Der Mieterverein München schlägt Alarm: Laut dem Verein gibt es seit der Corona-Pandemie deutlich mehr Kündigungen wegen Eigenbedarfs. Laut einer nicht-repräsentativen Umfrage wurde rund einem Fünftel der Vereinsmitglieder schon einmal wegen Eigenbedarfs gekündigt.
- Zum Artikel: Was tun bei Eigenbedarfskündigung?
Mieterverein: Eigenbedarfskündigungen oft nur vorgeschoben
Oft sei die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben, um die Mietwohnung zu einem höheren Preis neu zu vermieten, so der Mieterverein. Wer sich als Mieter dagegen wehren will, muss vor Gericht aber selbst nachweisen, dass der Eigenbedarf des Vermieters nur vorgeschoben war. Selbst wenn das gelingt, gebe es in der Regel nur Schadenersatz und keinen Anspruch darauf, wieder in die Wohnung einziehen zu dürfen, sagt der Mieterverein München. Bisher ist es außerdem so geregelt, dass der Eigentümer einer Wohnung dem Mieter nicht nur für seinen eigenen Bedarf, sondern auch für den seiner Kinder und anderer Verwandter, sogar für Hausangestellte oder Pflegepersonal, kündigen darf.
Forderung des Mietervereins: Beweislastumkehr
Deshalb wendet sich der Verein an die Expertenkommission, die das Bundesjustizministerium zur Neugestaltung des Mietrechts eingesetzt hat. Die zentralen Forderungen: Künftig sollen nicht mehr die Mieter, sondern die Vermieter selbst nachweisen müssen, dass sie tatsächlich einen Eigenbedarf haben. Diesen sollen sie auch nur für den engsten Familienkreis geltend machen können. Und: Es soll beim Eigenbedarf auch wirklich ums Wohnen gehen und nicht nur darum, dass ein Vermieter selbst ab und zu - etwa nach einem Opernbesuch – dort übernachten kann. Ob der Mieterverein mit seinen Forderungen bei der Expertenkommission Gehör findet, wird sich wohl erst Ende 2026 zeigen.
Ziel: Regelung zum Mietwucher reformieren
Denn bis zum 31. Dezember nächsten Jahres soll die Kommission zu Mietrechtsfragen ihre Vorschläge vorlegen. Dem Gremium sollen Expertinnen und Experten aus Justiz und Wissenschaft, von den Verbänden der Mieter und Vermieter sowie vom Deutschen Städtetag angehören. Sie hat außerdem den Auftrag, sich Gedanken zu machen, wie die zurzeit noch relativ zahnlose Regelung zum Mietwucher im Wirtschaftsstrafrecht reformiert werden könnte.
Bislang ist die Vermietung folgend geregelt: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt." Als unangemessen hoch gilt eine Miete, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
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