02.03.2026, Iran, Teheran: Eine Rauchwolke steigt nach einer Explosion in Teheran auf.
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Iran-Krieg: Welche Rolle spielt das Völkerrecht?

Iran-Krieg: Welche Rolle spielt das Völkerrecht?

Seit den Angriffen von Israel und den USA auf Ziele im Iran fällt immer wieder ein Begriff: völkerrechtswidrig. Aber wie eindeutig ist der Fall? Und wo liegen die Grenzen des Völkerrechts? Ein Überblick.

Über dieses Thema berichtet: BAYERN 3-Nachrichten am .

Seit dem Wochenende fahren die USA und Israel Attacken gegen Ziele im Iran. Dabei töteten sie unter anderem den Revolutionsführer Ali Chamenei. Teheran hat mit Raketenbeschuss auf Israel, US-Stützpunkte in der Region und auf arabische Staaten reagiert. Ein Ende der gegenseitigen Angriffe ist nicht in Sicht.

Seit Beginn des Krieges geht es immer wieder um die Frage, ob es sich bei den Angriffen um einen Bruch des Völkerrechts handelt.

Was die Politik sagt

Bundeskanzler Friedrich Merz hatte sich in einem Statement am Sonntag zur Lage geäußert und analysiert: "Bisher bestehende Regeln auch des Völkerrechts werden immer weniger eingehalten." Und er ergänzte, dass völkerrechtliche Einordnungen im aktuellen Fall wenig bewirkten und deshalb nicht der Moment sei, "unsere Partner und Verbündete zu belehren".

Spaniens Premier Pedro Sánchez dagegen verurteilte die Angriffe, sprach von einer "unilateralen militärischen Aktion" und verweigerte die Nutzung gemeinsamer Luftwaffenstützpunkte in Spanien für die US-Streitkräfte. Dafür attackierte US-Präsident Trump Madrid mit harschen Worten. Kritik an den US-Angriffen gab es auch aus anderen Ländern, darunter Norwegen, Finnland und mehreren Ländern des Globalen Südens.

Donald Trump verteidigte dagegen das Vorgehen der USA. Beim Treffen mit Merz erklärte er: "Wenn wir es nicht getan hätten, hätten sie uns zuerst angegriffen. Da bin ich mir sicher". So begründete auch Mike Waltz, der US-amerikanische Botschafter bei den Vereinten Nationen, die Angriffe in einer Dringlichkeitssitzung des UN-Sicherheitsrats: "Die Vereinigten Staaten haben rechtmäßige Maßnahmen ergriffen, um diese Bedrohungen zu bekämpfen, in Übereinstimmung mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen."

Was die UN-Charta sagt

Zwei Artikel der UN-Charta werden in der aktuellen Debatte genannt. Zum einen Artikel 2, Nr. 4, darin heißt es: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt."

"Das ist nicht irgendeine Vorschrift, sie ist entstanden aus den Entwicklungen des Zweiten Weltkriegs", sagt Völkerrechtler Kai Ambos im Deutschlandfunk-Interview. "Es verbietet Androhung oder Anwendung von Gewalt, und diese Regel ist so allgemein akzeptiert wie keine andere Norm des Völkerrechts", so der Professor der Universität Göttingen.

Eine Ausnahme vom Gewaltverbot gibt es - neben einem Mandat des UN-Sicherheitsrat - im Fall des Selbstverteidigungsrechts, das im - vom Mike Waltz herangezogenen - Artikel 51 festgehalten ist: Dort steht: "Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat." Viele Völkerrechtler sehen darin, auch einen präventiven Charakter – Staaten müssen demnach nicht abwarten, bis sie angegriffen werden, sondern können vorher angreifen. Allerdings gelte dafür ein enger Rahmen.

Was Experten sagen

Handelt es sich bei den aktuellen Angriffen um einen solchen Fall? "Hier lag keine unmittelbare Gefahr eines Angriffs des Iran gegen Israel und erst recht nicht gegen die USA vor", sagt Ambos. Für einen Präventivschlag brauche es drei Voraussetzungen: "Erstens muss dieser Staat die Fähigkeit haben, anzugreifen - also er müsste Nuklearwaffen verfügbar haben. Es müsste, zweitens, die letzte Möglichkeit sein, um das zu verhindern." Man spreche hier vom "Window of Opportunity". "Und drittens", so Völkerrechtler Ambos, "muss auch die Absicht dieses Staates, sich gegen den Staat, der sich auf Notwehr beruft, also hier USA oder Israel, zu richten, gegeben sein." Für den Völkerrechtler ist deswegen klar: "Die ersten beiden Voraussetzungen sind keinesfalls gegeben und letztendlich die dritte auch nicht."

