Das Landgericht Ansbach hat eine 19 Jahre alte Deutsche wegen Totschlags zu neun Jahren Haft verurteilt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass sie einen 15-jährigen Deutsch-Brasilianer erstochen hat. Die beiden waren im vergangenen Sommer in Ramsberg nahe des Brombachsees wegen einer Zigarette in Streit geraten.
Mordmerkmale nicht erfüllt
Der Gerichtssaal am Landgericht Ansbach ist bis auf den letzten Platz gefüllt, als das Gericht zur Urteilsverkündung kommt. Die 19 Jahre alte Angeklagte wird wegen Totschlags schuldig gesprochen und zu neun Jahren Haft nach Jugendstrafrecht verurteilt. Ein Raunen geht durch den Gerichtssaal. Das öffentliche Interesse an dem Fall ist groß. Der Druck auf das Gericht ebenfalls. Viele haben eine Verurteilung wegen Mordes erwartet. Aber das Gericht habe versucht, sachlich und nüchtern zu urteilen, führt die Vorsitzende Richterin aus. In dieser Betrachtung hätten sie festgestellt, dass weder das Mordmerkmal der Heimtücke noch der niederen Beweggründe erfüllt sei. Auch wenn das nach den Worten der Richterin ein schmaler Grat sei.
19-Jährige ist voll schuldfähig
Das Gericht geht davon aus, dass die 19-Jährige an einem Abend im Juni vergangenen Jahres nahe des Bahnhofes von Ramsberg mit ihren Freunden auf den Bus gewartet hat, als das spätere Opfer nach einer Zigarette fragte. Die nun Verurteilte hat nach Ansicht des Gerichts sofort aggressiv reagiert und den 15-Jährigen beleidigt. Nach Wortgefecht habe die 19-Jährige den Entschluss gefasst, den Jungen zu verletzen, so das Gericht. Sie habe das Messer aus der Tasche ihrer Partnerin genommen und sei zusammen mit ihrem Bruder über die Straße zum späteren Opfer gegangen. Nach einem Schlagabtausch habe die junge Frau zugestochen und sei geflüchtet. Nach Ansicht des Gerichts war die Schuldfähigkeit der 19-Jährigen trotz dissozialer und sozialer Störungen sowie Alkohol- und Drogenkonsums nicht eingeschränkt.
"Sie werden schwer an Ihrer Persönlichkeit arbeiten müssen"
Eine Verurteilung wegen Totschlags müsse aber nicht zwangsläufig eine niedrigere Haftstrafe bedeuten. Mit neun Jahren kratzt das Strafmaß an der Höchststrafe im Jugendstrafrecht. Dort stehe immer der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Nach Ansicht des Gerichts bestehe ein erheblicher Erziehungsbedarf bei der Angeklagten. Die Zeit in der Haft könne der Angeklagten helfen, soziale Kompetenzen zu erlangen, einen Schulabschluss und eine Ausbildung zu machen, so die Richterin. Denn in Freiheit hätten alle erzieherischen Maßnahmen bislang nicht geholfen. "Sie werden schwer an Ihrer Persönlichkeit arbeiten müssen", so die Richterin in ihrer Urteilsbegründung zu der Angeklagten.
Während die Staatsanwaltschaft prüfen will, ob sie in Revision geht, hat die Nebenklage bereits angekündigt, in Revision zum Bundesgerichtshof zu gehen. Die Verteidigerin sagte, sie sei zufrieden mit dem Urteil. Ihre Mandantin sei froh, dass es vorbei sei. Ob sie in Revision gehen wolle, werde sie mit ihr besprechen.
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