Mehr als 32 Jahre ist es her: Am 15. Dezember 1993 wird die 13-jährige Sabine auf einem Reiterhof am Ortsrand von Wiesenfeld im Landkreis Main-Spessart brutal sexualisiert missbraucht und getötet. Ihre Leiche wurde anschließend in einer Güllegrube versteckt. Erst zwei Tage später wird sie gefunden. Obwohl es in dem Fall bereits ein Urteil gab, muss der sogenannte Cold Case Wiesenfeld jetzt erneut verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Mordurteil vom Dezember 2024 aufgehoben.
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26 Verhandlungstermine von Mai bis Oktober
Daher wird der Fall des getöteten Mädchens ab Mai erneut vor dem Landgericht Würzburg verhandelt, wenn auch vor einer anderen Kammer. Für den Prozess sind nach Gerichtsangaben insgesamt 26 Verhandlungstermine bis Ende Oktober anberaumt. Da der Angeklagte zur Tatzeit 17 Jahre alt und damit Jugendlicher war, findet das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Verteidiger legten Revision beim BGH ein
In seinem ersten Urteil hatte das Landgericht den Mann zu sechseinhalb Jahren Jugendstrafe wegen Mordes verurteilt. Die Verteidigung legte gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof ein. Sie hatte einen Freispruch verlangt, weil aus ihrer Sicht nicht zweifelsfrei feststeht, dass ihr Mandant für den Tod von Sabine verantwortlich ist.
Das Landgericht hatte in seinem Urteil eingeräumt, dass in dem Verfahren nicht herausgefunden werden konnte, was wirklich am Tattag geschah. Dennoch hatte die Kammer aufgrund der Indizien keinen Zweifel, dass der angeklagte Deutsche der Mörder der 13-Jährigen ist. So wurden etwa DNA-Spuren des heute 49-Jährigen gefunden, unter anderem an Kleidungsstücken wie dem Slip des Mädchens und in einem Blutfleck vom Opfer. Der Angeklagte hatte sich in dem Prozess nie zur Tat geäußert.
Nur Mord verjährt nicht
Alle anderen Taten außer Mord sind so lange Zeit nach einem Verbrechen mittlerweile verjährt. Da der Angeklagte zur Tatzeit 17 Jahre alt war, gilt das Jugendstrafrecht – die Höchststrafe liegt in dem Fall bei zehn Jahren. Ist aus Sicht der Kammer dem Deutschen ein Tötungsdelikt nicht nachweisbar oder hat er sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht strafbar gemacht, erfolgt ein Freispruch.
Wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte ein Tötungsdelikt begangen hat, es aber kein Mord war, so kann ebenfalls ein Freispruch erfolgen. Geht die Kammer von einem anderen Delikt wie beispielsweise Totschlag aus, könnte eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung geboten sein.
- Zum Mainpost-Artikel: Stimmen nach dem Prozess im Mordfall Sabine B.: Wie reagieren die Menschen aus Wiesenfeld auf das Urteil? [externer Link, möglicherweise Bezahlinhalt]
Mit Informationen von dpa
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