Alle Jahre wieder die gleichen Diskussionen in vielen Betrieben und Behörden: Wer darf wann in Urlaub gehen? Eltern bringen sich da mit einem wichtigen Grund ein: die Schulferien. Einen Anspruch auf Urlaub in den Ferien haben sie laut Bundesurlaubsgesetz aber nicht.
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Arbeitgeber bestimmt am Ende über Urlaubszeitpunkt
Dass Eltern Urlaub nehmen, darf der Arbeitgeber ihnen nicht verweigern. Wann die freien Tage genommen werden, ist am Ende aber seine Entscheidung. Die Schulferien sind also kein Freifahrtschein. Das Bundesurlaubsgesetz allerdings gibt der Personalabteilung da in Artikel 7 etwas vor: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen."
Da haben in der Regel Eltern gute Karten, wenn der Urlaubsplan erstellt wird. Alleinstehende ziehen dann meist den Kürzeren. Das Gesetz verweist auf soziale Gesichtspunkte, die zu berücksichtigen sind. Und dazu gehören eben auch die Schulferien. Wobei das Problem damit nicht immer ganz gelöst ist. Denn den Grund können ja alle angeben, deren Nachwuchs noch schulpflichtig ist.
Wer da den Vortritt hat, wenn nicht alle Eltern gleichzeitig in Urlaub gehen können, dazu steht im Gesetz nichts. Der Arbeitgeber wird also abwägen müssen – am besten mit den um freie Tage Konkurrierenden im Dialog. Die konkrete familiäre Situation oder Unterhaltspflichten könnten da laut DGB Rechtsschutz herangezogen werden. Das Windhund-Prinzip zählt nicht: Wer als erster den Urlaubsantrag eingereicht hat, muss nicht auch als erster berücksichtigt werden. Betriebs- oder Personalrat wären eine Anlaufstelle im Streitfall.
Kein Urlaub aus betrieblichen Gründen
Ein Großauftrag steht an und alle werden gebraucht – auch Mütter oder Väter. Wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, dann kann der Arbeitgeber den Antrag auf Urlaub auch ablehnen. Er muss das dann aber auch im Streitfall belegen können. Einen Urlaub schon gebucht zu haben, bevor der genehmigt wurde, hilft da auch nicht weiter. Der Verweis auf die Schulferien auch nicht.
In vielen Firmen gibt es zudem Betriebsferien – in Absprache mit dem Betriebsrat. Da müssen dann in der Regel alle den Urlaub antreten. Ist der erst einmal bewilligt, kann der Arbeitgeber ihn kaum mehr streichen oder gar Vater oder Mütter vom Strand zurückholen. Wenn die allerdings einverstanden sind, müssen die dadurch eventuell entstehenden Kosten laut Rechtsprechung vom Arbeitgeber übernommen werden.
Rechtzeitig einen Urlaubsplan erstellen
Um Streit zu vermeiden, sollte eine Urlaubsplanung rechtzeitig angegangen werden – dazu rät die IHK für München und Oberbayern. Auch der Austausch unter Kolleginnen und Kollegen wäre eine Möglichkeit, Streit zu vermeiden, nach dem Motto: Gehst du dieses Jahr in den Sommerferien in Urlaub, dann bin ich nächstes Jahr dran.
Wer nicht zum Zuge kommt, der muss für den Nachwuchs nach Alternativen suchen. Denn auch Beschäftigte der Horte oder von Kitas haben ein Recht auf Erholungsurlaub. Viele Gemeinden, Städte, Kirchen oder Wohlfahrtsverbände bieten entsprechende Ferienprogramme an, wenn die Einrichtung geschlossen ist. Und auch der ein oder andere Arbeitgeber zeigt sich inzwischen familienfreundlich und lädt zu Freizeiten ein.
Gut überlegt werden muss dagegen die Idee, die Kinder mit zur Arbeit zu bringen. Auch dem muss die Chefin oder der Chef zustimmen. Kinder sind eine Bereicherung – können aber auch ganz schön stören. Oft stehen den jungen Besuchern auch Sicherheitsgründe entgegen. Was nicht geht, ist einfach ohne Bewilligung trotzdem den Urlaub anzutreten. Das – so Rechtsexperten – kommt einer Arbeitsverweigerung gleich und kann mindestens zu einer Abmahnung führen.
Dieser Artikel ist erstmals am 14.7.2025 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.
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