Die Deutsche Bahn muss weiterhin Fahrkarten auf Papier anbieten – auch für Sparpreis- und Supersparpreis-Tarife. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Demnach darf das Staatsunternehmen die Herausgabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer nicht zur Bedingung für den Ticketkauf machen (Az.: 6 UKI 14/24).
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Bis zum Fahrplanwechsel am 15. Dezember 2024 hatte die Bahn selbst am Schalter diese Daten verlangt, um das Ticket elektronisch zu versenden. Dagegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geklagt – mit Erfolg.
Urteil: Keine Pflicht zur Preisgabe persönlicher Daten
Das OLG Frankfurt urteilte, dass Fahrgäste keine "echte oder freie Wahl" hatten. Wer am Schalter ein Ticket kaufte, musste persönliche Daten angeben – unabhängig davon, ob er ein digitales Ticket wollte oder nicht.
Laut Gericht diene das Ticket nur als Nachweis für den abgeschlossenen Beförderungsvertrag. Für diesen Zweck dürften Privatpersonen nicht gezwungen werden, Kontaktdaten herauszugeben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Bahn reagierte bereits vorab auf Beschwerden
Die Bahn hat nach eigenen Angaben auf die Kritik bereits reagiert. Schon vor dem Urteil sei der Prozess geändert worden. Am Schalter erhalten Kunden nun auf Wunsch wieder einen Ausdruck der Fahrkarte.
Eine Unternehmenssprecherin erklärt dazu: "Auch wenn es nur sehr wenige Menschen gibt, die keine Mailadresse haben, möchten wir diesen weiterhin die Möglichkeit geben, Sparpreis-Tickets zu buchen." Man empfehle aber weiterhin, eine E-Mail-Adresse anzugeben – etwa um sich über Gleiswechsel oder Verspätungen informieren zu können. Am Automaten sind Sparpreise nach wie vor nicht verfügbar.
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