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Vor Kurzem hat eine ältere Dame in Starnberg die Waffen ihres verstorbenen Mannes bei der Polizei abgegeben und ist deshalb angezeigt worden, weil sie die Waffen nicht hätte transportieren dürfen – kein Einzelfall. Nur Wochen später bekam eine andere ältere Dame im Raum Rottenburg in Niederbayern ebenfalls eine Strafanzeige, weil sie gefundene Munition bei der Polizei abgab.
Gefundene Waffen und Munition am besten nicht anfassen
Waffen oder Munition sollten auf keinen Fall selbst unmittelbar bei der Waffenbehörde oder Polizeiinspektion abgegeben werden, wenn man keine Erlaubnis zum Besitz oder Führen dieser hat, betont ein Pressesprecher des bayerischen Innenministeriums auf BR24-Anfrage. Denn da geht es auch um die eigene Sicherheit. Waffen oder Munition könnten – gerade wenn sie älter sind – eine erhebliche Gefahr für die Finderin, den Finder selbst oder andere darstellen. Die Waffe könnte zudem geladen sein.
User "InMuc" kommentierte unter dem BR24-Beitrag zum Fall aus dem Raum Rottenburg, dass es gut sei, darauf aufmerksam gemacht zu werden. "Ich hätte es auch nicht gewusst und hätte das Stück zur Polizei gebracht! Aber natürlich müsste es klingeln, nach all den Diskussionen zur Mitnahme von Messern etc. Und den richtigen Umgang könnte ich auch nicht sicherstellen, da eben keine Erfahrung."
Allerdings wird im Netz auch darüber diskutiert, wo man sich nun hinwenden soll.
So schrieb BR24-User "jayjayzz": "Im Oktober schrieb der BR noch: beim Landratsamt melden. Jetzt schreibt der BR: bei der Polizei melden." Was ihn zu der Kritik führte: "Und der Leser fragt sich: Hat das wirklich alles Hand und Fuß, was der BR schreibt?"
BR24-User "JoB" ging darauf ein: "Es kommt auf das Gleiche raus." "Andi_R" war in der Kommentarspalte der Auffassung: "Ist doch ganz einfach: im Zweifel immer die Polizei."
Dem Pressesprecher des Innenministeriums nach ist es einerlei, ob man Kontakt zur Polizei oder zur zuständigen Waffenbehörde in den Landratsämtern oder bei den kreisfreien Städten aufnimmt. Denn natürlich kann es vorkommen, dass die zuständige Stelle im Landratsamt geschlossen hat, am Wochenende zum Beispiel oder außerhalb der Öffnungszeiten. Da bleibt nur der Anruf bei der örtlichen Polizeidienststelle. Hauptsache man meldet sich, am besten telefonisch vorab und bespricht mit den Behörden den Fall.
Genau so hat es auch BR24-User "FranzJosef" nach eigener Aussage gemacht: "Wir haben vor einem Jahr in der Garage meines verstorbenen Onkels was umgeräumt und dabei unter einer alten Kommode eine Pappschachtel gefunden, der Inhalt bestand aus einer geladenen Pistole sowie 10 zusätzlichen scharfen Patronen. Wir haben die Polizei gerufen, 20 Minuten später kam ein Streifenwagen, zwei Beamte haben die Waffe abgeholt und es war Ruhe."
Mit und ohne Waffenschein
Anders als wie oben beschrieben stellt sich die Situation dar, wenn man eigene Waffen und Munition loswerden will, für die man eine Berechtigung hat. Diese darf man bei der örtlichen Polizeiinspektion oder zuständigen Waffenbehörde abgeben. Für den Transport gelten entsprechende Vorschriften, auf die unter anderem in der Bayerischen Schützenzeitung vor Jahren hingewiesen wurde. (externer link)
Rechtslage ist eindeutig
Unter anderem BR24-User "Pfalzbayer" kommentierte zudem noch: "Solange unsere Justiz gegen eine 87-Jährige meint, ermitteln zu müssen, die dachte, pflichtbewusst Munition bei der Polizei abgeben zu können, haben wir zu wenig echte Verbrechen."
Allerdings bleibt den Beamten keine Wahl. Laut dem deutschen Waffengesetz macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis eine Waffe oder Munition mit sich trägt, ob nun Krimineller oder ältere Dame. Dem Gesetz nach können neben eines Bußgeldes sogar Freiheitsstrafen ab sechs Monaten drohen. Die Polizei muss demnach Ermittlungen aufnehmen und die zuständige Staatsanwaltschaft einschalten.
Laut dem bayerischen Justizministerium sind diese wiederum "nach dem Legalitätsprinzip gemäß § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen". Zugleich bestimme die Strafprozessordnung, dass die Staatsanwaltschaften im Einzelfall aus Opportunitätsgründen von der Verfolgung absehen können, heißt es aus der Pressestelle. Insbesondere in Fällen, in denen der Beschuldigte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, könne eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO, also wegen geringer Schuld, in Betracht kommen. Wie oft so etwas in Bayern vorkommt, kann man im Justizministerium nicht beantworten. Dazu lägen keine statistischen Daten vor, heißt es.
Wie ging es bei der 77-jährigen Dame weiter?
Der Fall der 77-jährigen Dame, die vor ein paar Wochen die Waffen ihres verstorbenen Mannes abgegeben hatte, scheint zumindest bei der zuständigen Münchner Staatsanwaltschaft keine großen Wellen geschlagen zu haben. Aufgrund der wenigen verfügbaren Angaben habe man den Fall leider nicht identifizieren können, erklärt ein Pressesprecher der Münchner Staatsanwaltschaft auf Anfrage. Und er fügt hinzu, solche Fälle träten immer wieder mal auf. Unter Berücksichtigung der persönlichen Schuld würden die Verfahren in der Regel aber ohne Ahndung eingestellt. Zu einer Anklageerhebung komme es normalerweise nicht.
Transparenzhinweis: In einer früheren Version haben wir Aussagen des Abfallwirtschaftsbetriebs in München zitiert. Es hieß, dass man die Waffe nicht ohne einen passenden Waffenschein transportieren dürfe. Das ist so nicht korrekt, nach entsprechenden Bemerkungen von BR24-Usern haben wir AWM darauf angesprochen. Der Passus ist auf der Internetseite und im Beitrag von uns, am 21. November, 14 Uhr rausgenommen worden. Danke für die Hinweise!
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