Grundsätzlich gilt bei allen Wahlen zu Gemeinderäten: Jeder Wahlvorschlag, also jede Liste, darf höchstens so viele Bewerber enthalten wie der Gemeinderat Mitglieder hat. Ist der Rat acht Mitglieder stark, stehen demnach höchstens acht Kandidaten auf jeder Liste. Und: Jeder Wähler und jede Wählerin hat genauso viele Stimmen wie der Gemeinderat Sitze hat – in unserem Beispiel also ebenfalls acht.
So weit, so gut. Es kann aber Ausnahmen geben, falls die Parteien bzw. Wählergruppen oder die Gemeinden die rechtlichen Möglichkeiten nutzen.
Ausnahme 1: Doppelte Stimmzahl
Das betrifft ausschließlich Gemeinden mit höchstens 3.000 Einwohnern oder Gemeinden mit Mehrheitswahl (siehe unten). Dort haben die Parteien oder Wählergruppen die Möglichkeit, bis zu doppelt so viele Bewerber und Bewerberinnen auf die Liste zu setzen wie Ratsmitglieder zu wählen sind. In unserem Beispiel also 16. In diesem Fall haben die Wähler dann auch doppelt so viele Stimmen.
Warum das? Der Gesetzgeber wollte damit zweierlei erreichen:
- Zum einen haben die Wähler eine größere Auswahlmöglichkeit, wenn mehr als acht Kandidaten auf einer Liste stehen.
- Zum anderen stehen mehr Ersatzleute zur Verfügung, falls gewählte Gemeinderatsmitglieder ausfallen.
Ausnahme 2: Mehrheitswahl
Normalerweise funktionieren die Stadt- und Gemeinderatswahlen nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Das heißt, jede Partei bzw. Wählervereinigung erhält so viele Sitze, wie ihr nach dem prozentualen Stimmanteil zustehen. Diese Sitze werden dann mit den Bewerbern auf der entsprechenden Liste besetzt: Wer die meisten Stimmen bekommen hat, kommt als Erster zum Zug, der oder die Zweitplatzierte als Zweiter und so weiter.
Was aber ist, wenn in einer Gemeinde keine oder nur eine einzige Liste zur Wahl steht? Dann greift das Mehrheitswahlsystem. Das heißt, der gesamte Gemeinderat wird von oben her mit den Kandidaten besetzt, die die meisten, die zweitmeisten usw. Stimmen erhalten haben.
In diesem Fall müssen Sie drei Dinge beachten:
- Sie müssen sich nicht an den Wahlvorschlag (falls überhaupt vorhanden) halten. Sondern Sie können jeden beliebigen Bürger und jede Bürgerin Ihrer Gemeinde wählen – sofern er oder sie das passive Wahlrecht hat. Wer nicht auf die Liste steht, muss dann handschriftlich und identifizierbar auf dem Stimmzettel hinzugefügt werden.
- Jeder Wähler und jede Wählerin hat doppelt so viele Stimmen wie der Gemeinderat Sitze. Der Hintergedanke: Dadurch kann sich die Gesamtmenge der Kandidaten erhöhen.
- Sie können nicht kumulieren – jeder Kandidat kann nur eine Stimme bekommen.
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