Wer mit der Deutschen Bahn zum Flughafen fährt, um von dort dann in den Urlaub zu fliegen, sollte genügend Zeit für seine Anreise einplanen.
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Wer mit der Deutschen Bahn zum Flughafen fährt, um von dort dann in den Urlaub zu fliegen, sollte genügend Zeit für seine Anreise einplanen.
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Urlaubsflug nach Bahnstörung verpasst – keine Erstattung

Urlaubsflug nach Bahnstörung verpasst – keine Erstattung

Sie wollten zwei Stunden vor Abflug am Airport sein, doch dann blieb der Zug stehen: Ein Ehepaar hat seinen Urlaubsflug von München nach Ägypten infolge einer Bahnstörung verpasst. Kosten für den Ersatzflug werden laut Urteil nicht erstattet – warum?

Über dieses Thema berichtet: BR24 am .

Wer mit der Deutschen Bahn zum Flughafen fährt, um von dort dann in den Urlaub zu fliegen, sollte genügend Zeit für seine Anreise einplanen – insbesondere im Ballungsraum München. Das geht aus einem Urteil des Münchner Amtsgerichts hervor. Wer wegen einer zu knapp kalkulierten Zuganreise seinen Flug verpasst, muss die daraus entstehenden Kosten selbst tragen, so das Münchner Amtsgericht.

Bahn steckt fest – Schalter am Flughafen schon geschlossen

Ein Paar aus dem südlichen Oberbayern hatte seinen Flug ins ägyptische Hurghada nach Angaben des Gerichts verpasst, weil dessen Zug im September 2025 wegen Personen im Gleis mehr als eine Stunde zwischen Tutzing und Pasing stand.

Für die Anreise hatte das Ehepaar eine Zug- und S-Bahn-Verbindung gewählt, mit der es fahrplanmäßig genau zwei Stunden vor Abflug am Airport im Erdinger Moos eingetroffen wäre. Als die beiden Reisenden am Flughafen ankamen, war der Gepäckschalter jedoch bereits geschlossen.

Paar bleibt auf Zusatzkosten sitzen

Weil der Reiseveranstalter an diesem wie auch am nächsten Tag keinen Flug nach Ägypten mehr vorgesehen hatte, buchte das Ehepaar auf eigene Kosten einen weiteren Flug in die Urlaubsregion – für 567 Euro. Die zusätzlich entstandenen Kosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude stellte das Paar dem Reiseveranstalter in Rechnung, der aber nicht zahlen wollte.

Deswegen erhob das Ehepaar Klage am Münchner Amtsgericht – und verlor. Das Amtsgericht sah den Reiseveranstalter im Recht, da dieser in den Reiseunterlagen darauf hingewiesen habe, dass man spätestens 120 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter sein müsse.

Zu knapp kalkuliert – kein Anspruch auf Erstattung

In seiner Urteilsbegründung verweist das Amtsgericht darauf, dass Verspätungen oder Betriebsstörungen im deutschen Schienenverkehr an der Tagesordnung seien. Das gelte insbesondere für den Ballungsraum München, so das Gericht.

Die Reiseplanung des Ehepaares, exakt zum Fristende am Flughafen München anzukommen, sei nicht lebensnah gewesen. Wer seine Zuganreise zum Flughafen zu knapp kalkuliert, hat nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Informationen von dpa

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