Bis 2024 hatte sich die Grundsteuer noch nach amtlich festgelegten Einheitswerten berechnet. Sie spiegelte also nicht den aktuellen Marktpreis wider, sondern veraltete Bewertungsgrundlagen. Seit der Grundsteuerreform gibt es einen aktuelleren Grundsteuerwert. Das soll gerechtere und marktnähere Bewertungen gewährleisten. Eigentümer können ihren Einheitswert beim Finanzamt einsehen und bei Zweifeln Einspruch einlegen.
Die Reform bedeutet also neue Berechnungsgrundlagen, Äquivalenzbeträge oder Grundsteuerwerte als ausschlaggebende Daten. Der Äquivalenzbetrag ist ein festgelegter Betrag, der auf jede Flächeneinheit (Quadratmeter) eines Grundstücks erhoben wird. In Bayern gibt es ein wertunabhängiges Flächenmodell. Das soll im Gegensatz zum Bundesmodell verhindern, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt.
Finanzämter, Kommunen und Gemeinden sind beteiligt
Die neuen Berechnungsgrundlagen ermitteln Finanzämter. Städte und Gemeinden berechnen dann die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die neue Grundsteuer ist also erstmalig für das Jahr 2025 zu zahlen – doch viele haben immer noch keinen neuen Grundsteuerbescheid.
Vom Bayerischen Landesamt für Steuern heißt es dazu nach einer Anfrage des Bayerischen Rundfunks unter anderem: In Bayern sind für insgesamt über 6,34 Millionen "wirtschaftliche Einheiten" - Grundstücke - Hauptfeststellungen durchzuführen. Bis Ende Juni 2025 wurden in Bayern insgesamt über 6,05 Millionen Hauptfeststellungen durchgeführt.
Hohe Erledigungsquote
Bei jeder Hauptfeststellung erstellt das Finanzamt zwei Bescheide: Einen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. über den Grundsteuerwert und einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag.
Entsprechend wurden bislang über 12,1 Mio. Bescheide erlassen. Dies entspricht einer Erledigungsquote von über 95 Prozent bezogen auf die zu erwartende Gesamtzahl der Grundsteuer-Fälle. Die überwiegende Anzahl der noch offenen Fälle gehe auf noch nicht durch die Bürger abgegebene Steuererklärungen zurück, so das Landesamt für Steuern.
Der Verband Haus und Grund sieht es ähnlich und erkennt keine größeren Baustellen oder klagende Mitglieder. Zumal es keinen wirklichen Grund gebe. Inzwischen sei es August und die Daten zur Berechnung lägen vor.
Keine Zahlen zu Landkreisen
Nicht gesondert statistisch erfasst sind Zahlen für einzelne Landkreise. Das liegt daran, wie Zuständigkeiten der Finanzämter verteilt sind und außerdem an der bayernweiten Zentralisierung bestimmter Aufgaben zur Grundsteuer.
Steuerpflichtigen, die trotz ordnungsgemäßer und fristgerecht abgegebener Grundsteuererklärung noch keine Bescheide erhalten haben, drohen grundsätzlich keine Nachteile, schreibt das Bayerische Landesamt für Steuern weiterhin.
Das beruhigt manchen, der Angst hat, seinen neuen Grundsteuerbescheid "verpasst" zu haben und um ein Mahnverfahren fürchtet.
Was bezahlen - oder gar nicht?
Dennoch bleiben Fragen und Unsicherheiten. Sollte z.B. erstmal weiter der alte Grundsteuerbetrag gezahlt werden, wenn der neue immer noch nicht klar ist? Da gehen die Meinungen auseinander. Die einen sagen: Die alte Grundsteuer sei verfassungswidrig und müsse seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr überwiesen werden. Andere argumentieren: Man sei grundsätzlich als Grundstückseigentümer verpflichtet, die festgesetzte Grundsteuer zu zahlen.
Wer die Grundsteuer per Lastschriftverfahren überweist, sollte das Lastschriftmandat nicht kündigen, weil die Kommune den Betrag automatisch abbucht.
Kommunikation – für mehr Klarheit
Wird die Grundsteuer per Dauerauftrag oder eigener quartalsweiser Zahlung beglichen, könnte das geändert oder ausgesetzt werden – doch in jedem Fall ist es ratsam, die Kommune oder Gemeinde zu informieren, auch mit Hinweis darauf, noch keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten zu haben.
Eventuell könnten unsichere Eigentümer den Status abfragen: Ging schon ein neuer Bescheid raus oder nicht? Bestehen Rückstände und droht eventuell ein Mahnverfahren? Hilfreich könnte auch sein – am besten schriftlich – um Zahlungstermine, Beträge und Fristen für 2025 zu bitten.
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