Corona: Arbeitgeber müssen bei Quarantäne Lohn zahlen
Bildrechte: picture alliance / Westend61 | Jose Carlos Ichiro
Audiobeitrag

Corona: Arbeitgeber müssen bei Quarantäne Lohn zahlen

Audiobeitrag
>

Corona: Arbeitgeber müssen bei Quarantäne Lohn zahlen

Corona: Arbeitgeber müssen bei Quarantäne Lohn zahlen

Das Bundesarbeitsgericht hat eine grundsätzliche Entscheidung verkündet: Arbeitgeber müssen Beschäftigten bei einer Corona-Infektion und Quarantäne weiter Lohn zahlen - auch wenn die Betroffenen nicht geimpft waren und keine Krankschreibung vorlag.

Über dieses Thema berichtet: BR24 im Radio am .

Arbeitgeber haben die Pflicht zur Lohnfortzahlung, wenn Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie positiv getestet wurden und in Quarantäne mussten. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nicht geimpft war. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (5 AZR 234/23). Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen und Thüringen hatten sich in die höchste Arbeitsgerichtsinstanz mit der Forderung nach Entgeltfortzahlung wegen Krankheit geklagt. Sie waren damit jetzt erfolgreich - ihre Arbeitgeber müssen zahlen.

Eine Corona-Infektion stellt demnach auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt - wenn es dem Arbeitnehmer durch eine behördliche Quarantäne-Anordnung rechtlich unmöglich ist, seine Arbeit zu erbringen und Homeoffice nicht in Betracht kommt.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter trafen damit eine grundsätzliche Entscheidung und bestätigten ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Nach Angaben eines Arbeitsrechtlers haben die Arbeitsgerichte in Deutschland in dieser Frage bisher unterschiedlich entschieden.

Zahlt der Staat oder der Arbeitgeber?

"Die Frage ist, zahlt der Arbeitgeber oder zahlt der Staat", sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck zu Beginn der Verhandlung. Der Kläger hatte keine Schutzimpfung und infizierte sich Ende 2021 mit dem Coronavirus. Für einige Tage erhielt er nach einem positiven Test eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Strittig blieb die Zeit danach, in der er wegen einer in seiner Gemeinde geltenden Anordnung in häusliche Quarantäne musste. Homeoffice war für ihn als Produktionsarbeiter nicht möglich. Sein Arbeitgeber verwies auf eine fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und warf dem Mann ein Verschulden wegen der unterlassenen Impfung vor.

Bei der Corona-Infektion handele es sich erwiesenermaßen um eine Krankheit, sagte der Vorsitzende Richter. "Die SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat", heißt es in der Urteilsbegründung. Für den Teil der Infektionszeit ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger eine behördliche Quarantäne-Anordnung gehabt.

Fehlende Corona-Impfung nicht entscheidend

Ihm sei es damit unmöglich gewesen, seine Arbeit zu verrichten. Ein Verlassen seiner Wohnung hätte eine Ordnungswidrigkeit bedeutet, so Linck. Damit habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und die Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe dem Unternehmen nicht zugestanden.

An der Zahlungspflicht ändere auch nichts, dass der Kläger keine Corona-Schutzimpfung hatte, sagte der Richter. Das würde nur ins Gewicht fallen, wenn die fehlende Impfung und damit sein Verhalten ursächlich für seine Erkrankung gewesen wäre. "Das konnte vom Landesarbeitsgericht nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden. Dass dem Landesarbeitsgericht dabei Fehler unterlaufen sind, ist nicht erkennbar", sagte Linck, der auch Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts ist.

Der Produktionsarbeiter verlangte eine Nachzahlung für insgesamt knapp 67 Stunden im Januar 2022. Das Arbeitsgericht hatte seine Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Hamm ihr stattgegeben.

Das ist die Europäische Perspektive bei BR24.

"Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach. Hier geht’s zur Anmeldung!