Im Juli 2025 suchte Harald K. über Google einen günstigen Fahrradträger. Ganz oben erschien eine bezahlte Anzeige für einen Fahrradshop. Er bestellte dort und zahlte knapp 490 Euro per Vorkasse – doch die Ware kam nie. Der Shop war ein Fake-Shop.
Starnberger Gericht: Google haftet für Schaden durch Fake-Shop
Das Amtsgericht Starnberg hat nun entschieden: Google muss Harald K. den Kaufpreis erstatten und die Anwalts‑ und Gerichtskosten (rund 200 Euro) übernehmen. Begründung: Der Shop war bereits von einer Verbraucherschutzorganisation als Fake-Shop erkannt und Google gemeldet worden. Trotzdem wurde er weiter als Werbung prominent angezeigt.
Laut dem Passauer Rechtsanwalt Sven Galla ist das Google-Meldeverfahren oft ein, wie er sagt, toter Briefkasten: "Sie kriegen, wenn sie Glück haben, eine Eingangsmitteilung, aber keinerlei Antwort oder Reaktion von Google. Es passiert da in den überwiegenden Fällen gar nichts. Das geht nicht nur einem einfachen Nutzer so, sondern auch den Verbraucherzentralen."
Nutzungsvertrag "eigener Art" zwischen Nutzern und Google
So etwas darf Google nicht zulassen, heißt es im rechtskräftigen Urteil, das dem BR vorliegt. Die rechtliche Begründung: Zwischen Nutzern und Google besteht ein Vertrag "eigener Art", (Vertrag sui generis), aus dem Schutzpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB erwachsen.
Nutzer zahlten mit ihren Daten und ihrer Aufmerksamkeit – dadurch habe Google Schutzpflichten, hieß es. Google dürfe nicht offensichtliche Betrugsseiten gegen Bezahlung nach vorne bringen, wenn es entsprechende Warnungen oder klare technische Hinweise gibt.
Eine Google-Sprecherin reagiert darauf: "Das Urteil des Amtsgerichts Starnberg erging ohne Stellungnahme von Google und basiert nur auf den Angaben des Klägers. Wir halten die Entscheidung für fehlerhaft und wir prüfen rechtliche Schritte dagegen".
Fast jeder achte Verbraucher schonmal reingefallen
Laut den Verbraucherzentralen ist in Deutschland inzwischen fast jeder achte Verbraucher schon einmal auf einen betrügerischen Online-Shop hereingefallen. Sie entdecken laut eigener Aussage monatlich rund 1.600 neue Fake-Shops.
Anwalt: Urteil ist das erste seiner Art in Deutschland
Das Urteil ist laut dem Passauer Rechtsanwalt Sven Galla das erste seiner Art in Deutschland und möglicherweise weltweit: Erstmals wird ein Suchmaschinenbetreiber direkt für den finanziellen Schaden durch einen beworbenen Fake-Shop haftbar gemacht.
Für andere Betroffene bedeutet das: Wenn der genutzte Fake-Shop bereits bei Verbraucherzentralen oder Fakeshop-Findern bekannt oder Google gemeldet war, könnten auch sie Ansprüche gegen Google prüfen lassen – auf Erstattung des Kaufpreises.
Redaktioneller Hinweis: Der Artikel wurde am 28.07.26 publiziert. Die Reaktion von Google wurde am 29.07.26 ergänzt.
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