Ein Ordner in Nahaufnahme, in dem eine Steuererklärung abgeheftet ist.
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Frist für Steuererklärung läuft bald ab: Das müssen Sie beachten

Frist für Steuererklärung läuft bald ab: Das müssen Sie beachten

Einnahmen, Ausgaben, Strich drunter, Steuer fertig? So einfach ist es leider nicht. Ende des Monats steht eine Deadline für einige der rund fünf Millionen Einkommensteuererklärungen in Bayern an. Für wen sie gilt und was es zu berücksichtigen gibt.

Über dieses Thema berichtet: Das Verbrauchermagazin am .

Allein in Bayern werden jährlich rund fünf Millionen Einkommensteuer-Erklärungen eingereicht. Die Bearbeitungszeit dauert etwa eineinhalb Monate und der Freistaat nimmt allein dadurch 59 Milliarden Euro ein (externer Link).

Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2024 noch nicht gemacht hat, sollte sich möglichst bald damit beschäftigen. Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. erklärt im BR-Verbrauchermagazin, welche Termine für wen gelten und ob sich die Abgabe der Steuererklärung auch lohnt, wenn man sie eigentlich gar nicht abgeben muss.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Nicht alle Menschen sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Tobias Gerauer erklärt: "Wenn ich beispielsweise neben meinem Arbeitslohn noch Nebeneinkünfte habe, wie Vermietungseinkünfte oder ein Nebengewerbe, dann muss ich eine Steuererklärung machen." Auch Selbstständige und Ehegatten, die auf Steuerklasse 5 arbeiten, sind dazu verpflichtet, so Gerauer weiter.

Wer jedoch ausschließlich angestellt ist und keine weiteren Einkünfte hat, muss sich in der Regel nicht mit seiner Steuererklärung beschäftigen. Es kann sich dennoch lohnen, freiwillig eine solche einzureichen – viele Steuerzahlende dürfen sich über eine Rückerstattung freuen.

Wichtige Termine

Für diejenigen, die ihre Steuererklärung abgeben müssen, gelten folgende Fristen:

  • Ohne professionelle Hilfe: 31.07.2025
  • Mit Unterstützung von Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 30.04.2026.
  • Wer freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchte, hat vier Jahre Zeit, also bis zum 31.12.2028 für das Steuerjahr 2024.

Was tun bei Fristversäumnis?

Wenn die Frist für die Abgabe der Steuererklärung versäumt wird, sollte man zunächst beim Finanzamt anrufen und erklären, warum man mehr Zeit benötigt. Je nach Fall kann dann eine Fristverlängerung gewährt werden. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt eine Schätzung vornehmen oder einen Verspätungszuschlag verhängen.

Pauschalen und wie sie das Leben erleichtern können

Es gibt verschiedene Pauschalen, die die Steuererklärung erleichtern können. Tobias Gerauer vom Lohnsteuerhilfeverein Bayern nennt die wichtigsten:

  • Arbeitnehmerpauschale (Werbungskostenpauschale): Für die Steuererklärung 2024 sind das 1.230 Euro. Wer mehr Ausgaben in diesem Bereich hat, darf sie unbegrenzt absetzen – wenn die Nachweise dafür gebracht werden. Dazu zählen beispielsweise Bewerbungskosten und Arbeitsmittel.
  • Entfernungspauschale: Für den einfachen Weg zur Arbeit gibt es für die ersten 20 Kilometer 30 Cent je Kilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent.
  • Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Wenn ein anerkanntes Arbeitszimmer zu Hause gegeben ist, dürfen die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden – solange das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
  • Kontoführungspauschale: 16 Euro jährlich.
  • Verpflegungspauschale: 14 Euro für Dienstreisen über 8 Stunden, werden 24 Stunden überschritten, dann gibt es 28 Euro. In die Steuererklärung dürfen die Spesen natürlich nur aufgenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Spesen nicht übernommen hat.
  • Umzugspauschale: Ist der Umzug beruflich veranlasst, gibt es 964 Euro für die erste Person, 643 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro pro Person, 72 Euro für Ehegatten.
  • Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro pro Person, 2.000 Euro für Ehegatten.
  • Pflegepauschale: Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person.
  • Behindertenpauschbetrag: Hier hängt die Höhe des Pauschbetrages vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung ab.

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