Von einer "Gute-Laune-Wiesn" war bei der Bilanz-Pressekonferenz des Oktoberfestes die Rede. Jetzt wird es allerdings wieder ernst: Das Bayerische Oberste Landesgericht will – fünf Wochen nach der mündlichen Verhandlung – seine Entscheidung in Sachen Wiesnzelt-Vergabe verkünden.
Ein Wirt gegen das System der Wiesn-Zeltplatzvergabe
Konkret geht es um die Frage, ob die Stadt München die Standplätze für die großen Zelte weiter nach ihren eigenen Regeln vergeben darf oder künftig europaweit ausschreiben muss. Eine solche Ausschreibung will ein Münchner Gastronom erreichen, der mit seinen Bewerbungen um ein größeres Zelt bisher erfolglos war.
Eilverfahren gescheitert, aber Grundsatzfrage offen
Alexander Egger, der bis 2025 das kleinere Zelt "Münchner Stubn" betrieben hat, hält das Vorgehen für intransparent und eine EU-weite Ausschreibung für zwingend nötig. Den Prozess führt er am Beispiel des Schottenhamel- und des Paulanerzelts. Ursprünglich hatte er per Eilverfahren auch erreichen wollen, dass diese beiden Zelte bis zur eigentlichen Gerichtsentscheidung gar nicht aufgebaut werden dürfen. Damit war er allerdings bereits im Juni gescheitert.
Dienstleistungskonzession oder nicht?
Einen weiteren Dämpfer gab es dann bei der mündlichen Verhandlung im September: Der Vorsitzende Richter erklärte damals in einer ersten Einschätzung, dass die Zelt-Plätze wohl nicht EU-weit ausgeschrieben werden müssten. Denn bei den Zeltverträgen handle es sich nicht um Dienstleistungskonzessionen. Es gebe zum Beispiel keine Betriebspflicht, so der Senat. Die Stadt könne Wiesnwirte während des Oktoberfestes nicht zum tatsächlichen Betrieb ihrer Zelte verpflichten. Vielmehr könnten die Wirte selbst entscheiden, ob sie ihre Festzelte aufsperren wollen.
Millionenumsätze ohne EU-Schwellenwert?
Die Frage, ob sie beim Oktoberfest jeweils mehr als 5,4 Millionen Euro Umsatz machen und damit über den Schwellenwert für eine EU-weite Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen kommen, sei in diesem Fall unerheblich. Nun muss sich zeigen, ob es bei dieser Haltung geblieben ist und der Senat die Klage abweist. Es gäbe auch die Möglichkeit, die Angelegenheit noch dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Weist der Senat die Klage nicht ab, könnte es für die Stadt München darauf hinauslaufen, dass die Zeltstandplätze europaweit ausgeschrieben werden müssten.
Historisch gewachsenes System
Beim derzeitigen Vergabesystem der Stadt gibt es drei verschiedene Vorgehensweisen, die als "historisch gewachsen" gelten: Sieben große Festzelte gehören den großen Münchner Brauereien – von Augustiner bis Spaten. Zwei weitere gehören Schützenvereinigungen, etwa das Armbrustschützenzelt. Diese Zelte gelten als "gesetzt". Brauereien und Schützenvereinigungen suchen sich ihre Wirte selbst und schlagen sie der Stadt vor. Auf die Frage, welche Brauereien auf der Wiesn Bier ausschenken dürfen, hat die heutige Gerichtsentscheidung keinen Einfluss.
Punktesystem für die übrigen Zelte: Erfahrung vs. Anziehungskraft
Dann gibt es noch fünf weitere große Zelte, mit denen sich Wirte, beispielsweise die Familie Schottenhamel, direkt bei der Stadt bewerben. Diese vergibt dann Punkte für verschiedene Kriterien wie Erfahrung, Ökologie, Tradition oder Anziehungskraft. Am Ende muss der Stadtrat für alles noch grünes Licht geben.
Persönliche Konsequenzen für den Kläger
So war es auch dieses Jahr gemacht worden. Eine Veränderung hatte es in Folge des Rechtsstreits dennoch gegeben: Alexander Egger, der für sein Zelt "Münchner Stubn" wieder eine Zusage der Stadt bekommen hatte, hat kurzfristig einen Rückzieher gemacht und das mit Anfeindungen begründet. Sein Platz wurde dann anderweitig vergeben.
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