Am 8. März wird in Bayern gewählt. Dabei gibt es einige Besonderheiten. So dürfen auch EU-Ausländer bei der Kommunalwahl abstimmen – der Überblick.
Bei der Kommunalwahl in Bayern sind neben den deutschen Staatsbürgern auch Staatsangehörige eines anderen EU-Landes wahlberechtigt. Vorausgesetzt, sie …
- … sind am Wahltag mindestens 18 Jahre alt. Das letzte Geburtsdatum, das zur Wahlteilnahme berechtigt, ist also der 8. März 2008.
- … halten sich seit mindestens zwei Monaten (also vor einschließlich 8. Januar 2026) in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt auf. Ausschlaggebend ist der Hauptwohnsitz.
- … sind nicht infolge einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Die Wahlunterlagen kommen auch für EU-Ausländer automatisch. Wer sie vermisst, sollte bei der Gemeinde nachfragen.
Was passiert beim Wegzug?
Wer wahlberechtigt ist und nach dem 25. Januar 2026 (das ist der Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis) wegzieht, verliert sein Wahlrecht. Das hängt aber davon ab, ob Sie ganz umziehen oder nur innerhalb des Landkreises.
Wer in eine andere Gemeinde desselben Landkreises umzieht, verliert nur das Wahlrecht für die Gemeindewahlen. Wenn Sie allerdings vor dem Umzug bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt bekommen haben, dürfen Sie in der Gemeinde wählen, aus der Sie wegziehen. Dabei ist aber nur Briefwahl möglich. Im Wahllokal können Sie in Ihrer alten Gemeinde nur an den Landratswahlen teilnehmen.
Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 25. Januar 2026 in einen anderen Landkreis um, verliert sie ihr Wahlrecht für die Gemeinde- und Landkreiswahlen und wird aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Auch in diesem Fall gilt: Wenn Sie vor dem Umzug Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt bekommen haben, bleibt die Stimmabgabe per Briefwahl gültig. Wählen im Abstimmungsraum ist nicht mehr möglich.
EU-weite Regelung seit den 1990er-Jahren
In allen EU-Staaten können Bürger der Gemeinschaft bei Kommunalwahlen abstimmen – in dem Land, in dem sie wohnen. Die Regelung geht zurück auf eine EU-Richtlinie von 1994. Deutschland setzte sie 1995 in geltendes Recht der Bundesländer um.
Allgemein gilt seitdem: EU-Bürger werden bei Kommunalwahlen wie deutsche Staatsbürger in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Für sie gelten dieselben Voraussetzungen. Das betrifft auch das passive Wahlrecht: Jeder EU-Bürger kann sich zum Beispiel bei den bayerischen Kommunalwahlen wählen lassen.
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