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"Wer kommt in solchen Fällen für die Kosten auf?", schrieb BR24-User "DoktorMabuse". Und: "Bei großen Neuschneemengen abseits der Piste im freien Gelände. Warnstufe 4 war ausgerufen. Da stellt sich für mich die Frage der Kostenhaftung", so "tomba". Es sind zwei der Kommentare unter dem Artikel über zwei Wintersportler, die im österreichischen Kleinwalsertal eine Lawine ausgelöst haben und daraufhin eine große Suchaktion startete.
Fahren in freiem Gelände ist nicht verboten
Die Antwort auf die Frage ist nicht ganz einfach, sagt der Münchner Rechtsanwalt Stefan Beulke, der selbst Bergführer ist. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den rechtlichen Folgen von Berg- und Skiunfällen. In erster Linie kommt es ihm zufolge darauf an, ob jemand bei dem Lawinenabgang verletzt wurde.
Weil das nicht der Fall ist, müssen die Lawinen-Verursacher den Einsatz wohl auch nicht bezahlen. Zwar sei das Fahren in freiem Gelände bei Lawinenwarnstufe 4 wohl nicht besonders sinnvoll, aber auch nicht verboten. Auch das Auslösen einer Lawine ist in Deutschland, anders als in Italien, nicht strafbar. Zumindest solange niemand verletzt wird. Doch auch dann seien die Hürden, einen Bergsteiger persönlich finanziell zur Verantwortung zu ziehen, außerordentlich hoch. "Man muss sich ja vor Augen führen, dass wir uns im Regelfall immer im Bereich der Fahrlässigkeit bewegen. Die Bergsteiger lösen ja in der Regel nicht mit Absicht eine Lawine oder einen Steinschlag aus", sagt Anwalt Beulke.
"Die Kosten bleiben bei der Bergrettung"
Klaus Drexel von der Vorarlberger Bergrettung betont, dass die Retter verpflichtet seien, ihre Leistungen in Rechnung zu stellen. Und zwar grundsätzlich demjenigen, der verunfallt ist. In diesem Fall zeigte der Einsatz, dass es keine Geschädigten gibt. "Die Kosten bleiben bei der Bergrettung", sagt Drexel.
Ähnlich sieht es Roland Ampenberger von der Bergwacht Bayern. Zwar könne er den Fall aus Österreich nicht abschließend bewerten, "aber wenn der Fall vergleichbar in Bayern wäre, würde vonseiten der Bergrettung keine Rechnungsstellung erfolgen, weil niemand verletzt, niemand betroffen, niemand verschüttet worden ist und das deswegen von der Gesellschaft getragen wird". Solche Einsätze sind Teil der staatlichen Gefahrenabwehr, wie es vom Deutschen Alpenverein heißt.
Sind Bergsportler verletzt, übernimmt Krankenkasse die Einsatzkosten
Bei Rettungseinsätzen der Bergwacht gilt grundsätzlich: Wenn jemand medizinische Hilfe benötigt, handelt es sich um einen Notfalleinsatz, der von der Krankenkasse bezahlt wird. Wird jemand verletzt, wäre es also ein normaler Rettungseinsatz, sagt Ampenberger. Dann bekommt die Krankenkasse des Betroffenen die Rechnung. "Ob diese sich dann an einen möglichen Verursacher oder eine Verursacherin wendet, steht auf einem anderen Blatt", sagt er.
Wenn Gerettete unverletzt sind, müssen sie aber – sofern sie keine Zusatzversicherung haben – den Einsatz in der Regel selbst bezahlen.
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