Seit 2015 wird an der Grenze zwischen Österreich und Bayern kontrolliert - die Ausnahmeregel wurde immer wieder verlängert. Jetzt gibt es ein weiteres Urteil, das Zweifel an der Rechtmäßigkeit nährt: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat anlasslosen Kontrollen im Nachhinein für rechtswidrig erklärt. Unmittelbare Folgen für die aktuell weiter stattfindenden Grenzkontrollen hat das Urteil indes nicht.
VGH: Verlängerte Grenzkontrollen nicht ausreichend begründet
Die Verlängerung der Grenzkontrollen um jeweils sechs Monate vom Bundesinnenministerium sei nicht ausreichend begründet worden, so der VGH. Bei innereuropäischen Grenzkontrollen gelten die Vorschriften des Schengener Grenzkodex und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Rechtlich erforderlich sei dafür eine neue ernsthafte Bedrohung. Die Begründung mit einer "weiterhin" hohen Sekundärmigration erachtete der VGH als nicht ausreichend. Eine als neu angeführte Belastung der Aufnahmekapazitäten sei ebenfalls kein valider Grund, entschied das Gericht, denn diese sei Folge jahrelanger Migration. Die Grenzkontrollen könnten nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht mit dem Argument der nationalen Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden.
Klägerin war mehrmals kontrolliert worden
Geklagt hatte eine Frau, die in den streitigen Jahren 2022 und 2023 ihren Wohnsitz in Wien hatte und mehrfach mit Fernbussen oder der Bahn zu ihrem früheren Wohnort nach München reiste. Dabei wurde sie im April 2022 sowie Februar und März 2023 von Beamten der Bundespolizei einer Personenkontrolle unterzogen. Mit ihrer Klage macht sie geltend, diese Kontrollen hätten sie zu Unrecht in ihrem Recht auf Freizügigkeit in der EU eingeschränkt.
Bereits im März vergangenen Jahres hatte das höchste Verwaltungsgericht in Bayern in einem anderen Fall ganz ähnlich entschieden. Damals gab es der Klage eines österreichischen Staatsbürgers gegen eine anlasslose Grenzkontrolle im Juni 2022 statt und stufte diese als rechtswidrig ein.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Klägerin im aktuellen Fall war vor dem Verwaltungsgericht München in erster Instanz gescheitert, in der Berufung setzte sie sich vor dem Verwaltungsgerichtshof nun aber gegen die Bundesrepublik Deutschland durch. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Die Bundesregierung kann noch Rechtsmittel am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.
Mit Informationen von dpa, epd und AFP
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