Das sogenannte Bundesmodell zur Erhebung der Grundsteuer erhält den Segen des höchsten deutschen Steuergerichts, dem Bundesfinanzhof in München. In ihrer Begründung wies die Vorsitzende Richterin Francesca Werth darauf hin, dass das sogenannte Bundesmodell, das in elf Bundesländern gilt, insgesamt verfassungskonform sei. Vor allem das sogenannte Ertragswertverfahren, also die Ermittlung des Immobilienwerts anhand der erwartbaren Erträge durch beispielsweise Vermietung, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
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Massenverfahren schlägt Einzelfallgerechtigkeit
Die Grundsteuer wird für jedes der 36 Millionen Grundstücke in Deutschland erhoben. Zuständig sind dafür 11.000 Städte und Gemeinden. In so einem Massenverfahren ist es wichtig, dass die Steuer so erhoben wird, dass die Bewertung der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abgebildet wird. Es darf also keine krassen Abweichungen nach oben und unten geben.
Nun betont der Bundesfinanzhof: Der Gesetzgeber dürfe bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne dabei gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei könne es zwar zu Härten kommen, die die Immobilienbesitzer aber hinnehmen müssten. So könne es sein, dass ein Grundstück in guter Lage vielleicht weniger hoch besteuert werde, ein Grundstück in einer schlechteren aber höher belastet wird.
Der Gesetzgeber dürfe sich am Regelfall orientieren, erklärte der Bundesfinanzhof weiter. Dies könne dazu führen, dass es auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen gibt. Die Festsetzung und Erhebung der Steuer müsse handhabbar sein.
Kläger wollen Verfassungsbeschwerde einlegen
Die Kläger, die vom Verband Haus und Grund und dem Bund der Steuerzahler vertreten wurden, sind mit dem Urteil nicht zufrieden. Der Präsident des Immobilienverbandes Haus und Grund, Kai Warnecke, kündigte an, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Der Haus und Grund Präsident sieht einen gewissen Spielraum und rechnet sich durchaus Erfolgschancen aus.
Die Klägervertreter kritisieren, dass es zu viele pauschale Durchschnittswerte gebe, zum Beispiel bei Nettokaltmieten oder dem Bodenwert. Dies führe dazu, dass in manchen Gegenden ähnliche Grundstücke völlig unterschiedlich besteuert würden. Vor allem sei nicht nachvollziehbar, dass der Bundesfinanzhof die Grenzen der Abweichungen bis zu 30 Prozent setze. Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, wies darauf hin, dass es auch für die Mieterinnen und Mieter erhebliche Auswirkungen geben könne. Über die Nebenkostenabrechnung können die Vermieter die Grundsteuer nämlich an die Mieter weiterreichen.
Bayern nicht betroffen
Ausdrücklich wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass das Urteil Auswirkungen auf alle elf Bundesländer habe, die das Bundesmodell anwenden. Ausdrücklich nicht betroffen sind aber Bundesländer mit einem eigenen Modell, zum Beispiel Bayern. Hier wird die Grundsteuer vor allem über die Fläche berechnet. Allerdings gibt es auch hier Klagen. Eine liegt auch beim Bundesfinanzhof. Der will diese im zweiten Halbjahr 2026 verhandeln und entscheiden.
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