Die Zeiten sind nicht einfach für Reiseenthusiasten und Vielflieger. Das merkt Atiye Çamyeşil-Kurudayana jeden Tag bei der Arbeit. "Die Nachfrage ist zurückgegangen", sagt die Leiterin eines Reisebüros am Münchner Flughafen. Und zwar wegen mehrerer Faktoren: Da ist die Sorge um die Sicherheitslage, die Angst vor Stornierungen – und nun auch noch die Diskussion um steigende Flugpreise.
Wie haben sich Kerosinpreise entwickelt?
Laut der International Air Transport Association (IATA) [externer Link] sind die Kerosinpreise seit Ende Februar schlagartig nach oben geschossen. Die Flugpreise dagegen entwickelten sich vorerst ähnlich wie noch im Jahr zuvor, wie aus einer Datenanlyse der Plattform Kayak [externer Link] hervorgeht.
Dass sich die gestiegenen Kerosinpreise nicht sofort auf die Flugpreise niederschlugen, hat einen einfachen unternehmerischen Grund: "Einige Fluggesellschaften betreiben Kerosin-Hedging", erklärt Feyza Türkön, Expertin für Fluggastrechte beim Portal Flightright. Das bedeutet: Die Airlines sichern sich das Kerosin über langfristige Verträge zu einem bestimmten Preis.
Wie steht es um die Flugpreise?
Doch was passiert, wenn das eingekaufte Kerosin zur Neige geht? Air France-KLM etwa kündigte an, künftig 50 Euro auf Langstreckenflüge draufschlagen zu wollen. Auch Easyjet und Ryanair warnten Kunden, dass die Preise perspektivisch steigen könnten, wenn die Kerosinreserven zu Ende gehen. Lufthansa hat nach eigenen Angaben bereits Preiserhöhungen umgesetzt.
Eine Studie des Kreditversicherers Allianz Trade bestätigt die düstere Prognose: Demzufolge haben sich internationale Flugpreise bereits um fünf bis 15 Prozent erhöht. Zusätzlich hätten viele Gesellschaften wieder separate Kerosinzuschläge eingeführt und verlangten höhere Preise für Nebenleistungen wie Gepäck oder Reservierungen. Doch dabei vermeiden Airlines gerne den Begriff "Kerosinzuschlag". Stattdessen nennen sie es nationalen oder internationalen Zuschlag ("international surcharge").
Können Airlines nachträglich noch Preiszuschläge verlangen?
Eigentlich können Fluggesellschaften bei bereits gebuchten Flügen nicht ohne Weiteres einen Kostenzuschlag im Nachhinein verlangen. Denn: Die Kunden hätten grundsätzlich Anspruch auf eine Beförderung zum vereinbarten Preis, betont das Portal Flightright. Bislang sei aber noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob ein Krieg, wie der im Iran, einen solchen Ausnahmefall darstellt, dass ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag nicht zumutbar ist. Flightright geht aber davon aus, dass Schwankungen bei den Kerosinpreisen ins unternehmerische Risiko von Airlines fallen und daher eine Preiserhöhung unzulässig ist.
Überhaupt seien Preissteigerungen nur möglich, wenn eine sogenannte Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Airline steht, so Türkön von Flightright. In den ABB von Lufthansa etwa sei eine solche Preisanpassungsklausel nicht erkennbar, teilt die Verbraucherzentrale NRW auf BR24-Anfrage mit.
Im Unterschied zur Lufthansa ist die spanische Airline Volotea diesen Schritt bereits gegangen: Bis zu sieben Tage vor Abflug behält es sich die Airline vor, nachträglich einen Zuschlag von bis zu 14 Euro von ihren Fluggästen zu verlangen. Umgekehrt verspricht Volotea, dass die Airline Geld an seine Kunden zurückerstattet, sollten die Rohölpreise sinken.
Sind auch die Preise von Pauschalreisen fix?
Bei Pauschalreisen ist die rechtliche Lage ein wenig anders: "Da ist gesetzlich vorgesehen, dass eine Erhöhung von bis zu acht Prozent nachträglich möglich ist", sagt Fluggastrechtsexpertin Türkön. Allerdings gelten auch hier enge Voraussetzungen: Unter anderem müsse die Preiserhöhung auf ganz konkrete Kostenfaktoren zurückgehen – etwa auf gestiegene Kerosinpreise, höhere Steuern oder Abgaben.
Wichtig ist: Eine nachträgliche Preiserhöhung muss bis zum 20. Tag vor der Abreise kommuniziert sein. Und: Beträgt die Preiserhöhung mehr als acht Prozent, können Urlauber vom Vertrag zurücktreten. Der Gesetzgeber sieht eine Preisanpassung außerdem auch im umgekehrten Sinne vor: "Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern", heißt es in dem Muster-Aufklärungsformular, das dem BGB beigefügt ist.
Wie geht es weiter in der Reisebranche?
Noch ist unklar, ob die Effekte der Energiepreiskrise wirklich so schwer auf den Geldbeuteln von Reisenden lasten werden wie befürchtet. Die Bundesregierung plant, die Luftverkehrssteuer für Airlines ab Juli zu senken, um die prognostizierten Preissteigerungen abzupuffern. Wie viel das bringt, bleibt abzuwarten.
Zum Video: Diese Rechte haben Reisende bei Flügen
(Symbolbild) Wegen steigender Kerosinpreise erhöhen Airlines ihre Ticketpreise. Gleichzeitig häufen sich Flugstornierungen.
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