Hände umschließen eine Tasse. Daneben liegt eine halbierte Tablette auf einer roten FFP2-Maske und gebrauchte Taschentücher.
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Wenn es kalt und Nass wird, steigen die Erkrankungen der Atemwege. Auch Corona ist gerade auf dem Vormarsch.
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Wenn es kalt und Nass wird, steigen die Erkrankungen der Atemwege. Auch Corona ist gerade auf dem Vormarsch.

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Mit Corona ins Büro? Welche Regeln gelten

Mit Corona ins Büro? Welche Regeln gelten

Wenn es kalt und nass wird, steigen die Erkrankungen der Atemwege. Auch Corona ist gerade auf dem Vormarsch – wenn auch weit entfernt von einer Pandemie mit ihren Schutzvorschriften. Betriebe und Beschäftigte sollten trotzdem einiges beachten.

Über dieses Thema berichtet: BR24 Radio Nachrichten am .

Ab in die Quarantäne! – während der Corona-Pandemie wurde das staatlich angeordnet. Selbst wer sich zwar infiziert hatte, aber keine Symptome aufwies, durfte nicht zur Arbeit gehen. Diese strenge Isolationspflicht gilt seit März 2023 nicht mehr.

Keine Isolationspflicht mehr

Ob mit oder ohne Symptome: Am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist für Personen, die sich infiziert haben, nicht verboten. So heißt es auf Nachfrage bei der IHK für München und Oberbayern. Nicht verboten, aber zum Schutz von anderen geboten. Das betont auch das Bayerische Gesundheitsministerium. Was zählt, ist die Eigenverantwortung.

Experten appellieren: Bei Krankheit zu Hause bleiben

Wer sich infiziert hat, der sollte am Arbeitsplatz darüber informieren und zumindest eine Maske tragen, und zwar auch, wenn er keine Symptome aufweist. Wer hustet, schnupft oder sonst wie kränkelt, der sollte wie bei starken Erkältungen oder einer Grippe auch bei Corona zu Hause bleiben.

Wer krank ist, bleibt daheim, um andere zu schützen – appelliert das Gesundheitsministerium. Betroffene sollten sich vom Hausarzt krankschreiben lassen. Schickt der Arbeitgeber den infizierten Mitarbeitenden von sich aus nach Hause, um die anderen zu schützen, muss er ihr oder ihm den Lohn weiterzahlen – es sei denn, die Arbeit kann im Homeoffice erledigt werden.

Hygienekonzepte gefragt

Den Betrieben rät die IHK, Hygienekonzepte zu erstellen. In besonders gefährdeten Bereichen wie Kliniken oder der Lebensmittelindustrie gelten laut Infektionsschutzgesetz spezielle Regelungen. Darauf weist das bayerische Gesundheitsministerium ausdrücklich hin.

Auch die Berufsgenossenschaften haben da jede Menge Ratschläge parat. Vielleicht aus dem Gedächtnis entwichen, aber weiterhin sinnvoll sind Hygiene-Etiketten wie Abstand halten, Hände waschen, in die Armbeuge husten oder niesen und regelmäßiges Lüften von Innenräumen – auch oder gerade, wenn es draußen kalt ist.

Keine Pflicht zum Corona-Test

Krank zur Arbeit zu erscheinen, ist zwar kein Kündigungsgrund – aber nicht in Ordnung, heißt es beim DGB Rechtsschutz. Man gefährde dadurch andere und am Ende auch sich selbst. Eine Krankheit gehöre auskuriert. Ein Problem allerdings gibt es da: Auch die Pflicht, sich testen zu lassen, besteht nicht mehr. Die Dunkelziffer dürfte entsprechend hoch liegen.

Dieser Artikel ist erstmals am 10.11.2025 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.

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