Ein Clown mit pinker Perücke muss in einer Polizeikontrolle in ein Röhrchen pusten
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Alkohol am Steuer - welche Strafen drohen?

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Fasching: Alkohol am Steuer - welche Strafen drohen?

Fasching: Alkohol am Steuer - welche Strafen drohen?

Im Fasching wird gefeiert - dazu gehört für viele auch Alkohol. Dann aber muss das Auto stehen bleiben. Denn sonst drohen saftige Bußgelder, wenn man alkoholisiert am Steuer sich und andere gefährdet.

Über dieses Thema berichtet: BR24 Infoblock am .

Fasching, Party, Alkohol - bei diesem Dreiklang sollten Sie das Auto von Vorneherein zuhause lassen. Aus Vorsätzen wie: "Ich trinke heute nichts", wird meist ja doch nichts. Lassen Sie es also gar nicht erst darauf ankommen, sich und andere zu gefährden. Auch wenn sich manch einer nach ein, zwei Gläsern immer noch fahrtüchtig fühlt - der Eindruck täuscht. Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken. Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt, die Folgen können schwere Unfälle sein. Alkoholunfälle enden fast doppelt so häufig tödlich wie andere Unfälle.

Gefährdung des Verkehr durch Alkoholeinfluss: Das sagt das Strafgesetzbuch

Grundsätzlich gilt: Wer den Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gefährdet, muss mit dem Entzug des Führerscheins, einer Freiheits­strafe oder Geld­strafe rechnen - und das schon ab 0,3 Promille. Welche Strafe der Alkoholsünder tatsächlich bekommt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig - zum Beispiel auch, ob er zum wiederholten Male erwischt wurde, oder ob er durch verkehrsuntüchtiges Fahren auffällt. Davon hängt auch ab, ob das alkoholisierte Fahren "strafbar" ist oder nicht.

"Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel [...] nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen [...] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." § 315c Strafgesetzbuch (StGB) - Gefährdung des Straßenverkehrs,

Promille-Grenzwerte zwischen 0,3 und 0,49

Für alle anderen gilt: Bereits ab 0,3 Promille drohen bereits Strafen - und dieser Wert ist schnell erreicht, je nach persönlicher Konstitution. Ein, zwei Gläser Wein oder Bier können da schon reichen. Wenn man keinerlei Auffälligkeiten zeigt und fahrtüchtig ist, macht man sich bis zu 0,5 Promille (oder genauer 0,49 Promille) nicht strafbar. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit laut § 24a zur 0,5 Promille-Grenze des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Anders sieht es aus, wenn man zum Beispiel durch Fahren in Schlangenlinien oder zu dichtes Auffahren auffällt oder gar an einem Unfall beteiligt ist. Dann gilt das Vergehen als "strafbar" und es drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und eine Geld- oder Freiheitsstrafe, so bussgeldkatalog.org.

Welche Strafen drohen von 0,5 bis 1,09 Promille?

Wer von 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut in eine Polizeikontrolle gerät und fahruntüchtig ist, macht sich strafbar, so das Kraftfahrbundesamt. Ist der Fahrer oder die Fahrerin durch Fahrunsicherheit aufgefallen, drohen 3 Punkte im Flensburg, eine Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre).

Um eine Ordnungswidrigkeit handelt es sich, wenn keine Fahrunsicherheit vorliegt. Dann wird gestaffelt bestraft: Der Fahrer oder die Fahrerin wird mit 528,50 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg. Im Wiederholungsfall wird die Strafe höher: Wenn man sich ein zweites Mal erwischen lässt, sind es 1053,50 Euro, drei Monate Fahrverbot und 2 Punkte, beim dritten Mal 1578,50 Euro, und ebenfalls drei Monate Fahrverbot mit 2 Punkten. Ist der Fahrer oder die Fahrerin jedoch durch Fahrunsicherheit aufgefallen, drohen auch hier 3 Punkte im Flensburg, eine Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre).

Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Von absoluter Fahruntüchtigkeit geht der Gesetzgeber aus, wenn ein Autofahrer mit mehr 1,1 Promille oder drüber unterwegs ist - unabhängig davon, ob er Fahrfehler begangen hat. Der Fahrer macht sich damit strafbar. Dann wird der Führerschein eingezogen und ist für mindestens sechs Monate weg. Die Dauer liegt im Ermessensspielraum des Gerichts und hängt auch vom Blutalkoholwert ab. Weitere Konsequenzen sind Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe. Die Rückgabe des Führerscheins muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Ab 1,6 Promille gelten dieselben Strafen wie ab 1,1 Promille. Zudem muss man bei einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) nachweisen, dass eine sogenannte "Fahreignung" besteht.

Fahranfänger aufgepasst: Null-Promillegrenze

Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut tabu. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit laut § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG). Wer hier erwischt wird - auch unter 0,3 Promille - bekommt eine Probezeitverlängerung von zwei Jahren und muss mindestens 250 Euro berappen.

