In Zeiten von Homeoffice mit Telearbeit und mobilem Arbeiten für alle stellt sich an gesetzlichen Feiertagen, die nicht in ganz Deutschland gelten, immer wieder die Frage: Wer frei hat und wer muss zu Hause oder unterwegs tätig werden? Wenn zwei Arbeitnehmer die gleiche Arbeit im Homeoffice machen, heißt es noch lange nicht, dass sie an denselben Tagen arbeiten müssen. Für beide können unterschiedliche Feiertage gelten, wenn sie an unterschiedlichen Orten leben und arbeiten.
Ob der Tag frei ist, entscheidet möglicherweise auch der rechtliche Status der Tätigkeit. Es kann sich um ständige Telearbeit handeln oder um flexibles mobiles Arbeiten. Im zweiten Fall, beim mobilen Arbeiten, kann der Firmensitz des Arbeitgebers entscheidend sein, je nachdem, was für eine Feiertagsregelung vereinbart wurde. Liegt die Firma in einer Region, in der an diesem Tag nicht frei ist, kann das Unternehmen verlangen, dass auch mobil mitgearbeitet wird.
Telearbeit mit fest eingerichtetem Homeoffice: Feiertagsregelung am Wohnort gilt
Wenn die Wohnung zugleich Büro ist, wo ständig gearbeitet wird, handelt es sich um Telearbeit, die in der Arbeitsstättenverordnung (§ 2 Abs. 7 ArbStättV) streng reguliert ist. Arbeitgeber sind damit verpflichtet, einen Arbeitsplatz einzurichten. Das geschieht zum Beispiel mit einer ergonomischen Büroeinrichtung inklusive fest installiertem Rechner, Bildschirm und so weiter.
Dort gilt die am Wohnort übliche Feiertagsregelung – und zwar ohne Ausnahme. Das kann auch ein Nachteil sein, wenn etwa im Bundesland des Arbeitgebers alle frei haben (etwa an Fronleichnam in Bayern) und bei mir zu Hause leider kein gesetzlicher Feiertag ist (wie etwa in Hamburg).
Beim mobilen Arbeiten kann Unternehmen Mitarbeit vertraglich festlegen
Wenn es sich – wie in den meisten Fällen – dagegen nur um mobiles Arbeiten von zu Hause, im Hotel oder anderswo handelt, gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, sondern nur Arbeitsverträge. Diese bestimmen meist in einer Zusatzvereinbarung, wann wie gearbeitet wird.
Arbeitgeber stellen dann oft nur mobile Geräte bereit und erwarten, dass sich alle Abläufe nach dem Betrieb richten, zum Beispiel dem Ort der Zentrale und der dortigen Feiertagsregelung.
Wenn nichts anderes geregelt ist, greift das Territorialprinzip
Grundsätzlich gilt auch beim mobilen Arbeiten das Territorialprinzip, wonach der Feiertag an dem Ort zählt, an dem die Arbeit verrichtet wird – und nicht dort, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Beide Seiten können das aber vertraglich anders regeln. Um Streitfälle zu vermeiden, sollte das Thema also im Arbeitsvertrag umfassend geregelt sein.
Kein Feiertags-Tourismus und keine deutschen Feiertage im Ausland
Was nicht geht, ist Feiertags-Tourismus: Man kann den Aufenthaltsort nicht so wählen, dass man frei bekommt. Einfach in ein anderes Bundesland fahren, hilft wenig. Es sei denn, die Aufgabe erfordert das ausdrücklich und alles ist entsprechend mit dem Arbeitgeber ausgemacht. Letztlich liegt die Entscheidung in allen diesen Fragen in der Regel beim Unternehmen. Als Angestellter sollte man sich dabei immer mit den Vorgesetzten absprechen, um unnötigen Ärger zu vermeiden.
Wer häufig mobil im Ausland arbeitet ("Workation"), hat dort keinerlei Anspruch auf deutsche Feiertage und muss ganz normal arbeiten, wenn nicht zufällig auch im Ausland am selben Tag ein arbeitsfreier Feiertag ist. Alle diese Regeln und Ausnahmen gelten selbstverständlich nicht für Selbständige und Freiberufler, die an jedem Tag im Jahr frei entscheiden können, ob sie arbeiten wollen oder nicht, und das häufig auch im Homeoffice tun.
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