2.847 Euro – diese Summe musste ein Vater zurückzahlen, dessen Sohn die Ausbildung zum Hotelfachmann abgebrochen hatte. Er hatte sich im Anschluss zwar arbeitsuchend, aber nicht ausbildungssuchend gemeldet. Weil er bereits über 21 war und seine Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz nicht etwa durch Bewerbungsnachweise belegen konnte, bestand kein Anspruch auf Kindergeld.
Der Fall zeigt: Wenn das eigene Kind volljährig ist, gibt es beim Kindergeld einiges zu beachten. Sonst drohen im schlimmsten Fall Post von der Familienkasse und eine hohe Rückzahlung. Die acht wichtigsten Fragen und Antworten:
1. Wann gibt es nach dem 18. Geburtstag Kindergeld - und wann nicht?
Für volljährige Kinder kann bis zum 25. Geburtstag Kindergeld gezahlt werden, wenn sie etwa eine Schule besuchen, eine Berufsausbildung machen oder studieren. Auch eine nachgewiesene Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz sowie bestimmte Freiwilligendienste können einen Anspruch begründen. Für arbeitslose Kinder gilt die Altersgrenze von 21 Jahren. Nicht ausreichend ist, dass Eltern ihr Kind weiter finanziell unterstützen oder es noch zu Hause wohnt. Auch eine bloße Auszeit oder eine normale Erwerbstätigkeit nach dem Ende der Ausbildung begründet noch keinen Anspruch.
2. Was gilt zwischen Schule, Ausbildung und Studium?
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gilt eigentlich ein zeitliches Limit: Kindergeld gibt es für höchstens vier Monate. Dauert die Lücke länger, kann trotzdem Anspruch bestehen, wenn das Kind sich nachweislich um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder einen zugesagten Platz erst zum nächstmöglichen Termin antreten kann. Wird die Lücke jedoch länger als vier Monate, ohne dass es einen Anspruchsgrund gibt, entfällt das Anrecht komplett – also auch für die ersten vier Monate. Die Familienkasse kann das Geld zurückfordern.
3. Wie muss die Suche nach einem Ausbildungsplatz nachgewiesen werden?
Die Suche muss ernsthaft betrieben und im Zweifel belegt werden. Als Nachweis kann beispielsweise eine Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit dienen. Auch Bewerbungen oder andere objektive Belege kommen infrage. Die bloße Erklärung, das Kind sei ausbildungswillig gewesen, genügt hingegen nicht. Auch Erschwernisse bei der Ausbildungsplatzsuche während der Corona-Pandemie entbinden nicht von der Nachweispflicht.
4. Was passiert, wenn Ausbildung oder Studium abgebrochen werden?
Wenn das Kind Ausbildung oder Studium abbricht, müssen Eltern dies unverzüglich der Familienkasse mitteilen. Mit dem Abbruch entfällt zunächst der bisherige Anspruchsgrund. Um weiter Kindergeld zu bekommen, gelten andere Voraussetzungen. So kann für ein Kind unter 21 Jahren weiter Anspruch bestehen, wenn es arbeitsuchend gemeldet ist. Bis zum 25. Geburtstag gibt es Kindergeld, wenn das Kind nachweislich einen neuen Ausbildungs- oder Studienplatz sucht. Entscheidend ist also, wie es nach dem Abbruch weitergeht.
5. Was gilt bei Nebenjob, Zweitausbildung oder Zweitstudium?
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 gibt es keine Verdienstgrenze mehr. Wer seine erste Ausbildung macht oder im Erststudium ist, kann nebenher arbeiten, ohne wegen der Höhe des Verdienstes den Kindergeldanspruch zu verlieren. Anders sieht es aus, wenn bereits eine erste Ausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen ist. Dann kommt es auf die Zahl der Arbeitsstunden an. Bis zu 20 Wochenstunden sind drin, auch ein Minijob ist unproblematisch.
6. Was gilt bei Freiwilligendienst oder Auslandsaufenthalt?
Während eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie bestimmter anerkannter Freiwilligendienste im In- oder Ausland kann Kindergeld gezahlt werden. Ein Auslandsaufenthalt allein reicht nicht für den Kindergeldanspruch. Wer beispielsweise als Au-pair im Ausland ist, muss parallel einen Sprachkurs besuchen. Mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche sind Pflicht.
7. Wann muss bereits gezahltes Kindergeld zurückgezahlt werden?
Ändert sich etwas, das für den Kindergeldanspruch wichtig ist, müssen Eltern die Familienkasse darüber informieren. Das gilt zum Beispiel, wenn eine Ausbildung oder ein Studium abgebrochen wird oder andere Voraussetzungen wegfallen. Fließt trotzdem weiter Kindergeld, kann die Familienkasse das Geld später zurückfordern. Dass weiter Geld auf dem Konto eingeht, bedeutet also nicht automatisch, dass es auch behalten werden darf.
8. Sonderregel für Kinder mit Behinderung
Für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann auch nach dem 25. Geburtstag Kindergeld gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich wegen der Behinderung finanziell nicht selbst unterhalten kann. Ob das der Fall ist, prüft die Familienkasse anhand des notwendigen Lebensbedarfs und der eigenen finanziellen Mittel.
Hinweis der Redaktion: Nach einer Anregung aus der BR24-Community haben wir den Artikel um den letzten Absatz erweitert.
Dieser Artikel ist erstmals am 16. September 2026 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.
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