Die Stadt München hat im Streit um die Vergabe von Wiesnzelten einen wichtigen juristischen Erfolg erzielt. Die Vergabekammer Südbayern hat den vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag des Münchner Gastronomen Alexander Egger gegen die Zuteilung des Paulaner-Festzelts und der Schottenhamel-Festhalle für das Oktoberfest 2026 zurückgewiesen.
Damit müssen die Standplätze für die beiden Festzelte nach Auffassung der Kammer nicht europaweit ausgeschrieben werden. Das teilte die Regierung von Oberbayern mit, bei der die Vergabekammer angesiedelt ist. Die Zulassungsverträge für die beiden Zelte darf die Stadt trotzdem noch nicht abschließen. Denn gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht möglich, und Egger hat bereits angekündigt, dass er diese Möglichkeit nutzen will.
Keine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession
Die Anwälte von Alexander Egger hatten argumentiert, dass es sich bei der Zuteilung der Festzelte um eine sogenannte Dienstleistungskonzession handle. Deshalb müsse die Landeshauptstadt München die Vorgaben des europäischen Vergaberechts anwenden und die Standplätze europaweit ausschreiben. Die Vergabekammer folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach ihrer Auffassung liegen die Voraussetzungen für eine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession in den beiden Fällen nicht vor.
In der Mitteilung der Regierung von Oberbayern heißt es, eine solche Konzession setze unter anderem voraus, dass die Stadt München gegenüber den Brauereien und Festwirten einen einklagbaren Anspruch auf den Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests habe. Die Zuteilungsverträge und Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 sähen jedoch keine entsprechende Rechtspflicht vor.
Stadt sieht Traditionen bestätigt
Münchens Oberbürgermeister Dominik Krause (Grüne) wertete die Entscheidung als "wichtiges Signal" und als Bestätigung des bisherigen Vorgehens der Stadt bei der Vergabe der Wiesnzelte. Zugleich zeige die Entscheidung, "dass kommunales Handeln auch im Spannungsfeld europäischer Rahmenbedingungen Raum für den Schutz lokaler Traditionen lässt".
Es gehe dabei nicht um Abschottung, erklärte Krause weiter, "sondern um die Wahrung dessen, was das Oktoberfest über Generationen hinweg geprägt hat und was seine internationale Strahlkraft ausmacht".
Sorge vor weiteren Klagen
Auch Wiesnchef Christian Scharpf (SPD) begrüßte die Entscheidung. "Das ist ein guter Tag für die Wiesn, denn sie wird damit nicht zu einer gesichtslosen Großveranstaltung irgendwo in Europa", sagte er. Eine europaweite Ausschreibung könnte nach Einschätzung Scharpfs weitere Klagen wegen angeblicher EU-Diskriminierungen nach sich ziehen. Dann könne praktisch jede städtische Vorgabe juristisch angegriffen werden, etwa Vorgaben zum Münchner Bier oder zu bayerischen Speisen.
Zugleich verwies Scharpf darauf, dass der Aufbau für das Oktoberfest 2026 bereits Ende Juni beginne. Eine "monatelange Hängepartie", die dem internationalen Ruf Münchens schade, könne man sich nicht leisten. Die Stadt werde daher alles daran setzen, dass die Wiesn 2026 auch im Fall weiterer juristischer Auseinandersetzungen wie geplant stattfinden könne.
Wirt will "notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof"
Unterdessen hat der Gastronom Alexander Egger angekündigt, dass er "alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen" und "notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg" gehen will, "damit auf dem Oktoberfest echte Chancengleichheit gewährleistet wird". Sein Rechtsanwalt Maximilian Schmid von der Kanzlei Schönefelder Ziegler verglich die juristische Auseinandersetzung im Gespräch mit dem BR mit einem Marathonlauf. Man sei bei „Kilometer fünf, und bei Kilometer sechs geht es weiter“, so der Jurist.
Zu dem Etappensieg der Stadt München kam es nach seiner Einschätzung durch einem „juristischen Winkelzug“: Die Stadt habe die Betriebsvorschriften im Punkt Betriebspflicht kürzlich mit Blick auf den Rechtsstreit geändert. Wären die Zeltverträge so wie in den vergangenen 20 Jahren formuliert worden, „hätten wir Recht bekommen“. Auch die Vergabekammer habe durchaus eine bewusste „Umgehung“ des Vergaberechts erkannt. „Ob diese dazu führt, dass gleichwohl vom Vorliegen einer Betriebspflicht auszugehen ist, wird aber auch aus Sicht der Vergabekammer der EuGH entscheiden müssen“, so Schmid.
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