durch den Eintrag in das entsprechende Register angeschlossen hatten. Das sind in diesem Fall 1.300 Betroffene.

Da es bundesweit geschätzt um mehr als eine Million Prämiensparverträge geht, hat das aktuelle Urteil grundsätzliche Bedeutung. Knackpunkt ist bei allen Fällen die variable Verzinsung über einen sehr langen Zeitraum.

Unwirksame Klausel für Zinsanpassungen

Im Kern hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt, dass die Klausel für Zinsanpassungen in den Verträgen der Sparkasse Leipzig aus dem Jahr 1994 unwirksam war, weil sie keinerlei Vorgaben enthielt und deshalb unkalkulierbar gewesen sei. Damit bestätigte der für das Bankenrecht zuständige XI. Senat ein früheres Urteil. Da die entscheidenden Kriterien fehlten, legte sie der BGH-Senat nun selbst fest.

Zentral ist dabei die Frage, ob ein "relativer" oder ein "absoluter" Abstand zu einem Zinssatz einzuhalten ist, der als entscheidender Maßstab für die Berechnung gilt (der sog. Referenzzinssatz). Der BGH hat sich, zum Nachteil der Kreditwirtschaft, für einen "relativen" Abstand ausgesprochen. Das heißt im gegenwärtigen Zinstal: Das Institut darf den Zins bei der Anpassung nicht auf Null oder gar ins Negative sinken lassen.

Wie wird Referenzzinssatz konkret berechnet?

In einem wichtigen Punkt wird die Musterfeststellungsklage aber noch einmal an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Dresden, zurückverwiesen. Dort muss nun zusammen mit einem Sachverständigen geklärt werden, wie dieser Referenzzinssatz konkret zu berechnen ist.

Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof bereits vor mehr als 17 Jahren erklärt, dass einseitige Zinsänderungsklauseln in Banksparplänen unwirksam seien. Geldhäuser dürften die Zinsen nicht nach Belieben anpassen, sondern müssten sie an einen Referenzwert koppeln. Doch bis heute sind die genauen Regeln umstritten, wie dieser Wert zu berechnen ist.

Etappensieg für Sparer

Die meisten Prämiensparverträge, um die es jetzt geht, wurden um die Jahrtausendwende vor allem von Sparkassen und Genossenschaftsbanken abgeschlossen, viele auch schon vorher. Viele wurden längst einseitig von den Instituten gekündigt. Denn bereits 2019 hatte der BGH festgestellt, dass Kreditinstitute diese Altverträge beim Erreichen der Prämienhöchststufe in der Regel kündigen dürfen, was viele Institute auch getan haben.

Anhängig sind bundesweit mehrere andere Musterfeststellungsklagen diverser Verbraucherzentralen und –verbände, darüber hinaus mehr als einhundert Individualklagen. Das heutige Urteil wird als wichtiger Etappensieg zu Gunsten der Sparerinnen und Sparer bewertet.

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