Im Oktober und November gibt es ebenso wie im Frühjahr statistisch gesehen wieder mehr Wildunfälle. Bundesweit haben die deutschen Kfz-Versicherer 2024 rund 276.000 Wildunfälle mit kaskoversicherten Autos reguliert. Wie man sich richtig verhält, wenn plötzlich ein Reh auf der Straße steht, und was man bei einem Wildunfall sonst noch beachten muss, haben wir zusammengestellt.
Wildunfälle vermeiden – vorausschauend fahren
Schwere Verkehrsunfälle mit Wildtieren können häufig durch aufmerksame und vorausschauende Fahrweise verhindert werden. Besonders oft überqueren die Tiere Straßen an Waldrändern und neben Feldern, und das vor allem morgens und abends in der Dämmerung.
Je nach Sicht und Straßenverlauf rät die Polizei dazu, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Ist neben der Fahrbahn oder direkt am Straßenrand Wild zu sehen, bleiben Sie bremsbereit. Selbst wenn das Tier Sie sieht, kann es plötzlich auf die Straße laufen. Außerdem: Schalten Sie das Fernlicht aus, um das Tier nicht zu blenden. Denn dann bleibt es eher stehen. Hupen kann helfen, das Wild zu vertreiben.
Ist ein Zusammenstoß unvermeidbar, sollten sie nicht ausweichen: Sicherer ist es, eine Vollbremsung zu machen, das Lenkrad festzuhalten und den Aufprall auf der Fahrbahn in Kauf zu nehmen. Die Gefahr, bei einem Ausweichmanöver die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren, ist deutlich größer.
Unfall mit einem Wildtier – so verhält man sich richtig
Das Wichtigste nach einem Zusammenstoß mit einem Wildtier ist, die Unfallstelle abzusichern. Dazu gehören der Warnblinker, beim Verlassen des Fahrzeuges die Warnweste und das Warndreieck. Auf Bundesstraßen soll es in 100 Metern und auf Autobahnen in 200 Metern Abstand vor der Unfallstelle aufgestellt werden. Für die Entfernung kann man sich an den Leitpfosten orientieren, die bei uns immer im Abstand von 50 Metern stehen. Falls Autoinsassen bei dem Unfall verletzt worden sind, wählen Sie zunächst die 112 und leisten Sie erste Hilfe.
Unfälle mit größeren Wildtieren müssen laut Bayerischem Jagdgesetz (externer Link) der Polizei gemeldet werden, auch wenn das Tier davongelaufen ist. Die zuständige Polizeiinspektion erreichen Sie unter der 110. Die Polizei verständigt den zuständigen Jäger. Der kümmert sich dann um das angefahrene Tier. Wurde es durch den Aufprall getötet, ziehen Sie es, wenn möglich, an den Fahrbahnrand, um Folgeunfälle zu verhindern. Tragen Sie dafür immer Handschuhe, zum Beispiel aus dem Verbandskasten. Übrigens: Auch nach einem Zusammenstoß mit einem Tier, das nicht gemäß Jagdrecht als Wildtier zählt, ist es im Zweifel immer richtig, die Polizei zu verständigen.
Zu verletzten, noch lebenden Tieren sollten Sie Abstand halten, denn sie könnten unberechenbar reagieren. Wichtig: Angefahrene Wildtiere ins Auto einzuladen und mitzunehmen ist streng verboten. Auch Unfälle mit anderen Tieren oder Haustieren, wie Hunden oder Katzen, müssen gemeldet werden. In diesen Fällen haftet in der Regel (sofern nachvollziehbar) die Haftpflichtversicherung des Tierhalters.
Schäden nach Wildunfällen reguliert die Kasko-Versicherung
Ist es zu einem Unfall mit einem Wildtier gekommen, können Sie sich für die Versicherung eine sogenannte Wildschadenbescheinigung ausstellen lassen. Schäden am eigenen Fahrzeug durch Haarwild wie Rehe oder Wildschweine werden nach Angaben des Gesamtverbands der Versicherer von der Teil- oder Vollkaskoversicherung übernommen.
Demnach hat ein Wildunfall auch keine Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt. Wer ausschließlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, muss Schäden am eigenen Fahrzeug aber selbst tragen.
Bremsen auch für Kleintiere?
Ob Reh, Wildschwein, Eichhörnchen oder Igel – keines dieser Tiere soll durch einen Unfall zu Schaden kommen. Juristisch gesehen macht das aber sehr wohl einen Unterschied: Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil für ein Kleintier gebremst wurde, haftet der Vordermann mit. So hat 2014 das Münchner Amtsgericht entschieden (Az. 331 C 16026/13). Im konkreten Fall kam es zu einem Zusammenstoß, nachdem eine Frau für ein Eichhörnchen eine Vollbremsung gemacht hatte. Sie musste ein Viertel des entstandenen Schadens tragen.
Das Amtsgericht Pfaffenhofen wies 2022 die Klage einer Frau ab, die mit einer Vollbremsung für einen Fuchs einen Unfall mit hohem Sachschaden verursachte. Auf ein kleines Tier dürfe nach Begründung des Gerichts nur dann Rücksicht genommen werden, wenn dies "ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist." (externer Link).
Nach Auskunft der Polizei spielt die Größe des angefahrenen Tieres auch hinsichtlich der Verkehrsgefährdung und Behinderung des nachfolgenden Verkehrs eine Rolle, was in § 32 StVO geregelt ist (externer Link). Nach einem Unfall mit einem größeren Tier – ob Wild oder nicht – ist es also prinzipiell kein Fehler, die 110 zu wählen.
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