Das östliche Mittelmeer und der Nahe Osten sind beliebte Reiseziele, um dem wechselhaften Frühlingswetter in Deutschland zu entkommen. Doch seit Ende Februar hat das Auswärtige Amt für etliche Länder Reisewarnungen und Reisehinweise herausgegeben.
Zudem wurden Lufträume gesperrt und Flughäfen geschlossen, wodurch auch Reisen nach Asien mit Umstieg im und um den Nahen Osten herum nicht immer reibungslos möglich sind. In welchen Ländern kann man nun also noch Urlaub machen?
Sicherheit im Osterurlaub: Was das Auswärtige Amt rät
Laut dem türkischen Verteidigungsministerium ist am 4. März 2026 ein aus dem Iran abgefeuertes ballistisches Geschoss über türkischem Staatsgebiet abgefangen worden. Das Auswärtige Amt hat daraufhin die Reisehinweise für die Türkei (externer Link) aktualisiert. Von nicht notwendigen Reisen in das Grenzgebiet der Türkei zu Iran, Irak und zu Syrien in den Provinzen Agrı, Igdır, Van, Şanlıurfa, Mardin, Sırnak und Hakkâri werde abgeraten.
In den Informationen des Auswärtigen Amts zu Zypern (externer Link) heißt es: Einschränkungen des Reiseverkehrs in der gesamten Region sowie "weitere sicherheitsrelevante Vorfälle" nach dem Drohnenangriff auf die britische Militärbasis Akrotiri am 2. März 2026 können nicht ausgeschlossen werden.
Für Ägypten liegt aktuell eine Teilreisewarnung vor. Das Auswärtige Amt (externer Link) rät ab von Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel, das ägyptisch-israelische Grenzgebiet (mit Ausnahme von Taba) und entlegene Gebiete der Sahara. Von unbegleiteten, individuellen Ausflügen und Überlandfahrten im Süden der Sinai-Halbinsel werde zudem abgeraten.
Bezüglich Aserbaidschan schreibt das Auswärtige Amt (externer Link), am 5. März sei ein iranischer Drohnenangriff auf den internationalen Flughafen Nachitschewan (NAJ) erfolgt, weitere sicherheitsrelevante Vorfälle und Flugverkehr-Beeinträchtigungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Es liegt eine Teilreisewarnung vor: "Vor Reisen in die Region Karabach und das gesamte Grenzgebiet zu Armenien (im Süden beginnend mit dem Fluss Araz/Dreiländereck Aserbaidschan/Iran/Armenien bis hin zum Dreiländereck Aserbaidschan/Georgien/Armenien im Norden) wird gewarnt."
Allgemeine Reisewarnungen liegen derzeit vor für Israel, Jordanien, die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai und Abu Dhabi), den Iran, Libanon, Syrien, (externe Links)
Für Reisende nach Griechenland gibt es aktuell keine Hinweise des Auswärtigen Amts (externer Link) auf Risiken in Zusammenhang mit dem Nahost-Konflikt.
Reisewarnung, Reisehinweise: Welche Rechte haben Urlauber?
Rechtsanwalt Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de erklärt im Hinblick auf Pauschalreisen: "Der Kunde kann immer zurücktreten – die Frage ist nur, ob und in welcher Höhe der Veranstalter dann eine Entschädigung, also eine Stornogebühr, verlangen darf."
Komme es zu einer offiziellen Reisewarnung, dann könne nach dem Gesetz der Veranstalter keine Entschädigung verlangen. "In dem Fall liegen am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen", erklärt Hoffmann.
Man müsse dabei aber zwischen offiziellen Reisewarnungen und Reisehinweisen beziehungsweise sonstigen Hinweisen unterscheiden. Nur bei Reisehinweisen müsse man sorgfältig argumentieren, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Reise zu erwarten ist oder nicht. "Allein das Gefühl des Unwohlseins oder Angst genügen nicht, um kostenfrei zurücktreten zu können", sagt Hoffmann.
Mehrere Ziele: Sonderfall Kreuzfahrt
Bei Kreuzfahrten komme noch eine Besonderheit hinzu: Die Reisen führen häufig durch mehrere Regionen. Sei ein Teil der Route vom Nahost-Konflikt betroffen, sei die Reise "rechtlich genauso zu behandeln wie eine klassische Pauschalreise mit einem einzigen Ziel im Risikogebiet", sagt Hoffmann.
Das gelte auch bei Flügen mit Umstieg im Risikogebiet. "Die Veranstalter bemühen sich aber häufig, auf sicherere Abflughäfen auszuweichen oder alternative Routen zu finden, um den Gästen eine Durchführbarkeit der Reise zu ermöglichen", sagt Hoffmann. Kostenfrei zurücktreten könne man dann nur noch unter Umständen, wenn sich dadurch die gebuchte Kreuzfahrt erheblich ändert.
Krieg am Urlaubsziel: Hilft eine Reiserücktrittsversicherung?
Kostenfrei zurücktreten kann man von einer Pauschalreise, wenn nach der Buchung und zum Reiseantritt feststeht oder sehr wahrscheinlich ist, dass es am Urlaubsort oder in der unmittelbaren Nähe zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt oder gefährlich ist, betont Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt und Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht. "Man kann also nicht aus bloßer Sorge zu frühzeitig zurücktreten."
Bei Individualtouristen sei es aber anders. "Werden die einzeln gebuchten Leistungen erbracht, also Flug oder das Hotel, kann man in der Regel nicht kostenfrei zurücktreten." In Zeiten wie diesen spreche somit alles für eine Pauschalreise.
Eine Reiserücktrittskostenversicherung hilft bezüglich des Nahost-Konflikts nicht. "Es ist schlichtweg in der Regel kein Versicherungsgrund."
BR24live zum Nachschauen: Krieg im Nahen Osten – was Reisende jetzt wissen müssen
Gestrandete Passagiere
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