Berlin: Das Auto, das im Bereich des Tiergartens an einem Baum zum Stehen kam, wird auf einen Abschleppwagen gehoben. Eine Frau wurde getötet.
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Berlin: Das Auto, das im Bereich des Tiergartens an einem Baum zum Stehen kam, wird auf einen Abschleppwagen gehoben. Eine Frau wurde getötet.
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Nach CSD-Attentat: Wie umgehen mit Gefährdern?

Nach CSD-Attentat: Wie umgehen mit Gefährdern?

Bekannt, verurteilt, dennoch frei: Der Fall des mutmaßlichen CSD-Attentäters Abdul B. wirft grundsätzliche Fragen auf. Wie werden Gefährder eingestuft? Und wo liegen die Grenzen des Rechtsstaats?

Über dieses Thema berichtet: BR24 TV am .

Ein unbeschriebenes Blatt war der Hauptverdächtige des Terroranschlags auf den Christopher Street Day (CSD) in Berlin nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin bestätigte, war Abdul B. den Sicherheitsbehörden als Islamist bekannt. Der 21-Jährige hatte demnach schon Kontakt mit Polizei, Gerichten und Aussteigerprogrammen. Wurde er falsch eingeschätzt?

Jugendstrafe für Extremismus?

Abdul B., deutscher Staatsbürger, reiste im vergangenen Jahr aus der Bundesrepublik aus, um sich der Terrorgruppe "Islamischer Staat" (IS) anzuschließen. Beim Reiseversuch über den Libanon wurde er von örtlichen Sicherheitsbehörden festgenommen, verbüßte dort eine dreimonatige Haftstrafe und wurde im Anschluss nach Deutschland zurückgeführt.

Im Mai 2026 wurde er wegen "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" zu einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Warum das vermeintlich milde Urteil für einen Extremisten? Abdul B. war zum Tatzeitpunkt noch keine 21 Jahre alt – strafrechtlich ein "Heranwachsender". Das Amtsgericht wandte in seinem Fall das Jugendstrafrecht an.

"Die Schwere der Tat ist unerheblich für die Frage, ob ich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anwende", erklärt Sebastian Pelkhofer von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth: "Am Ende muss sich das Gericht die Persönlichkeit des Angeklagten ansehen. Wie ist seine Entwicklung, wie war die schulische Laufbahn, wie sieht sein familiäres Umfeld aus?" Dabei gäbe es auch keinen Ermessensspielraum fürs Gericht.

"Vorbewährung" ein Fehler?

Nach den drei Monaten im Libanon befand sich Abdul B. fast sechs Monate in Untersuchungshaft – auch das wirkte sich mildernd aufs Strafmaß aus. In der Folge sprach das Gericht eine sogenannte Vorbewährung aus: B. blieb zunächst auf freiem Fuß mit Auflagen. Zu einem späteren Zeitpunkt solle entschieden werden, ob er eine Haftstrafe verbüßen müsse oder die Strafe weiter zur Bewährung ausgesetzt werde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte einen direkten Haftantritt ohne Bewährung beantragt. Das Gericht hingegen hatte berücksichtigt, dass sich Abdul B. überwiegend geständig eingelassen und vom IS distanziert hatte – zumindest so weit, dass das Gericht einen Erziehungsansatz zur Deradikalisierung für möglich hielt.

War die Vorbewährung also rückwirkend ein Fehler? "So eine Prognose vor Gericht birgt immer das Risiko, dass sie falsch liegt", sagt Staatsanwalt Pelkhofer. Normalerweise ist das Instrument recht erfolgreich: Rund 90 Prozent der Jugendlichen in Vorbewährung bleiben straffrei und bekommen am Ende die Aussetzung.

Gefährder: Beobachtung mit Punktesystem

Ganz auf freiem Fuß war Abdul B. ab Mai nicht: Die Polizei stufte ihn als "islamistischen Gefährder" ein – laut Bundeskriminalamt gibt es von ihnen insgesamt 410 in Deutschland. Auf BR24-Anfrage gibt das Bayerische Innenministerium an, 29 Personen als Gefährder mit religiöser Ideologie einzustufen. Hiervon befinden sich 13 Personen in Haft und zehn Personen im Ausland.

Wie stark einzelne Gefährder wie Abdul B. überwacht werden, könne das Innenministerium nicht valide beantworten. Grundlage ist jedoch das 2017 bundesweit eingeführte Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos - islamistischer Terrorismus). Demnach werden Risiko- und Schutzmerkmale einer Person beurteilt und die Person einer zweistufigen Risikokategorie zugeordnet, so das Innenministerium: "Dies ermöglicht eine Priorisierung des Personenpotentials, was wiederum den effizienten Einsatz polizeilicher Ressourcen begünstigt."

Prävention: Violence Prevention Network

Neben Gerichten und Polizei war Abdul B. auch bei Aussteigerprogrammen bekannt. Nach Recherchen des ARD-Politikmagazins REPORT Mainz hatte der mutmaßliche Attentäter Kontakt zur Nichtregierungsorganisation Violence Prevention Network (VPN), die im staatlichen Auftrag Ausstiegswillige aus der extremistischen Szene begleitet. VPN-Geschäftsführer Thomas Mücke bestätigte REPORT Mainz, dass es zwei erste Klärungsgespräche im Rahmen der gerichtlichen Auflagen gegeben habe. Ein konkretes Bedrohungspotenzial sei jedoch nicht erkennbar gewesen. "Ansonsten hätten wir uns natürlich an die Polizei gewandt", sagte Mücke.

Im Gespräch mit BR24 erklärte Mücke nun, der Anschlag habe seine Mitarbeiter tief erschüttert. Zugleich werde der Fall intern aufgearbeitet, um zu prüfen, ob es Anhaltspunkte gegeben hätte, anders zu handeln. Nach dem Anschlag habe zunächst der Schutz der eigenen Mitarbeitenden und Klienten sowie die Sorge vor möglichen Nachahmungstätern im Vordergrund gestanden.

B. sei in den Gesprächen zwar höflich und pünktlich erschienen, habe aber sehr kontrolliert und ausweichend geantwortet. Er sei deshalb als "schwer greifbar" eingeschätzt worden. Schon in der Klärungsphase habe sich abgezeichnet, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das eigentliche Deradikalisierungsprogramm wohl nicht erfüllt gewesen wären.

Im Video: BR‑Islamismusexperte Joseph Röhmel zum Berliner Anschlag

Joseph Röhmel ist im BR24-Studiogespräch bei Moderatorin Ursula Heller.
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Joseph Röhmel ist im BR24-Studiogespräch bei Moderatorin Ursula Heller.

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