XY Prozent Rabatt! Aber von welchem Basispreis eigentlich? Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen die teilweise intransparente Preisgestaltung von Amazon geklagt – und gewonnen. Das Landgericht München I erklärte die Preiswerbung des Konzerns bei den "Prime Deal Days" in drei Fällen für rechtswidrig.
Im Wiederholungsfall droht Amazon ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch allerdings nicht rechtskräftig. Amazon will in Revision gehen.
Rabatte sind rechtlich klar geregelt
Zum Beispiel hatte der Händler kabellose Kopfhörer mit einem Rabatt von 19 Prozent beworben. Die Ermäßigung bezog sich dem Urteil zufolge aber nicht auf einen früheren eigenen Amazon-Preis, sondern auf eine "unverbindliche Preisempfehlung" (UVP) des Herstellers. In einem anderen Fall bezog sich der Händler auf Vergleichspreise wie einen "Kundendurchschnittspreis".
Rabattaktionen müssten sich aber immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Das hatte auch der Europäische Gerichtshof im vergangenen Herbst in einer Grundsatzentscheidung gegen den Discounter Aldi Süd festgestellt. Die Werbung verstößt demnach gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen das Wettbewerbsrecht.
Gericht: Werbung ist unlauter
In der Urteilsbegründung schreibt die Kammer: "Der Durchschnittsverbraucher, der auf Amazon bestellt, kennt die 'Prime Deal Days' und erwartet, dass ihm Amazon dort ein paar Tage lang besonders günstige Preise im Vergleich zu denen anbietet, die vor den 'Prime Deal Days' gefordert wurden". Amazon habe Verbraucherinnen und Verbrauchern aber wesentliche Informationen vorenthalten, die Werbung sei unlauter.
Amazon will Urteil nicht akzeptieren
Eine Amazon-Sprecherin teilte mit: "Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und werden Berufung einlegen." Die betreffende Regelung sei mehrdeutig und bedürfe rechtlicher Klärung. "Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien", so die Konzernsprecherin.
Experte: Unternehmen tricksen mit UVP
Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht das anders. Für den Experten sind die beklagten Rabattaktionen keine Einzelfälle, sondern Beispiele für eine gängige Praxis der Kundentäuschung: "Das Getrickse mit der 'unverbindlichen Preisempfehlung' ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie".
Wenn eine Methode verboten werde, versuchten Unternehmen ständig, neue Werbestrategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen. "Wir setzen uns weiter für Preisklarheit und Preiswahrheit ein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können."
Drei weitere Klagen vor Gericht
Die Verbraucherschützer gehen auch gegen verschiedene andere Unternehmen vor, denen sie Tricksereien bei Preisangaben vorwerfen. Aktuell laufen unter anderem Verfahren gegen MediaMarktSaturn, Penny und Aldi.
Mit Informationen von dpa
Audio: Rabatt-Aktionen: Wie viel spart man wirklich?
Nicht nur am Black Friday locken Händler mit hohen Preisabschlägen
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