Einen Punkt in Flensburg gibt es obendrauf und die Verpflichtung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, das man selbst zu zahlen hat.

Rad oder E-Scooter fahren und Alkohol

Angetrunken aufs Rad umsteigen? Auch keine gute Idee, denn auch wer hier angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille Gefahr, seinen Führerschein zu verlieren. Ab 1,6 Promille muss auch ein Radfahrer mit einem Verfahren rechnen, denn ab dieser Grenze gilt er als absolut fahruntüchtig. Neben einer Geldstrafe wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Fahreignung auferlegt und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden. Strafen drohen aber auch, wenn der Radfahrer keinen Führerschein besitzt.

Offenbar steigt bei vielen die Lust, wenn sie getrunken haben, einen E-Scooter zu besteigen und geschmeidig auf dem Radweg heim zu rollen. Das kann jedoch ins Auge gehen. Auf dem Elektroroller gilt nämlich die gleiche Promillegrenze wie im Auto.

Setzen Sie nicht den Versicherungsschutz aufs Spiel

Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Unfall, sollte er nicht auf seine Kasko- oder Haftpflichtversicherung zählen. War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das auf den Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern, das hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab.

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress.

In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist und bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage.

Beifahrer mit in der Verantwortung

Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.

Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel.

Verhalten bei Polizeikontrollen

"Hauchen Sie mich mal an!" Auch wenn Sie es eilig haben, zur Faschingsparty zu kommen, sollten Sie einem Polizeibeamten diesen Gefallen tun. Denn ein Polizist darf das fragen - und weder Maskierung noch Alkohol dürfen Ihnen dabei den Blick verschleiern. Säbel, Sänften und anderes Faschingszubehör müssen im Auto sicher untergebracht werden - entweder mit Spanngurten oder im Kofferraum. Laute Musik im Auto und Kostüme dürfen nicht das Gehör beeinträchtigen. Polizeibeamte können Sie auch dazu auffordern, einige Tests durchzuführen (auch diese sind freiwillig):

  • auf einem Strich auf dem Boden balancieren - mit plötzlicher Kehrtwendung
  • den Finger zur Nase führen
  • zwei Finger zusammenführen
  • Pupillenreaktion auf Licht
  • Einbeinstand u.a.

Atem-Alkoholkontrolle: "Einmal pusten bitten"

Schlägt dem Beamten eine Alkoholfahne entgegen oder versagen Sie bei den Tests, wird er eine Alkoholkontrolle vornehmen wollen. Für die Atem-Alkoholmessung müssen Sie vor Ort in ein Röhrchen pusten. Wenn Sie nichts getrunken haben, haben Sie die Angelegenheit damit schnell vom Tisch.

Anders sieht es aus, wenn Sie was getrunken haben. Dann belasten Sie sich mit dem Test selbst. Sie können das Pusten also verweigern, werden dann aber wahrscheinlich für eine Blutentnahme durch einen Arzt mit aufs Revier oder ins Krankenhaus genommen. Voraussetzung für den Bluttest ist jedoch vorab ein Urin- oder Schweißtest, der nachweist, ob Drogen oder Alkohol im Blut vorhanden sind. Auch diesen Test kann man verweigern.

Der Bluttest

Einem Bluttest allerdings kann sich der Autofahrer nicht verweigern, auch wenn die Situation nicht ganz einfach ist. Denn juristisch gesehen ist die Blutentnahme eine Körperverletzung, die bei Alkoholtests nur abgesichert ist, wenn sie freiwillig oder auf richterliche Anordnung erfolgt. Das soll Willkür und Fehler vermeiden. Muss man lange auf die richterliche Absegnung warten, kann der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein. Hat man nicht in eine Blutentnahme eingewilligt und liegt keine richterliche Absicherung vor, gilt der Tatbestand der Körperverletzung.

Eine rechtliche Grauzone besteht nachts, wenn kein Richter mehr zur Verfügung steht. Dann macht die Polizei häufig "Gefahr in Verzug" geltend. Das bedeutet, dass die Polizei nötigenfalls unmittelbar reagieren darf, um im Nachhinein nachweisen zu können, dass eine Rauschfahrt vorlag.

Generell gilt:

  • Wer bei einer Verkehrskontrolle nicht anhält, riskiert 70 Euro Geldstrafe und 1 Punkt in Flensburg.
  • Für eine Alkoholkontrolle müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, zum Beispiel ein Autofahrer mit Fahne oder Alkoholgeruch im Auto. Bedenken Sie dabei, dass ein Mensch im Schnitt pro Stunde 0,1 Promille Alkohol im Blut abbaut.
  • Bei einer Kontrolle sollten Sie sich kooperativ zeigen, müssen aber keine Aussage machen!

Dieser Artikel ist erstmals am 11.2.2020 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel aktualisiert und erneut publiziert.

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Sebastian Meinberg
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