(Symbolbild) Eine Pflegekraft hilft einem älteren Mann im Schlafanzug beim Aufstehen aus dem Rollstuhl in einem Schlafzimmer.
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(Symbolbild) Die Pflegeversicherung soll neu aufgestellt werden. Für Betroffene könnte es sich lohnen, jetzt aktiv zu werden.
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Pflegereform kommt: Warum man noch heuer handeln soll

Pflegereform kommt: Warum man noch heuer handeln soll

Die Pflegeversicherung soll neu aufgestellt werden. Für Betroffene könnte es sich lohnen, jetzt aktiv zu werden. Eine Pflegeexpertin des VdK Bayern erklärt, welche Anträge sinnvoll sind und welches Geld Betroffene nicht verfallen lassen sollten.

Über dieses Thema berichtet: Bayern-2-Nachrichten am .

Die geplante Pflegereform betrifft Millionen Menschen in Deutschland: Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung neu ordnen und auf die Herausforderungen der kommenden Jahre vorbereiten. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Noch stehen die Beratungen in Bundestag und Bundesrat aus. Welche Regelungen tatsächlich kommen, kann sich deshalb noch ändern. Als Starttermin ist der 1. Juli 2027 vorgesehen.

Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stellt sich dennoch schon jetzt die Frage: Was sollten sie zeitnah erledigen – bevor die Reform in Kraft tritt? Yvonne Knobloch, Pflegeexpertin beim Sozialverband VdK Bayern, rät vor allem dazu, einen Erstantrag für einen möglichen Pflegebedarf jetzt zu stellen und vorhandene Entlastungsleistungen rechtzeitig zu nutzen.

Pflegegrad beantragen: Was sich ändern könnte

Ob und in welchem Umfang ein Mensch pflegebedürftig ist, wird anhand eines Punktesystems beurteilt. Nun soll sich nach Angaben von Knobloch bei der geplanten Reform die Schwelle für Pflegegrad 1 erhöhen. "Momentan bekommt man Pflegegrad 1, wenn man 12 gewichtete Punkte erreicht", erklärt die VdK-Expertin. Nach Inkrafttreten der Pflegereform sollen dafür 15 Punkte erforderlich sein. Wer also einen Pflegebedarf bei sich oder Angehörigen feststellt, sollte deshalb prüfen, ob ein Erstantrag bereits jetzt schon bzw. noch sinnvoll ist.

Die geplanten Änderungen sind allerdings noch nicht endgültig beschlossen. Betroffene sollten sich daher über die geltenden Voraussetzungen informieren und ihren tatsächlichen Unterstützungsbedarf bei der Pflegekasse geltend machen.

Vorsicht bei einem Antrag auf Höherstufung

Wer hingegen bereits einen Pflegegrad hat, mehr Unterstützung benötigt und deshalb eine höhere Einstufung erreichen möchte, sollte nicht voreilig einen Antrag stellen: "Ich möchte dringend den Leuten raten, sich vorher beraten zu lassen, ob ein Erhöhungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt wirklich Sinn macht oder ob man dann eher Nachteile hat", sagt Knobloch. Denn bei einer erneuten Begutachtung könne auch geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den bisherigen Pflegegrad noch erfüllt sind. Im ungünstigen Fall könne es dann zu einer Rückstufung kommen. Und dann hat man laut der Expertin gar keine Einstufung mehr.

Bei Pflegegrad 4 und 5 sollen sich die Schwellenwerte nach ihren Angaben nicht ändern. Aber auch hier gilt: Welche Regelungen letztlich umgesetzt werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Entlastungsbetrag: Nicht genutztes Geld noch rechtzeitig einsetzen

Schon heute steht Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 laut Knobloch ein monatlicher Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. von 131 Euro zur Verfügung. Das zweckgebundene Geld soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Es kann beispielsweise für anerkannte Unterstützungs- und Betreuungsangebote eingesetzt werden.

Wer Beträge angespart hat, sollte nun prüfen, ob er oder sie das Geld noch rechtzeitig für geeignete Leistungen einsetzen kann. "Wenn ich Gelder aufgespart habe bei dem Entlastungsbetrag, würde ich pflegenden Angehörigen und Betroffenen den Tipp geben, diese Entlastung noch in diesem Jahr in Anspruch zu nehmen", sagt Knobloch. Hintergrund seien die geplanten Änderungen bei den Budgets: Bisher angesparte Beträge könnten zum Jahreswechsel nicht mehr wie gewohnt zur Verfügung stehen, wenn Leistungen in neue Budgets zusammengeführt werden würden.

So könnten Angehörige beispielsweise zusätzliche Unterstützung organisieren und sich selbst Auszeiten ermöglichen.

Was gilt beim Bestandsschutz?

Unklar ist nach Einschätzung von Yvonne Knobloch derzeit auch, in welchem Umfang bisherige Einstufungen künftig geschützt bleiben. Sie verweist auf Diskussionen über einen Bestandsschutz für bestimmte Pflegegrade, die nach früheren Regelungen anerkannt wurden. In der derzeit diskutierten Fassung sei ein solcher Schutz nicht vorgesehen. Für Betroffene bedeutet das: Sie sollten sich nicht allein auf die Annahme verlassen, dass ein einmal anerkannter Pflegegrad unter allen Umständen unverändert bleibt. Entscheidend ist, welche Regelungen der Gesetzgeber letztlich beschließt.

Bis dahin empfiehlt es sich, einen bestehenden Pflegebedarf frühzeitig prüfen zu lassen, bei Fragen zur Höherstufung Beratung einzuholen und vorhandene Entlastungsleistungen rechtzeitig zu nutzen.

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