Polizeiauto fährt im Englischen Garten  (Symbolbild)
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Polizeiauto im Englischen Garten in München (Symbolbild)
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Gericht: Kiffen im Nordteil des Englischen Gartens erlaubt

Gericht: Kiffen im Nordteil des Englischen Gartens erlaubt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem harten Cannabis-Kurs der Staatsregierung einen Dämpfer verpasst: Nach einem Beschluss des Gerichts muss das Kiffen im nördlichen Teil des Englischen Gartens in München vorläufig erlaubt bleiben.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Oberbayern am .

Der Verwaltungsgerichtshof hat das generelle Verbot für den Konsum von Cannabis-Produkten, das die Bayerische Schlösserverwaltung in ihrer Parkanlagen-Verordnung ausgesprochen hatte, für den nördlichen Bereich des Parks bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig aufgehoben. 

Kiffer wollen gleiche Rechte wie Raucher

Die zwei Antragsteller aus dem Münchner Umland hatten in ihrem Eilantrag argumentiert, die Regelungen im Bundesgesetz zur Teillegalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis schlössen eine strengere landesrechtliche Regelung aus. Zudem benachteilige das Verbot Cannabiskonsumenten gegenüber Tabakkonsumenten. Der Freistaat wiederum hält das Verbot zum Schutz von Nichtrauchern, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, für gerechtfertigt. 

Keine Belästigung der Allgemeinheit im Nordteil

Der Verwaltungsgerichtshof entschied nun hingegen, dass im weitläufigen und weniger frequentierten nördlichen Teil des Englischen Gartens in München entsprechend dem Konsumcannabisgesetz des Bundes vorläufig Cannabis konsumiert werden darf. Eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit sei dort "nicht belastbar zu begründen".

Im Südteil sowie im ebenfalls vom Verbot betroffenen Hofgarten und dem Finanzgarten hingegen überwiege aufgrund der höheren Zahl und Dichte an Besuchern der Schutz der Gesundheit Dritter und der Schutz der Allgemeinheit vor Belästigungen durch Cannabiskonsum. 

Dort bleibt der Joint deshalb weiterhin verboten. Das Gericht betonte zudem, dass dort schon allein aufgrund der Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem Bundesgesetz kein Konsum stattfinden dürfe. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli ist unanfechtbar.

Mit Informationen der dpa

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