Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat ein grundlegendes Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob ein Kirchenaustritt Grund genug für eine Kündigung sein kann – oder ob es sich dann um Diskriminierung handelt.
Frühere Mitarbeiterin der Caritas hatte geklagt
Geklagt hatte eine frühere Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbands Caritas aus Hessen, die in einer Schwangerschaftsberatung gearbeitet hatte. Ihr war nach ihrem Kirchenaustritt gekündigt worden. Nach kirchlichem Recht gilt ein solcher Austritt als schwerwiegender Verstoß gegen Loyalitätspflichten. Gleichzeitig beschäftigte die Einrichtung auch Mitarbeiterinnen in vergleichbaren Positionen, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche waren. Die Beraterin klagte gegen ihre Kündigung.
Urteil: Kirchenaustritt allein gilt nicht als Kündigungsgrund
Die Richterinnen und Richter des EuGH urteilten jetzt [externer Link], dass der kirchliche Arbeitgeber ihr "grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt".
Eine solche Kündigung sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Entscheidend sei, ob die Anforderung, nicht aus der Kirche auszutreten, für die konkrete Tätigkeit und im Hinblick auf das Ethos der Einrichtung „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ ist. Ob das der Fall ist, müssen staatliche Gerichte prüfen - nicht die Kirche selbst, stellten die Richterinnen und Richter klar.
Kirchliche Arbeitgeber haben ein im Grundgesetz verankertes Selbstbestimmungsrecht, nach dem die Kirchen etwa im Arbeitsrecht Dinge selbst regeln können. Dieses Recht mit dem Recht einzelner Personen, nicht diskriminiert zu werden, sei weiterhin abzuwägen, urteilte das Gericht. In diesem konkreten Fall entschieden sie für die Interessen der Klägerin.
Deutsche Gerichte gaben Klägerin bereits recht
Nachdem die ersten deutschen Gerichtsinstanzen der Klägerin recht gegeben hatten, hatte sich die Caritas an das Bundesarbeitsgericht gewandt. Das legte den Fall zur Klärung dem EuGH vor. Dessen Entscheidung ist für die nationalen Gerichte bindend.
Der Arbeitsrechtler Jacob Joussen von der Ruhr-Universität Bochum nimmt an, dass das EuGH-Urteil über den Einzelfall hinaus Wirkung haben werde. Kirchliche Arbeitgeber dürften nicht unterscheiden, ob jemand nie Mitglied war oder ausgetreten ist, sagte Joussen dem Evangelischen Pressedienst. Nur wenn damit etwa eine besondere Kirchenfeindlichkeit verbunden sei, könne ein Austritt im Einzelfall relevant werden.
Caritas und Diakonie gehören zu den größten Arbeitgebern
Die Caritas ist mit rund 740.000 Mitarbeitenden einer der größten Arbeitgeber Deutschlands. Bei den Bistümern und anderen katholischen Arbeitgebern arbeiten weitere 180.000 Menschen, etwa als Kindergärtner, Hausmeisterinnen, Ärztinnen, Bildungsreferenten und Verwaltungskräfte. Die evangelische Kirche inklusive ihrem Wohlfahrtsverband Diakonie hat etwa 930.000 Mitarbeitende.
Mit Informationen von KNA, epd und dpa
Im Video: Urteil - Kirchenaustritt nicht allein Kündigungsgrund
Urteil - Kirchenaustritt nicht allein Kündigungsgrund
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