Spielende Kinder rennen durch einen Park.
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Spielende Kinder rennen durch einen Park. (Symbolbild)
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Urteil: Bayerns Kinder dürfen allein in Grünanlagen spielen

Urteil: Bayerns Kinder dürfen allein in Grünanlagen spielen

Kinder, auch unter Zehnjährige, dürfen alleine in Grünanlagen und Parks spielen – ohne Aufsichtspersonen. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München entschieden. Damit ist eine Satzung der Stadt Kempten verfassungswidrig.

Über dieses Thema berichtet: BAYERN 3-Nachrichten am .

Kinder unter zehn Jahren dürfen auch ohne Aufsichtsperson auf öffentlichen Grünflächen, Spiel- und Bolzplätzen und in Parkanlagen spielen. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit einem Urteil zu einer Grünanlagensatzung in Kempten klargestellt – und damit ein deutliches Signal gesetzt.

Grünanlagensatzung verfassungswidrig

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied, dass die Grünanlagensatzung der Stadt Kempten (Allgäu) verfassungswidrig ist. In dieser Satzung war Kindern unter zehn Jahren verboten worden, städtische Grünanlagen ohne Aufsichtsperson zu betreten. Das Verbot betrifft auch die Stadt Pocking im niederbayerischen Kreis Passau – und möglicherweise weitere Städte in Bayern.

Kinder brauchen das freie Spiel

Die Richter erklären in ihrer Entscheidung, dass dieses Verbot die allgemeine Handlungsfreiheit von Kindern verletzt. Kinder bräuchten das freie Spiel in Grünanlagen für die Entwicklung "zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten". Die Richter argumentieren: "Gerade für die Entwicklung von Kindern etwa im Grundschulalter kommt dem unbeaufsichtigten Besuch von Spielplätzen, Bolzplätzen und anderen Grünanlagen eine ganz wesentliche Bedeutung zu."

Nach Auffassung des Gerichts ist es Aufgabe der Eltern zu entscheiden, wann und in welchem Umfang ihre Kinder reif genug sind, Grünanlagen allein zu nutzen – nicht Aufgabe der Städte. Die Satzung der Stadt Kempten sei unverhältnismäßig, da nicht überall Gefahren für Kinder drohen, sondern nur in bestimmten Bereichen wie etwa Gewässern.

Klage kam aus Niederbayern

Geklagt hatte Bernd Schulz aus Pocking. Er hatte in den Medien von einem solchen Verbot in seinem Ort gelesen und auch von einem Münchner Rechtsanwalt, der Sicherheitskonzepte für Städte entwickelt und diesen Absatz in der Satzung mit beeinflusst haben soll.

"Ich fand das nicht richtig, dass man das mit Kindern macht. Die Kinder entwickeln sich nur richtig, wenn sie sich frei bewegen können", sagt Schulz dem BR. Gegen die Satzung in seiner Heimatstadt Pocking konnte er nicht direkt klagen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell bekannt gemacht war. Deshalb suchte er im Internet nach anderen Städten mit ähnlichen Regeln und stieß so auf Kempten.

Städte wollen Haftungsrisiken verringern

Der Rechtsanwalt der Stadt Pocking erklärte dem BR, man müsse die Satzung im Licht dieser Gerichtsentscheidung anpassen. Er sieht die Entscheidung des Gerichtes kritisch und verweist darauf, dass bei Unfällen Städte häufig in die Haftung genommen werden.

Hintergrund der Regelung in Kempten war nach Angaben des Gerichts, Unfälle zu vermeiden – beispielsweise im Bereich von Gewässern. Zudem sollten Haftungsrisiken der Stadt und ihrer Mitarbeiter wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verringert werden.

Stadt Kempten will Grünanlagensatzung überarbeiten

Die Stadt Kempten hat bereits auf das Urteil reagiert: Der neu gewählte Oberbürgermeister Christian Schoch begrüßt die Entscheidung des Gerichts. Es bestätige sein Verständnis, nur dort kommunale Regeln vorzusehen, wo sie notwendig und verhältnismäßig seien. Die bisherige Regelung habe zwar Unfälle verhindern und Haftungsrisiken reduzieren sollen, sei in dieser pauschalen Form aber "nicht der richtige Weg" gewesen. Die bisher für 2027 geplante Überarbeitung der Grünanlagensatzung will die Stadt nun vorziehen.

Dass Schulz mit seiner Klage Erfolg hatte, ist ungewöhnlich: Die Erfolgsquote für Popularklagen vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof liegt im langjährigen Durchschnitt bei gerade einmal neun Prozent.

Redaktioneller Hinweis: Wir haben eine Ungenauigkeit in der Begründung des Gerichts nachträglich geändert.

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