Der Showdown ist ausgeblieben. Denn kurz vor der abschließenden Lesung des sogenannten Krankenkassen-Gesetzes im Deutschen Bundestag hatten einige Bundesländer große Bedenken angemeldet. Die Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schwesig (SPD), wollte das Verfahren noch stoppen, um über das Gesetz noch länger zu beraten. Sie fürchtet vor allem gravierende Folgen für Kliniken und ihre Beschäftigten. Doch für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zwischen Bundesrat und Bundestag fand sich in der Länderkammer keine ausreichende Mehrheit.
Zuvor hatten Abgeordnete von Grünen und Linken eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt. Begründung: Der Bundestag habe nicht genügend Zeit gehabt, die Reform mit den jüngst eingebrachten Änderungsanträgen auch genau zu studieren. Doch das Verfassungsgericht sah keinen ausreichenden Grund für eine Verschiebung der Abstimmung auf den Herbst.
Und so konnte die Regierungskoalition aus Union und SPD das Gesetz verabschieden. Was kommt auf die gesetzlich Versicherten nun zu? Es wird bei einigen Leistungen gespart, um das milliardenschwere Ziel zu erreichen, dass die Krankenkassenbeiträge nicht immer weiter steigen. Hier die wichtigsten Punkte:
Höhere Zuzahlung für Medikamente
Die Mindestzuzahlung für Medikamente in der Apotheke steigt von fünf Euro auf 7,50 Euro. Darüber hinaus gilt weiterhin, dass zehn Prozent des Verkaufspreises der Versicherte zu tragen hat – bis zu einer Obergrenze: Die steigt jetzt allerdings von zehn auf 15 Euro. Gestrichen wurde, dass die Zuzahlungen dann auch noch jährlich angepasst werden sollten.
Kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern eingeschränkt
Wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen, sind Ehepartner bisher kostenlos mitversichert. Das soll nun eingeschränkt werden: Die kostenlose Mitversicherung gilt nur noch für Kinder sowie Eltern von Kindern unter zwölf Jahren (erst waren sieben Jahre geplant). Ebenso beitragslos bleiben Elternteile von Kindern mit Behinderung, Erwerbsgeminderte, pflegende Angehörige und Menschen oberhalb der Regelaltersgrenze für die Rente. In allen anderen Fällen ist ab 2028 ein Aufschlag von 2,5 Prozent auf den Beitragssatz fällig.
Keine Übernahme von Hautkrebs-Screening und Homöopathie
Gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren haben bislang alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs – das kostenlose Screening soll jetzt wegfallen, außer für Risikopatienten. Denn: Für die Experten der dafür eingesetzten Kommission ist nicht belegt, dass das Screening Krankheits- und Todesfälle reduziere.
Auch homöopathische Arzneien sollen nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden, weil für deren Wirkung keine ausreichenden wissenschaftlichen Beweise vorlägen.
Zuschüsse für Zahnersatz sinken, Kunstgelenke erst nach Zweitmeinung
Die Festzuschüsse für Kronen, Zahnprothesen und dergleichen werden von 60 Prozent auf 50 Prozent der Kosten sinken, Härtefallregeln bleiben aber.
Um medizinisch unnötige Eingriffe zu vermeiden, sollen zum Beispiel künstliche Kniegelenke erst nach Einholen einer zweiten ärztlichen Meinung von der Kasse übernommen werden. Als geeignet für die Zweitmeinungspflicht erachtet das Gesundheitsministerium dabei orthopädische Eingriffe an Hüfte, Wirbelsäule und Schultern sowie die Entfernung von Gallenblase und Gebärmutter.
Gutverdiener zahlen etwas mehr
Wer besser verdient, zahlt künftig mehr. Der bisherige Deckel dafür – die Beitragsbemessungsgrenze – wird angehoben. Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze liegt bei einem Brutto-Monatsgehalt von 5.812,50 Euro. Nur bis zu dieser Schwelle sind Beiträge fällig, vom darüber liegenden Gehalt nicht mehr. Ab 2027 wird diese Grenze um 300 Euro angehoben und in Folgejahren – wie bisher auch – regelmäßig angepasst.
Im Video: Krankenkassenreform - Was bedeutet sie für Kliniken?
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Keine Informationspflicht über Beitragserhöhungen
Die Pflicht der Krankenkassen, ihre Versicherten über eine Anhebung des Zusatzbeitrags zu informieren, entfällt künftig. Bei einer solchen Beitragserhöhung besteht für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht, allerdings nur bis Ablauf des Monats der Anhebung.
Verbraucherschützer schlagen daher Alarm, weil die Versicherten dann nicht mehr rechtzeitig reagieren und wechseln könnten. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) sicherte in der Bundestagsdebatte zu, dass dennoch sichergestellt werde, dass Versicherte ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen könnten – wie genau, blieb jedoch offen.
Bei Langzeiterkrankungen Teil-Beschäftigung möglich
Angesichts hoher Fehlzeiten im Job soll bei langwierigeren Erkrankungen eine Teilkrankschreibung ermöglicht werden, wenn Beschäftigte und Arbeitgeber es möchten. So könnte – wenn zumutbar – zum Beispiel eine reduzierte Arbeitszeit vereinbart werden. Die Krankschreibung würde dann nur für 25, 50 und 75 Prozent der Wochenstunden gelten. Das könnte der Wiedereingliederung helfen und verschont Arbeitgeber zum Teil vor Totalausfällen.
Im Video: Albrecht von Lucke zu ersten Reformschritten
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