Der Argumentation Trumps, Iran stehe unmittelbar vor einer Atombombe, folgen zahlreiche Völkerrechtler nicht – zumal Trump selbst nach den US-Angriffen im August vergangenen Jahres davon gesprochen hatte, das iranische Atomprogramm "restlos und vollständig ausgelöscht" zu haben.

Völkerrechtler Christoph Safferling kommt im Tagesschau24-Interview deswegen zum gleichen Fazit: "Ich sehe diese Voraussetzungen, wie sie völkergewohnheitsrechtlich anerkannt sind, nicht erfüllt", so der Professor von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Die Luftangriffe seien völkerrechtswidrig. "Eine präventive Selbstverteidigung geht nur dann, wenn tatsächlich eine unmittelbar bevorstehende, überwältigende Notlage besteht und es keine Zeit gibt, anders zu handeln, um den drohenden Angriff abzuwehren", so Safferling.

Diese Stimmen sind in der Mehrheit. Es gibt aber auch andere.

Was andere Experten sagen

Dass die USA das Völkerrecht nicht gebrochen haben, zu diesem Ergebnis kommt Chris Stephen. Er ist Autor, Journalist und Experte für internationale Beziehungen. In einem Text für das Center for European Policy Analysis (externer Link) argumentiert er, dass im Artikel 51 nichts von einer unmittelbaren Drohung stehe. Er zieht eine Äußerung des Revolutionsführers Ayatollah Ali Khamenei heran, der 2019 gesagt hatte: "Tod den USA bedeutet Tod für Trump, John Bolton [damals Nationaler Sicherheitsberater] und Pompeo [damals Außenminister]. Es bedeutet Tod für die amerikanischen Herrscher." Stephens kommt zu dem Ergebnis: "Rechtlich gesehen ist das wahrscheinlich die 'gerechte Sache', die Washington benötigt." Mehrfach hatte Khamenei auch die Auslöschung Israels angekündigt.

Stephen verweist außerdem auf die UN selbst. Der Sicherheitsrat habe 1954 festgehalten, dass man nicht genauer erklären werde, was Selbstverteidigung in der Praxis bedeute; mit dem Ziel, alle Länder – Demokratien wie Diktaturen – in der Organisation zu halten. Stephen, der mit seiner Einschätzung in der Minderheit ist, kommt deswegen zu dem Ergebnis: "Daher liegt es für Trump wohl im Rahmen seiner Rechte, einen Regimewechsel als Ziel zu erklären."

Welche Kritik es am Völkerrecht gibt

Dann gibt es die, die grundsätzliche Kritik am Völkerrecht üben. "Zentrales Problem ist dabei die staatliche Souveränität", schrieb Eva Ghazari-Arndt, Professorin für Recht an der Hochschule der DGUV, in einem Text für Legal Tribune Online Mitte Januar (externer Link)– also vor Beginn des Iran-Kriegs. Staatliche Souveränität schütze Staaten vor äußerer Einmischung, werde jedoch von repressiven Regimen zunehmend instrumentalisiert, um systematische Menschenrechtsverletzungen als ‚innere Angelegenheit‘ abzuschirmen.

Ghazari-Arndt bezog sich explizit auf Iran und die blutige Niederschlagung von Massenprotesten in dem Land zu Beginn des Jahres: "Wenn autoritäre Regime über Jahrzehnte hinweg ohne rechtsstaatliche Verfahren töten, foltern, hinrichten und politische Freiheit systematisch unterdrücken, handelt es sich nicht um bloße Innenpolitik". Derartige Praktiken verletzten fundamentale Prinzipien des Völkerrechts und begründeten eine internationale Verantwortung.

Die Rechtsexpertin wollte einen (zu dem Zeitpunkt potenziellen) Militäreinsatz gegen Iran nicht völkerrechtlich bewerten, forderte aber Maßnahmen wie beispielsweise die Einstufung der iranischen Revolutionsgarden als Terrororganisation. Ghazari-Arndt bilanziert: "Ein Völkerrecht, das schwere Menschenrechtsverletzungen zwar feststellt, ihnen jedoch keine wirksamen Konsequenzen folgen lässt, läuft Gefahr, seinen normativen Kern zu verlieren." Ihre Forderung: Entschlossenheit zeigen und das Völkerrecht reformieren.

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