(Symbolbild) An einem Stempelkarussell befinden sich Stempel mit den Schriftzügen "Leistungskürzung" und "Erledigt".
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(Symbolbild) Die Jobcenter haben 2025 deutlich häufiger Leistungen gekürzt.
Bildrechte: picture alliance / ZB | Sascha Steinach
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Bundesagentur für Arbeit kürzt deutlich mehr Leistungen

Bundesagentur für Arbeit kürzt deutlich mehr Leistungen

Die Jobcenter in Deutschland haben im Jahr 2025 rund 461.000 Leistungsminderungen ausgesprochen. Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilte, entspricht dies einem Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2024.

Über dieses Thema berichtet: BR24 Radio Nachrichten am .

Die Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben im vergangenen Jahr ihre Sanktionen deutlich ausgeweitet. Nach Angaben der BA wurden mehr als 461.000 Leistungskürzungen verhängt. Insgesamt waren rund 224.100 erwerbsfähige Leistungsberechtigte von mindestens einer neuen Kürzung betroffen.

Quote der Betroffenen bleibt gering

Trotz des Anstiegs ist laut der Bundesagentur weiterhin nur ein kleiner Teil der Leistungsberechtigten von Minderungen betroffen. Im Jahresdurchschnitt 2025 lag der Anteil bei 0,9 Prozent – nach 0,7 Prozent im Vorjahr. Die mit Abstand häufigste Ursache für die Kürzungen waren Meldeversäumnisse. In 85,5 Prozent der Fälle, das entspricht rund 394.600 Minderungen, erschienen die Betroffenen ohne wichtigen Grund nicht zu einem vereinbarten Termin.

Arbeitsverweigerungen sind eher die Ausnahme

Weitere 31.000 Minderungen wurden verhängt, weil die Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme verweigert wurde. Knapp 15.700 Kürzungen entfielen auf andere Gründe, wie etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I oder fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten.

Die durchschnittliche Höhe einer Minderung lag 2025 bei 66 Euro pro Monat, was 8,3 Prozent der Leistung entspricht. Von einer Kürzung sehen die Jobcenter ab, wenn wichtige Gründe wie eine Erkrankung vorliegen.

Gestaffelte Sanktionen

Die Höhe der Kürzungen ist gestaffelt. Bei einer erstmaligen Pflichtverletzung wird der Regelbedarf für einen Monat um zehn Prozent gekürzt, bei weiteren Verstößen um 20 und schließlich um 30 Prozent. Bei einem reinen Meldeversäumnis beträgt die Kürzung zehn Prozent für einen Monat. Unter bestimmten Umständen, etwa wenn eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen wird, ist auch eine vollständige Streichung des Regelbedarfs möglich. Die aktuellen Regelungen gelten noch bis Ende Juni 2026, bevor am 1. Juli mit der Reform zum Grundsicherungsgeld neue Vorschriften in Kraft treten.

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