Angebundene Kühe im Stall.
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365 Tage im Jahr angebunden im Stall - in spätestens zehn Jahren ist das verboten.

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Tierschutzgesetz: Aus für ganzjährige Anbindehaltung kommt

Tierschutzgesetz: Aus für ganzjährige Anbindehaltung kommt

Die Bundesregierung hat heute den seit Langem umstrittenen Entwurf für die Reform des Tierschutzgesetzes verabschiedet. Für Bayern besonders relevant: das ganzjährige Anbinden von Milchkühen im Stall wird bis in spätestens zehn Jahren verboten.

Über dieses Thema berichtet: Rundschau Magazin am .

Derzeit halten laut dem Bayerischen Bauernverband noch circa 13.000 Höfe ihre Milchkühe in Anbindehaltung. Das ist fast die Hälfte aller Betriebe in Bayern. In Zukunft wird das nicht mehr möglich sein. Die Gesetzesnovelle verbietet die ganzjährige Anbindehaltung mit einer Übergangsfrist von zehn Jahren. Ursprünglich war nur eine Frist von fünf Jahren geplant. Die Regierung kam den Landwirten in diesem Punkt entgegen.

Damit die Rinder mehr Bewegungsfreiraum haben, sollen die Betriebe ihre alten Anbindeställe umbauen. Weil das für viele der kleinen Betriebe aber gar nicht möglich ist, da in engen Dorfkernen kein Platz ist oder die Kosten eines Stallneubaus den Betrieb überfordern würden, haben Landwirte und ihre Verbände lange gegen das Verbot gekämpft. Sie befürchten, dass viele der Höfe zusperren müssten.

Saisonale Anbindehaltung bei kleinen Betrieben erlaubt

Im Gesetzesentwurf werden aber auch Ausnahmen formuliert: Kleine Milchkuhbetriebe, die bisher eine Kombihaltung hatten – die also im Winter ihre Kühe anbinden und sie im Sommer auf einem Laufhof oder einer Weide grasen lassen – dürfen auch nach der Zehnjahresfrist weitermachen.

Vorausgesetzt, sie halten weniger als fünfzig Rinder, die über sechs Monate alt sind, und bieten den Kühen an 120 Tagen im Jahr Bewegung. Neben dem Weidegang im Sommer müssen die Kühe aber auch in der restlichen Zeit mindestens zweimal pro Woche Zugang zu einer Freifläche haben. Diese Ausnahme gilt aber nur für Betriebe, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Kombihaltung betreiben.

Hofnachfolge für Kombibetriebe

Die Ausnahmeregelung für Kombibetriebe mit unter 50 Rindern war im ursprünglichen Gesetzesentwurf an den aktuellen Betriebsinhaber gebunden. Der Betrieb durfte also in der Form der Kombihaltung nicht an einen Hofnachfolger oder eine Nachfolgerin weitergegeben werden.

Damit hätten viele Betriebe nach der Übergabe den Stall trotz kleinem Rinderbestand umbauen müssen. Auch in diesem Punkt kam die Regierung den Landwirten entgegen: Die Ausnahme ist nicht mehr an den Betriebsinhaber gebunden, sondern an den Betrieb. Die Kombihaltung kann also auch bei einer Hofübergabe weiterbestehen.

Kritik vom Deutschen Tierschutzbund

Der Deutsche Tierschutzbund kritisiert die erleichterten Bedingungen für Milchkuhbetriebe in der Kombihaltung. Schließlich stünden die Rinder auch bei der Kombihaltung den Großteil des Jahres noch angebunden im Stall. Mit Ketten oder starren Halsrahmen angebunden, könnten sie sich "weder am Rücken kratzen noch drehen, geschweige denn laufen". Darin sieht der deutsche Tierschutzbund eine massive Einschränkung und eine Unvereinbarkeit mit dem "Staatsziel Tierschutz" im Grundgesetz.

Enthornen von Kälbern nur mit Tierarzt

Der Entwurf des neuen Tierschutzgesetzes bringt aber nicht nur Neuregelungen für die Anbindehaltung. Weil die Hörner von Kühen in Laufställen eine große Verletzungsgefahr für Menschen und andere Tiere darstellen, werden die Hornknospen der unter sechs Wochen alten Kälber verödet. Bisher können Landwirte das selbst machen.

Künftig soll der Vorgang nur noch mit einer zusätzlichen lokalen Betäubung möglich sein, die aber lediglich ein Tierarzt oder eine Tierärztin vornehmen darf. Von Seiten der Landwirtschaft wurde das im Vorfeld kritisiert. Für die Landwirte bedeutet es nicht nur höhere Kosten, sondern unter Umständen auch Wartezeiten. Denn auf dem Land gibt es nicht mehr genügend Tierärzte.

Bauernverband sieht keinen Fortschritt beim Tierwohl

Verboten werden soll in Zukunft auch das Kürzen der Schwänze bei Lämmern und Ferkeln. Damit sollen tierschutzwidrige Praktiken, die – so das Bundeslandwirtschaftsministerium - zurzeit noch häufig vorkommen, beendet werden. Aus Sicht des Bauernverbands bringt das nur einen "erhöhten Bürokratieaufwand" für die Schweinehalter, aber keinerlei Fortschritte beim Tierwohl, weil das Phänomen des "Schwanzbeißens" bei Schweinen nach wie vor ungelöst sei.

Qualzuchten künftig klarer definiert

Neu geregelt ist im Gesetz auch der Umgang mit sogenannten "Qualzuchten". Theoretisch sind die bereits seit Langem verboten, unklare Definitionen boten bisher aber Schlupflöcher. Deswegen gibt es dazu jetzt eine Liste von Qualzucht-Merkmalen: etwa wenn Blindheit, Taubheit oder Atemnot erblich bedingt sind und zu Schmerzen und Leiden bei den Tieren führen.

Das Züchten gesunder Tiere bleibt erlaubt, es soll nicht um das pauschale Verbot von bestimmten Rassen gehen. Tiere, die Merkmale von Qualzucht aufweisen, dürfen auf Onlineplattformen nicht mehr zum Kauf angeboten oder ausgestellt werden. Außerdem müssen Anbieterinnen und Anbieter von lebenden Tieren auf Onlineplattformen grundsätzlich ihre Daten hinterlegen.

Videoüberwachung in Schlachthöfen soll Pflicht werden

Lob gibt es von Seiten der Tierschutzorganisationen für die vorgesehene verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen. Insgesamt aber überwiegt die Kritik an der neuen Gesetzesvorlage. "Die Überarbeitung des Gesetzes ist aus Sicht des Tierschutzes zu einem mickrigen Reförmchen geschrumpft", kritisiert zum Beispiel Mahi Klosterhalfen, Präsident der "Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt". Auch der Deutsche Tierschutzbund kritisierte die nun verabschiedete Fassung des Gesetzes scharf. Er hoffe, dass die Bundestagsfraktionen diesen "falschen" Beschluss korrigieren, sagte der Präsident der Organisation, Thomas Schröder.

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