Wer einen Zweitjob annimmt, der sollte sich vorab genau erkundigen. Das raten Arbeitsjuristen. Denn auch wenn grundsätzlich jedem die Berufsfreiheit per Grundgesetz garantiert ist – im einen oder anderen Fall könnte es Probleme geben. Die Schranke setzt einmal das Arbeitszeitgesetz. Das muss eingehalten werden, inklusive Pausenvorschriften. Hier werden die Stunden im Haupt- und Nebenjob zusammengerechnet.
Bei einer Sechs-Tage-Woche mit acht Stunden am Tag wären das insgesamt 48 Stunden in der Woche – vorübergehend dürfen es auch mehr sein, wenn das Arbeitszeitkonto anschließend wieder ausgeglichen wird. Wenn Haupt- und Nebentätigkeit zusammen die Grenze überschreiten, muss bei der Nebentätigkeit reduziert werden – betont der DGB Rechtsschutz.
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Erholung trotz Nebenjob
Nun nimmt der eine oder andere sich auch im Urlaub mehr vor, als sich nur zu erholen. Wer in den Ferien jobbt, sollte sich die gesetzlichen Regeln genauer anschauen. Wer im Urlaub zum Beispiel in einem Ausflugslokal gegen Entgelt aushilft, der darf das nur, wenn dieser Job nicht dem Zweck der Erholung widerspricht. Eine Servierkraft im Lokal dürfte da Probleme bekommen. Zumindest sollte noch genügend Zeit für die Erholung bleiben und die Nebentätigkeit nicht allzu belastend sein. Ansonsten könnte Ärger drohen.
Nicht müde an den Arbeitsplatz
Der Nebenjob darf auch nicht dazu führen, dass die Pflichten aus dem anderen Job vernachlässigt werden. Darauf weisen die Industrie- und Handelskammern ausdrücklich hin. Wer unausgeschlafen und kraftlos am Arbeitsplatz erscheint, weil er am Abend zuvor lange gekellnert oder in aller Früh Zeitungen ausgetragen hat, der muss sich auf Fragen des Arbeitgebers gefasst machen. Diese Nebentätigkeit könnte nicht erlaubt sein. Zur Konkurrenz darf man dem Arbeitgeber durch den anderen Job auch nicht werden. Eine angestellte Architektin in Teilzeit, die nebenher in einem anderen Architekturbüro jobbt, sollte das zumindest offenlegen. Laut IHK ist das nämlich unzulässig.
Anzeigepflicht per Vertrag
Anzeigen muss man solche Zweitjobs auf jeden Fall, wenn das so in einem Tarifvertrag oder gar im Arbeitsvertrag geregelt ist und wenn die Interessen des Hauptarbeitgebers bedroht sind. Passiert das alles nicht, dann kann das Konsequenzen haben, warnen DGB-Rechtsschutz und auch die IHK: von einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung oder gar dem Anspruch auf Schadensersatz durch schlechte Arbeitsleistung oder Konkurrenzverhalten.
Immer mehr Nebenjobber
Ein "Massenphänomen" ist der Nebenjob nicht. Das Statistische Bundesamt weist aber auf einen Anstieg der Zweitjobquote hin. 2024 übten 4,7 Prozent aller Erwerbstätigen mehr als eine Tätigkeit aus. Im Jahr 1994 waren es lediglich 1,9 Prozent der Erwerbstätigen.
Die meisten waren in ihrem Zweitjob als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig (73,3 Prozent). Eine weitere große Gruppe war selbstständig ohne eigene Beschäftigte (23,2 Prozent). Dagegen gaben sehr wenige Befragte an, in der Nebentätigkeit selbstständig mit Beschäftigten zu sein (2,8 Prozent).
Nebenjob aus Geldnot?
Für die Gewerkschaften ist klar: Wenn der Niedriglohnsektor boomt, zeige das: Vielen Menschen reiche selbst eine Vollzeitbeschäftigung nicht aus, um finanziell über die Runden zu kommen. Die obersten Statistiker haben noch eine weitere Erklärung parat: die wachsende Zahl an Menschen, die in Teilzeit arbeiten oder arbeiten müssen. Viele davon suchen sich eine zusätzliche Tätigkeit, um ausreichend Geld zu verdienen.
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