Wegen seiner Krebserkrankung bleibt der wegen Steuerhinterziehung und Insolvenzverschleppung auf vier Jahre und drei Monate Haft verurteilte Star-Koch Alfons Schuhbeck weiter auf freiem Fuß. Die Staatsanwaltschaft München I hat entschieden, die Unterbrechung der Haft bis mindestens zum 4. September zu verlängern. Das teilte die Ermittlungsbehörde auf Anfrage mit.
- Zum Artikel: Schuhbeck bleibt wegen Erkrankung von Haft verschont
Die Entscheidung erfolgte am gestrigen Dienstag (21. April). Demnach ist ein von der Staatsanwaltschaft beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass Schuhbeck derzeit nicht haftfähig ist – auch nicht in einem Gefängnis mit Krankenabteilung.
"Haftunfähigkeit bedeutet, dass die Strafe nicht vollstreckt werden kann", hat Rechtsanwältin Michaela Landgraf im BR24-Gespräch schon bei der ersten Ankündigung von Schuhbecks Haftunfähigkeit im Juni 2025 erklärt. Ihr zufolge werde der Häftling in so einem Fall aus der Haft entlassen. Landgraf sitzt im Vorstand des Bayerischen Anwaltverbands und ist Vorsitzende des Münchner Anwaltvereins.
Anwältin: Krank bedeute nicht automatisch haftunfähig
Bei der Haftunfähigkeit gibt es aber auch Einschränkungen. Wenn jemand krank sei, bedeute das nicht sofort, dass er deshalb auch haftunfähig sei, erklärt Landgraf vom Anwaltverband. Es gehe in vielen Fällen darum, einfach nur eine passende Justizvollzugsanstalt zu finden. "Es gibt in Bayern schon einige, die so gut ausgestattet sind, dass zum Beispiel Blinde oder Rollstuhlfahrer den Haftalltag dort gut bestreiten können", sagt Landgraf.
Eine Haftunfähigkeit liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass die betreffende Person den Haftalltag nicht überstehen kann. Geregelt ist das in Paragraf 455 der Strafprozessordnung. Demnach kann die Haft unterbrochen werden, wenn die verurteilte Person "in Geisteskrankheit verfällt", die Erkrankung in der Anstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann oder wenn Lebensgefahr besteht.
Haftunfähigkeit kann jederzeit zurückgenommen werden
Außerdem muss die Krankheit laut Gesetz "für eine erhebliche Zeit" bestehen. "Es gibt keine Checkliste, bei welchen Krankheiten man haftunfähig gesprochen wird und bei welchen nicht", so Landgraf. Es handele sich dabei immer um Ermessensentscheidungen der Gutachter.
Gleichzeitig darf die Haft aber, wenn eine Unterbrechung der öffentlichen Sicherheit wahrscheinlich ist, nicht unterbrochen werden. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn die Gefahr bestehe, dass der Verurteilte in Freiheit weitere erhebliche Straftaten wie Tötungsdelikte begehe. In solch einem Fall würde man die notwendigen medizinischen Gegebenheiten vermutlich notfalls schaffen, so Landgraf.
Umstände können sich ändern
Generell werde die Haftunfähigkeit immer wieder aufs Neue überprüft, betont Anwältin Landgraf auf erneute BR24-Anfrage. Denn: Wenn die betreffende Person geheilt ist oder wenn eine JVA die Behandlung des Häftlings trotz seiner Erkrankung sicherstellen kann, werde die Person wieder inhaftiert.
Man müsse immer damit rechnen, dass sich die Umstände ändern, sagt Anwältin Landgraf: "Den einen Stempel, dass eine Person für immer haftunfähig ist, gibt es nicht. Der Verurteilte kann sich nie sicher sein, dass die Unterbrechung auf Dauer ist." Eine Haftunterbrechung sei stattdessen mit einer Pause gleichzusetzen.
Geprüft werde immer wieder bis zum Tod des Verurteilten oder bis zur Verjährung der Tat. "Pauschal lässt sich allerdings nicht sagen, ab wann eine Tat verjährt ist. Es kommt darauf an, welches Delikt vorliegt, wie die Sache bearbeitet worden ist und ab wann das Urteil rechtskräftig ist", erklärt Landgraf.
Fall Schuhbeck: Haftunterbrechung wird wieder überprüft
Auch im Fall Alfons Schuhbeck gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass die Unterbrechung jederzeit widerrufen werden könne, wenn sich die Umstände ändern. Ob Schuhbeck seine Gefängnisstrafe nach dem 4. September wieder antreten kann, will die Staatsanwaltschaft dann erneut prüfen. Ein knappes Jahr seiner Gefängniszeit von vier Jahren und drei Monaten hat er schon abgesessen.
Schuhbeck hatte sich mit seinem im Laufe der Jahre aufgebauten Firmengeflecht – Restaurants, Gewürzladen und Partyservice – finanziell übernommen und einen Schuldenberg angehäuft. Seine Gläubiger fordern im Insolvenzverfahren 27 Millionen Euro.
Mit Informationen von dpa
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