Die Bayern wählen ihre Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte sowie Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte alle sechs Jahre. Die Abstimmung zu den Räten ist eine Verhältniswahl mit offenen Listen. Eine Mehrheitswahl findet nur dann statt, wenn einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist.
Wählen darf jede/r EU-Bürger/in, der oder die das 18. Lebensjahr vollendet, sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen" aufgehalten hat. Gewählt werden kann jede/r Wahlberechtigte, der oder die sich seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis aufgehalten hat. Die genauen Regeln haben wir hier zusammengestellt.
Den eigenen Rat zusammenstellen
Vier Stimmzettel gibt es. Bei den Stadtrats- bzw. Gemeinderatswahlen und den Kreistagswahlen haben wir es oft mit riesigen Zetteln zu tun. Der Wähler muss davor aber nicht zurückschrecken. Er kann es sich einfach machen und eine komplette Liste einer Partei oder Wählervereinigung ankreuzen. Oder er nimmt sich mehr Zeit und stellt quasi seinen eigenen Stadt- bzw. Gemeinderat oder Kreistag zusammen.
Diese Stimmzettel gibt es:
- Einen für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters.
- Einen für die Wahl der Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder.
- Einen für die Landratswahl (nicht in kreisfreien Städten).
- Einen für die Wahl der Kreisräte (nicht in kreisfreien Städten).
- Einen für den Bezirksausschuss (nur in München).
Der Stimmzettel zum Kreisrat (hier 2008 im Landkreis Straubing-Bogen) wird auch 2020 nicht kleiner.
Bürgermeister und Landräte
Für sie gibt es wesentlich kleinere Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, also die absolute Mehrheit erreicht hat. Ist das keinem Bewerber gelungen, findet unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt und zwar am zweiten Sonntag nach dem Wahltag. Wer dann von den abgegebenen gültigen Stimmen die meisten bekommen hat, kann das Amt antreten.
Anzahl der Ratsmitglieder in bayerischen Kommunen
Kreuz und quer: Kumulieren und Panaschieren
Wie stelle ich mein persönliches Kommunalparlament zusammen? Nehmen wir an, auf Ihrem Stimmzettel steht: "Jeder Wähler hat 16 Stimmen." Dann dürfen Sie maximal 16 Stimmen auf einzelne Kandidaten verteilen. Einzelnen Bewerbern dürfen Sie eine, zwei oder drei Stimmen geben. Das nennt man kumulieren. Dabei müssen Sie sich nicht an eine bestimmte Liste halten. Sie können vielmehr panaschieren, indem Sie Kandidaten von verschiedenen Listen auswählen. Auf manchen Listen ist bereits "vorkumuliert", indem einzelne Kandidaten dort dreifach aufgeführt sind. Auch diese Kandidaten können aber jeweils höchstens drei Stimmen bekommen.
Der/die nicht!
Eine weitere Möglichkeit ist, Kandidaten zu streichen. Das empfiehlt sich, wenn man eine Parteienliste ankreuzen möchte, aber eine konkrete Person (oder mehrere) nicht in der Kommunalvertretung haben möchte.
Rettet die Reststimmen!
Wer nicht alle seine Stimmen auf einzelne Kandidaten verteilen oder schlicht auf Nummer sicher gehen will, kann zusätzlich eine Liste ankreuzen. Wenn ein Wähler zum Beispiel noch acht Stimmen "übrig" hat, bekommen die ersten acht auf der Liste aufgeführten Kandidaten je eine Stimme. Mit diesem Verfahren kann jeder Wähler sicherstellen, dass keine Stimme verloren geht.
Kleine Gemeinden
In kleineren Gemeinden kann es vorkommen, dass der Stimmzettel nur einen gültigen Wahlvorschlag enthält. Welche Möglichkeiten der Wähler dann hat, finden Sie hier.
Kumulieren und Panaschieren
Wann ist meine Stimme (un)gültig?
Wichtig ist, dass Sie die Zahl der Stimmen nicht überschreiten. Sonst ist Ihre Wahl ungültig. Wie viele Stimmen Sie haben, steht bei den Wahlen zu den Stadt- und Gemeindesräten sowie zu den Kreistagen oben auf dem Stimmzettel. Sie können auch eine komplette Liste ankreuzen, in dem Sie oben beim Wahlvorschlag des Kreuz machen. Bei den Bürgermeister- und Landratswahlen haben Sie ein Stimme.
Aus dem Stimmzettel muss eindeutig hervorgehen, für welche(n) Kandidaten bzw. für welche Liste Sie gestimmt haben. Wenn Sie das Kreuz in einem der dafür vorgesehenen Kreise machen, kann nichts schiefgehen. Möglich ist auch, einen Namen oder einen Wahlvorschlag zu unterstreichen oder einzukreisen. Bei der bayerischen Kommunalwahl können Sie auch Kandidaten durchstreichen, ohne dass die Wahl ungültig ist.
Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn Zusätze, Bemerkungen oder Vorbehalte angebracht werden. Wer seinen Stimmzettel komplett leer lässt, hat ebenfalls ungültig gewählt.
Geheime Wahl
Die Stimmabgabe muss sowohl im Wahllokal als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen. Im Wahllokal müssen Sie den Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz ankreuzen und falten. Niemand darf sehen, für wen oder was Sie sich entschieden haben.
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