Rabatt nur in der App? Verbraucherzentrale verliert vor Gericht
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Rabatt nur in der App? Verbraucherzentrale verliert vor Gericht

Rabatt nur in der App? Verbraucherzentrale verliert vor Gericht

Apps von Lebensmitteldiscountern gibt es viele und wer sie nutzt, kann meist von Rabatten profitieren. Aber ist das gerecht? Der Bundesverband der Verbraucherzentrale klagte vor dem Oberlandesgericht Bamberg gegen den Discounter Netto und verlor.

Über dieses Thema berichtet: Frankenschau aktuell am .

Gleich am Anfang hatten die Richter in Bamberg klargemacht: Die Klage der Verbraucherzentrale hat nur wenig Chancen auf Erfolg. Und so kam es dann auch. Aber von vorne: Es geht um einen Werbeprospekt des Lebensmittel-Discounters Netto.

Dort wird mit 15 Prozent Rabatt auf alles geworben – aber nur für Nutzer der App. Die Verbraucherzentrale sieht darin einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sagt Susanne Einsiedler vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. "Es werden Ältere benachteiligt, es werden Behinderte benachteiligt und es werden auch junge Menschen benachteiligt. Es kann nicht sein, dass Personen, die noch eigenständig einkaufen gehen können, von Rabatten ausgeschlossen werden, nur weil sie eben die App nicht nutzen können". Außerdem werden ihrer Meinung nach keine Alternativen dafür angeboten.

Verbraucherzentrale klagt gegen mehrere Discounter

Die Verbraucherzentrale geht in diesem Jahr gleich gegen mehrere Discounter und ihre Apps vor, von denen es ja recht viele gibt. Penny, Lidl, Netto – sie alle stehen auf der Liste. In all diesen Fällen, die teilweise erst im Herbst verhandelt werden, geht es um solche Rabatte, so Einsiedler. Dabei betont sie, dass es nicht gegen die Apps an sich gehe.

Gericht: Klage mit wenig Aussicht auf Erfolg

Heute in Bamberg also: Verbraucherzentrale gegen Netto. Der Discounter vertritt natürlich eine ganz andere Rechtsauffassung. Seine Argumentation ist, dass die Gewährung der Rabatte eben nicht an ein bestimmtes Alter gebunden ist, sondern einzig und allein daran, ob der Kunde die App nutzt oder nicht. Das sei eine Entscheidung des Kunden und nicht des Händlers.

Ganz ähnlich argumentierte dann auch das Gericht, sagt Lars Müller-Mück, Pressesprecher am Oberlandesgericht Bamberg. "Nach vorläufiger Würdigung des Senats liege eine Diskriminierung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht vor", so Mück. Zum einen werde die App jedem, der interessiert ist, kostenlos zur Verfügung gestellt. Es findet also keine systematische Diskriminierung statt - jeder, der will, kann die App auch nutzen.

Zum anderen habe die Verbraucherzentrale "nicht ausreichend dargelegt, ob und inwieweit ältere oder behinderte Menschen denn tatsächlich in der Verwendung der App beeinträchtigt seien". Dass Kinder unter 14 Jahren die App und damit die Rabatte nicht nutzen dürfen, sei wiederum durch den Jugendschutz gedeckt.

Rabatte über App: Ein gutes Geschäft für die Unternehmen

Aber was bringt es den Händlern eigentlich, so eine App auf den Markt zu bringen? Sehr viel, sagt zum Beispiel das internationale Marktforschungsinstitut Nielsen IQ. In ihrer neuesten Erhebung stellen die Forscher fest, dass mittlerweile fast zwei Drittel aller Kunden solche Apps nutzen. Und ja, sie sparen dadurch etwas ein – aber auch für die Händler hat es deutliche Vorteile.

"Wir können sehen, dass Apps und Coupons ziemlich starken Einfluss auf das Einkaufsverhalten von Konsumenten haben", erklärt der Handelsexperte Thomas Montiel Castro von Nielsen IQ. So hätten ziemlich viele Haushalte angegeben, dass sie aufgrund von Coupons andere Produkte kauften als ursprünglich geplant. Was die Forscher aus den Daten auch sehen: Ein großer Teil der Konsumenten ist auch bereit, das angestammte Geschäft zu wechseln, wenn der Konkurrent aufgrund von Rabatten das bessere Angebot hat.

Vor allem für die Unternehmen sind die Apps also ein Gewinn. Und auch in Bamberg kann Netto zunächst mit einem Sieg nach Hause gehen: Das Gericht hat am Nachmittag die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision ist allerdings nicht zugelassen.

Ein vollbeladener Einkaufswagen mit Produkten fährt durch die Gänge in einem Discounter. (Symbolbild)
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