Ein Flugzeug fliegt am Himmel. Davor ist Stacheldraht zu sehen.
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BR24-User fragten, was mit Kriminellen nach der Rückführung in ihr Heimatland passiert.
Bildrechte: dpa-Bildfunk/Julian Stratenschulte
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BR24-User fragten, was mit Kriminellen nach der Rückführung in ihr Heimatland passiert.

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Was passiert nach der Abschiebung mit Kriminellen?

Was passiert nach der Abschiebung mit Kriminellen?

Was passiert mit kriminellen Asylbewerbern, die aus Deutschland in ihr Heimatland abgeschoben werden? Kommen sie frei? Werden sie dort inhaftiert? Diese Fragen diskutierten mehrere User bei BR24. Eine Einordnung mithilfe von Experten.

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"Das Motto lautet: weniger rein, mehr raus" – mit diesen Worten stellte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) Ende Juli die aktuellen Zahlen zum Thema Migration vor. Demnach würden Zugangszahlen deutlich sinken, während die Abschiebezahlen stiegen.

Immer wieder Thema ist auch die Abschiebung von kriminellen Asylsuchenden, so auch jüngst, als ein Somalier, der 2021 in einer Obdachlosenunterkunft in Regen einen Mitbewohner brutal getötet hatte, abgeschoben wurde.

User-Frage: Wie geht es nach der Rückführung weiter?

Bei BR24 diskutierten User wie "DEMOKRATIN" oder "Natur3000" über den Fall. Im Fokus stand dabei die Frage, wie es nach der Rückführung für Abgeschobene weitergehe. Der Nutzer "baggerssindwosfeins" forderte etwa Informationen dazu, ob der Mann aus Somalia "die Reststrafe dann dort verbüßen muss oder ob er dort als freier Mann unterwegs ist".

Generell würde etwa das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) keine Einzelfallprüfungen vor oder nach der Abschiebung von Straftätern durchführen, erklärt ein Sprecher auf BR-Anfrage. In der Regel würden die Behörden des Herkunftsstaates die betreffende Person unmittelbar nach der Rückführung übernehmen. Das weitere Vorgehen richte sich nach dem jeweiligen nationalen Rechtssystem, so der UNHCR-Sprecher.

Sofern im Heimatland nichts vorliegt, "in Freiheit entlassen"

"Sofern gegen die betroffene Person im Heimatland strafrechtlich nichts vorliegt, wird diese dort in Freiheit entlassen", erklärt eine Sprecherin des Bayerischen Landesamts für Asyl und Rückführungen. Falls doch, müsse sich der Abgeschobene im Heimatland auch für dort begangene Delikte verantworten.

Die Reststrafverbüßung für die in Deutschland begangenen Straftaten werde zunächst nur ausgesetzt. Zudem werde die betroffene Person mit einem, in der Regel befristeten Einreiseverbot belegt. "Sofern die betroffene Person entgegen diesem Einreiseverbot wieder (illegal) einreist, wird die Reststrafe wieder vollstreckt", so die Sprecherin des Landesamts. Was mit den Abgeschobenen in ihrem Heimatland passiere, werde von Deutschland nicht mehr kontrolliert, da es sich nicht um deutsches Hoheitsgebiet handle.

Rückführung in Staaten, in denen Folter droht, ausgeschlossen

Im Rahmen von Rücknahme- und Reintegrationsabkommen könne aber zum Teil in Kooperation mit internationalen Organisationen für einen kurzen Zeitraum eine punktuelle Nachverfolgung erfolgen, erklärt Sophie Scheytt, Expertin für Asylpolitik bei Amnesty International im BR-Gespräch. "Aber im Wesentlichen gilt: Die Menschen sind nach der Abschiebung auf sich selbst gestellt." Gerade deshalb sei es wichtig, dass vor jeder Abschiebung sorgfältig geprüft werde, ob Abschiebungshindernisse vorlägen (externer Link). Nur so könne sichergestellt werden, dass Abgeschobene in ihren Herkunftsländern keinen menschenrechtlichen Gefahren ausgesetzt seien.

Wichtig sei, dass bei jeder Abschiebung – auch im Fall von straffällig gewordenen Personen – das völkerrechtlich verankerte Verbot von Refoulement eingehalten werden muss, erklärt der UNHCR-Sprecher. Das bedeutet, dass die Rückführung in Staaten, in denen Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen, menschenrechtlich ausgeschlossen sei. Der abschiebende Staat müsse gegebenenfalls prüfen, ob es eine solche Gefahr gebe. In der Regel finde diese Prüfung im Asylverfahren statt.

Amnesty: Besonderes Misstrauen gegen "Rückkehrer" aus Europa

In vielen Ländern würde Rückkehrern aus Europa besonderes Misstrauen entgegengebracht werden, erklärt Scheytt von Amnesty International. Die Menschen in der Heimat würden sie als "verwestlicht" ansehen. Aus dem Umstand, dass sie Asyl beantragt haben, würde dann zum Beispiel geschlossen werden, dass sie ihr Herkunftsland verraten und die Regierung kritisiert hätten. Oft seien die Rechtssysteme undurchsichtig. "Wann genau und wie genau welches Verfahren eingeleitet wird, lässt sich also nicht immer vollständig vorhersehen", so die Amnesty-Sprecherin. Wie andere Menschenrechtsorganisationen setzt sich Amnesty International für Abschiebungsstopps in verschiedene Länder ein, darunter Afghanistan, Syrien oder der Sudan.

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