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G 10-Kommission: Rechtslücke bei den Kontrolleuren?

G 10-Kommission: Rechtslücke bei den Kontrolleuren?

Die G 10-Kommission auf Bundesebene entscheidet über alle von Geheimdiensten durchgeführten Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Im Landtag gilt das für den bayerischen Verfassungsschutz. Was ist, wenn ein Mitglied befangen ist?

Über dieses Thema berichtet: radioWelt am .

Wenn der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst oder das Bundesamt für den Verfassungsschutz Telefone abhören, Briefe öffnen oder Computer durchforsten wollen, brauchen sie die Zustimmung der G 10-Kommission. In Bayern entscheidet die G 10-Kommission des Landtages über solche Aktionen des Landesamtes für Verfassungsschutz.

  • Zum Artikel: "BND sucht neue Mitarbeiter: Lernen, Spion zu werden"
  • Die Kommission trifft sich alle paar Wochen, die Sitzungen sind geheim und ihre Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Aber was ist, wenn eines der Mitglieder selbst betroffen oder befangen ist? Was ist, wenn ein solcher Einsatz ein Mitglied der Kommission oder sein Umfeld betrifft? Bisher ungelöste Fragen.

    Innenminister: Vorsitzender Sauter nicht betroffen

    Ausgerechnet der ehemalige CSU-Landtagsabgeordnete Alfred Sauter war bis zum Ende der vergangenen Legislaturperiode der Vorsitzende der G 10-Kommission in Bayern - der Mann, der mit der Maskenaffäre so viel Geld gemacht hat. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sieht dabei aber keinen Interessenskonflikt, "weil gegen den Kollegen Sauter zeitweilig polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen liefen, er zeitweilig wohl auch überwacht wurde", so Innenminister Herrmann.

    Das sei Sache des Ermittlungsrichters, der auf Antrag des Staatsanwalts solche Überwachungs- und Abhörmaßnahmen anordne. Folglich hatte diese Ermittlung nichts mit der G 10-Kommission und dem Verfassungsschutz zu tun.

    SPD sieht möglichen Interessenskonflikt

    Allerdings erinnert SPD-Rechtsexperte Horst Arnold daran, dass der Verfassungsschutz in Bayern auch für die Organisierte Kriminalität zuständig ist: "Das tut er nicht durch operative, polizeiliche Maßnahmen, das darf er gar nicht, denn er ist ja keine Polizeibehörde. Sondern durch Aufklärung im Vorfeld." Laut Arnold umfassen diese Aufklärungsmaßnahme den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln: "Insoweit ist die G 10-Kommission zuständig, diese Dinge zu genehmigen, zu beobachten und auch zu kontrollieren", so Arnold. Für den SPD-Politiker Arnold scheint ein Interessenskonflikt da nicht ausgeschlossen.

    Keine Abberufungsmöglichkeit

    Im Artikel 2 des bayerischen G 10-Gesetzes heißt es: "Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden vom Landtag auf die Dauer einer Wahlperiode bestellt."

    Aber was passiert, wenn ein Kommissionsmitglied möglicherweise befangen ist, weil es beispielsweise in kriminelle Machenschaften verwickelt ist? Das Gesetz sieht keinerlei Abberufungsmöglichkeit der Kommissionsmitglieder vor.

    Staatsrechtler sieht mögliche Rechtslücke

    Der Staatsrechtler Josef Franz Lindner, Professor an der Universität Augsburg, sieht da Nachbesserungsbedarf und vermutet hier möglicherweise eine Rechtslücke: "Es wäre durchaus diskutabel, das G 10-Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass man für Fälle, in denen Kommissionsmitglieder von Maßnahmen, die sie eigentlich zu kontrollieren haben, selbst betroffen sind, eine entsprechende Abberufungs- oder Befangenheitsregelung einzuführen." Lindner hält das für rechtspolitisch durchaus denkbar.

    Politischer Streit zeichnet sich ab

    Aktuell sieht Bayerns Innenminister Herrmann dennoch keinen Handlungsbedarf: "Dass das Verfassungsgremium G 10-Kommission so besetzt sein muss, dass nicht Verfassungsfeinde selbst drinnen sind, das ist Aufgabe des bayerischen Landtages." Der SPD-Rechtsexperte Arnold hat trotzdem angekündigt, einen entsprechenden Gesetzentwurf im Parlament einzubringen.

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